Otto: Rücktritt vom Kaufvertrag scheitert trotz mehrerer Nachbesserungen

Das Wichtigste in Kürze
- Trotz mehrerer Nachbesserungsversuche bleibt die Kaffeemaschine defekt
- Händler dürfen bei Mängeln keine Vorleistung verlangen – wie Versandkosten oder Videonachweis
- Nach zwei erfolglosen Nachbesserungen dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen.
Perfekten Kaffeegenuss für zu Hause, das versprechen Kaffeevollautomaten. Daran erfreuen kann sich eine niedersächsische Verbraucherin nur kurz. Nach wenigen Monaten geht das über 700 Euro teure Gerät das erste Mal kaputt. Und dann folgt ein Alptraum, der sich seit mittlerweile eineinhalb Jahren hinzieht.
Die Geschichte beginnt mit dem Kauf des ersten Geräts im März 2023. Beim Auspacken findet die Verbraucherin ein defektes Netzkabel vor. Sie retourniert die Maschine, Otto erstattet den Kaufpreis und die Verbraucherin bestellt dasselbe Modell noch einmal.
Mehrere Reparaturversuche, Gerät weiterhin defekt
Im Oktober 2023 versagt die Programmsteuerung, die Verbraucherin wendet sich an den Hersteller. Sie erhält das reparierte Gerät zurück. Doch wenige Monate später – inzwischen befinden wir uns im März 2024 - versagt die Maschine erneut. Es erfolgt ein zweiter Reparaturversuch und im Frühsommer schließlich ein weiterer.
Im Juli 2024 erhält sie ohne Ankündigung eine neue Kaffeemaschine vom Hersteller. Diese funktioniert jedoch ebenfalls nicht.
Zwischen Händler und Hersteller hin- und hergeschoben
Mit ihren zwei fehlerhaften Geräten wendet sie sich an Otto. Der Händler verweist telefonisch an den Hersteller. Dieser möchte kein Retourenlabel bereitstellen. Stattdessen soll die Verbraucherin die Maschine zunächst auf eigene Kosten einschicken oder ein Video erstellen, das den Mangel verdeutlicht. Die Verbraucherin möchte vom Kaufvertrag zurücktreten. Otto stimmt dem nicht zu. Der Händler beruft sich auf die Forderung des Herstellers.
Keine Vorleistung für Kunden bei Gewährleistung
Unserer Auffassung nach, ist die Rechtslage in diesem Fall eindeutig. Während der Gewährleistungsfrist dürfen Anbieter nicht verlangen, dass Kundinnen und Kunden bei Mängeln in Vorleistung treten und die Versandkosten selbst tragen. Das würde Kundinnen und Kunden unangemessen benachteiligen und die Gewährleistungsrechte deutlich einschränken.
Videoaufnahme als Voraussetzung nicht zumutbar
Als Voraussetzung für eine Reparatur eine Videoaufnahme erstellen zu müssen, ist aus unserer Sicht ebenfalls nicht zulässig. Irritierend ist zudem, dass Otto an den Hersteller verweist. Bei Mängeln ist als Vertragspartner grundsätzlich der Händler in der Pflicht.
Nachbesserungsversuche gescheitert? Rücktritt als Option
Auch in einem weiteren Punkt ist das Gewährleistungsrecht eindeutig: Kundinnen und Kunden müssen keine endlosen Reparaturschleifen hinnehmen. Spätestens nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen dürfen sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die sind im vorliegenden Fall längst erreicht. Otto sollte der Verbraucherin den Kaufpreis erstatten und nicht an den Hersteller verweisen. Auch dass sich die Verbraucherin zunächst an den Hersteller gewandt hat, entbindet den Händler unserer Auffassung nach nicht von seinen Pflichten.
Unser Tipp: Wenden Sie sich im Gewährleistungsfall immer an den Händler, am besten schriftlich per Einwurf Einschreiben. Setzen Sie diesem ein Frist von 14 Tagen. Lassen Sie sich durch gegenteilige Behauptungen nicht abwimmeln.
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