Gravierende Mängel innerhalb der Widerrufsfrist – was tun – widerrufen oder Mängelgewährleistung verlangen?
Sie kaufen ein Produkt und stellen während der Widerrufsfrist fest: es funktioniert nicht so, wie es soll. Sie widerrufen den Kaufvertrag. Doch ist das die beste Lösung? Wir erklären Ihnen anhand eines Beispiels die Vor- und Nachteile des Widerrufs und wann Mängelgewährleistung die bessere Wahl ist.
Unser Beispiel: E-Scooter mit Mängeln - Anbieter will Kaufpreis nicht zurückzahlen
Ein Verbraucher hat einen E-Scooter gekauft. Innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist, während der er den E-Scooter auch bereits gefahren war, traten gravierende Mängel auf. Deshalb widerrief der Kunde den Vertrag und sendete ihn an den Anbieter zurück.
Der Anbieter behauptet jetzt, der Verbraucher habe das Gerät „mutwillig beschädigt“. Der Hersteller hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, um nachzuweisen, dass die Mängel durch den Verbraucher entstanden sind. Aufgrund der „mutwilligen Beschädigungen“ hätte der Kunde laut Anbieter kein Recht mehr auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Darf der Verkäufer den Verkaufspreis einfach einbehalten?
Zumindest bis zur Klärung des Anspruchs darf der Verkäufer den Kaufpreis einbehalten. Der Händler wird hier auf Wertverlust beharren. Im schlimmsten Fall könnte es sein, dass der Kunde gar kein Geld zurückerhält.
Ware fehlerhaft: Gewährleistung oft besser als Widerruf
Eigentlich kann ein Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen werden. Der Vertrag wird aufgehoben und der Kaufpreis zurückerstattet. Jedoch bereitet beschädigte (und daneben etwa auch schon ausgiebig benutzte) Ware Verbraucherinnen und Verbrauchern oft Probleme im Fall eines Widerrufs.
In unserem Beispiel argumentiert der Anbieter auch, dass der Scooter schon gefahren wurde. Unabhängig von den gravierenden Mängeln zahlt er jetzt nicht den vollen Kaufpreis zurück. Durch den Gebrauch kommt es zu einem Wertverlust. Dadurch erstattet der Verkäufer nicht mehr den vollen Preis.
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Anstatt den Vertrag zu widerrufen, kann der Kunde bei vorhandenen Mängeln auf sein Gewährleistungsrecht bestehen. Er dokumentiert die Mängel, teilt sie dem Händler mit und fordert nach seiner Wahl die Neulieferung eines funktionierenden E-Scooters oder Reparatur. Dann gilt: Die Kosten der Hin- und Rücksendung muss der Händler übernehmen. Allerdings hat der Käufer - anders als beim Widerruf - in der Regel keinen direkten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs. Der Händler ist jetzt verpflichtet, den Mangel in einem angemessenen Zeitraum zu beheben. Beide Parteien bleiben erstmal an den Vertrag gebunden.
Bei der Reklamation von Mängeln hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern auch für ein ganzes Jahr ab Lieferung die sogenannte Beweislastumkehr. In dieser Zeit wird vom Gesetz her vermutet, dass die Ware schon mangelhaft ausgeliefert wurde.
Schnell raus aus dem Vertrag – richtig widerrufen - so geht‘s
Wer beim Erhalt mangelhafter Ware doch ganz aus vom Vertrag raus möchte, sollte Folgendes beachten:
- die Ware möglichst nicht mehr als zum Ausprobieren unbedingt nötig benutzen (um Wertersatz zu vermeiden)
- die festgestellten Mängel vor dem Widerruf detailliert dokumentieren und dem Händler mitteilen
- bei defekter Ware: niemals kommentarlos widerrufen – damit ist meist eine Auseinandersetzung mit dem Händler vorprogrammiert
- nach Widerruf und Rücksendung der Ware steht Ihnen die Rückzahlung des Kaufpreises zu
- gibt es Unstimmigkeiten beim Widerruf, darf der Verkäufer das Geld erstmal einbehalten
- einigen sich Verkäufer und Käufer nicht, muss ein Gericht klären, ob der gesamte Kaufpreis oder lediglich ein Teil erstattet werden muss
Ware komplett ohne Funktion geliefert? Wir meinen: Widerrufsfrist verlängert
Anders verhält es sich, wenn die Ware ohne Funktion bei Ihnen ankommt. Zum Beispiel ein Ladekabel, dass das Tablet nicht lädt. Sie können das Ladekabel dann nicht ausprobieren.
Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Zuerst sollten Sie den Mangel anzeigen und ein neues Ladekabel anfordern. Nach einer Ansicht, die unter anderem auch das Amtsgericht Cuxhaven vertritt (AG Cuxhaven, Urt. v. 25. 2.2020 – 5 C 429/19 „Thermomix“), beginnt die Widerrufsfrist nach der Ersatzlieferung der mangelfreien Ware erneut zu laufen. Denn erst mit einem funktionierenden Ladekabel können Sie ausprobieren, ob das Kabel tut, was es soll: Geräte aufladen.
Und sollte es Ihnen nicht gefallen, können Sie nach unserer Auffassung den Vertrag nach Lieferung des funktionierenden Ladekabels widerrufen. Und das innerhalb der ganz normalen Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Achtung: Diese Frage ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Es wird auch vertreten, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der (ursprünglichen) Ware beginnt, selbst wenn diese mangelhaft ist. Lassen Sie es also auf einen Rechtsstreit ankommen, besteht das Risiko, dass der Händler gewinnt und der Vertrag bestehen bleibt.