Irrtümer rund um Telefon- und Internetverträge

Familie auf Fußboden mit technischen Geräten
Stand: 17.04.2024

Das Internet fällt aus, das Telefon geht nicht, nach dem Umzug benötige ich den Vertrag nicht mehr. Viele Menschen gehen davon aus, dass sie in solchen Fällen einfach die Rechnung kürzen oder den Vertrag kündigen können. Wir räumen auf mit 13 Irrtümern bei Telefon- und Internetverträgen.

1. IRRTÜMER – Rund um die Rechnung

Annahme: Ich erhalte eine Papierrechnung

Rechnungen erhalten Sie monatlich. Der Anbieter oder die Anbieterin kann Ihnen diese per Brief zusenden und / oder in Ihrem Kundenkonto zum Abruf bereitstellen. Bei einem Vertragsschluss entscheiden Sie, wie Sie die Rechnung erhalten.

Prüfen Sie eine Rechnung jeden Monat. Schauen Sie, ob alles wie vertraglich vereinbart abgebucht wird.

⇒ Tipp: Mit einem digitalen Zugang zu Ihrem Kunden-Account umzugehen fällt Ihnen schwer? Dann bitten Sie um eine Papierrechnung. 


Annahme: Kontoauszug ist die Rechnung

Der Kontoauszug ist keine Rechnung. Sie erkennen zwar auf diesem den fälligen Gesamtbetrag, die Rechnung ersetzt er aber nicht. Eine Telefonrechnung erhalten Sie einmal im Monat. Prüfen Sie diese unbedingt! Reklamieren Sie Auffälligkeiten, wie etwa Roaming-Abbuchungen oder Drittanbieterforderungen.

⇒ Hinweis: Auf der Rechnung finden Sie auch Informationen zu Ihrer Vertragslaufzeit, zur Kündigungsfrist und dem Tag, an dem die Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss.

2. IRRTÜMER – Rund um die Drittanbietersperre

Annahme: Die Drittanbietersperre deckt jede Falle ab

Die Drittanbietersperre deckt nicht jede Falle ab. Sie schützt vor ungewollten Abbuchungen, etwa wenn Sie bei In-App-Käufen, Spielen oder Videos in eine Kostenfalle geraten. Die Sperre richten Sie per Brief oder E-Mail oder über das Kundenportal oder eine Kunden-App Ihres Mobilfunkanbieters ein. Mit der Drittanbietersperre ist der Abrechnungsweg über die Handyrechnung blockiert.

Schauen Sie nach, ob Ihr Anbieter eine Teilsperre einrichten kann. Möglicherweise möchten Sie Ihre Tickets für den Öffentlichen Nahverkehr über die Mobilfunkrechnung zahlen, aber Erotik-Dienste sperren.

⇒ Hinweis: Denken Sie auch an andere Kostenfallen. Klassische Beispiele dafür sind Servicenummern, etwa Kunden- sowie Bestell- und Informationshotlines. Unternehmen, Behörden oder weitere Dienstleister nutzen die Nummern, um mit Ihnen in Kontakt zu treten.

Weitere Informationen zu den Servicenummern finden Sie in unserem Artikel: Teure Sonderrufnummern und Kurzwahldienste - So schützen Sie sich.

⇒ Nützlich: Unsere Musterbriefe helfen Ihnen, wenn Sie sich schon ein Abo eingehandelt haben.

3. IRRTÜMER – Rund um die Kündigung

Annahme: Bei einer Telefon- oder Internetstörung kann ich sofort kündigen

Fallen Telefon und Internet aufgrund einer Störung aus, können Sie nicht einfach so kündigen. Melden Sie Ihrem Anbieter oder Ihrer Anbieterin die Störung beziehungsweise den Internetausfall. Fordern Sie ihn auf, die Störung zu beseitigen. Der Anbieter oder die Anbieterin muss Ihnen den Eingang der Meldung unverzüglich bestätigen. Kann er / sie die Störung nicht innerhalb eines Kalendertags ab Eingang der Störungsmeldung beseitigen, müssen Sie am nächsten Tag informiert werden. Und zwar darüber, welche Maßnahmen er oder sie einleitet und wann die Störung voraussichtlich behoben ist.

Besteht der vollständige Internetausfall auch am dritten Kalendertag nach der Störungsmeldung noch, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Für den 3. und 4. Tag erhalten Sie 5 Euro beziehungsweise 10 Prozent des monatlichen Grundentgelts. Ab dem 5. Tag sind es für jeden weiteren vollen Kalendertag 10 Euro beziehungsweise 20 Prozent des monatlichen Grundbetrags - je nachdem welcher Betrag höher ist.
Die Entschädigungen gelten jeweils pro Tag, an dem der Anschluss vollständig ausfällt.

⇒ Hinweis: Haben Sie die Störung verursacht oder ist höhere Gewalt wie ein Unwetterschaden der Grund, entfällt der Entschädigungsanspruch. 


Annahme: Bei langsamem Internet kann ich sofort kündigen

Natürlich muss Ihr Anschluss grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit erreichen. Ist Ihr Internet gefühlt zu langsam, können Sie Ihren Vertrag dennoch nicht einfach so kündigen.

Sie müssen sich an gewisse Abläufe halten. In unserem Artikel Was Sie gegen zu langsames Internet tun können finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum richtigen Vorgehen. Auch nützlich: Unsere Musterbriefe zum Thema Internetanschluss zu langsam.


Annahme: Mein Mobilfunkanbieter darf wegen meiner Kündigung nachfragen

Nein, so einfach ist es nicht. Ein Mobilfunkanbieter darf einen Verbraucher oder eine Verbraucherin nach einer Kündigung nicht mehr zu Werbezwecken kontaktieren, wenn die Personen das ausdrücklich nicht möchten. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des LG am 16.11.2023: Der Anbieter darf Verbraucher nicht auffordern, sich nach einer Kündigung "telefonisch zu melden, um angeblich „noch ausstehende Fragen" in Verbindung mit der Vertragsbeendigung zu klären, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung zu klärende Fragen noch offenstehen." 


Annahme: Meinen Handyvertrag habe ich mit dem Kündigungsbutton gekündigt. Mein Anbieter lehnt die außerordentliche Kündigung mit der Begründung ab, die Kündigung hätte postalisch erfolgen müssen.

Falsch. Diese Kündigung kann über den Kündigungsbutton erfolgen. Ein Verweis oder eine Beschränkung ist nicht zulässig. Sowohl die fristgerechte (ordentliche) Kündigung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, wie auch eine fristlose außerordentliche Kündigung, muss über die Schaltfläche „Vertrag kündigen“ möglich sein. Lesen Sie auch: Kündigungsbutton langfristige Verträge einfach kündigen


Annahme: Ich habe meinen Vertrag gekündigt und wurde dann aufgefordert, die Kündigung telefonisch zu bestätigen. Das ist unzulässig, schließlich kann ich online kündigen, ohne, dass ich dieses noch einmal bestätigen muss.

Anbieter legen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, in welcher Form die Kündigung eines Vertrages möglich ist. 
Gesetzlich vorgeschrieben ist: Sobald die Möglichkeit besteht - beziehungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden hat – einen Telekommunikationsvertrag online abzuschließen, muss der Vertrag über den Kündigungsbutton beendet werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht einloggen, sondern können die Internetseite des Anbieters aufsuchen. 
Loggen sich Kundinnen und Kunden dagegen im Portal ein, wird dort die Möglichkeit der Vormerkung angeboten. Die Vormerkung ist keine Kündigung, sondern eine Art Gedächtnisstütze, den Vertrag zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen zu wollen. Wer den Vertrag beenden möchte, muss ausdrücklich kündigen.

Tipp: Suchen Sie auf der jeweiligen Anbieterseite mit STRG+F und dem Stichwort „Kündigen“ nach der Kündigungsmöglichkeit.

4. IRRTÜMER - Rund um die Zahlung

Annahme: Die Internetleistung ist nicht wie vereinbart, ich stell die Zahlung ein.

Sie dürfen Zahlungen nicht einfach so einstellen. Im Gegenteil: Geraten Sie in Zahlungsverzug, darf Ihr Anbieter oder Ihre Anbieterin Ihren Festnetzanschluss oder die SIM-Karte sperren. Dann können Sie selbst nirgendwo anrufen und auch keine Anrufe mehr entgegennehmen. Das ist dann der Fall, wenn Sie mit mindestens 100 Euro in Rückstand sind und wiederholt nicht gezahlt haben.

⇒ Hinweis: Sie müssen schlüssig begründen und beanstanden, weshalb Sie nicht den vollen Betrag zu zahlen bereit sind. Sie meinen, der Anbieter leistet nicht, das Internet fällt aus, die Telefonate brechen ständig ab oder die Internetgeschwindigkeit ist zu langsam? Formulieren Sie Ihre Beschwerde und weisen Sie die Mängel nach. Fordern Sie den Anbieter auf, die Störung zu beheben. Erst wenn alles fehlschlägt, können Sie kündigen oder aber auch den Preis mindern.

5. IRRTÜMER – Rund um die Vertragslaufzeit

Annahme: Jeder Handy- und Internetvertrag ist mittlerweile mit einer Monatsfrist zu kündigen und eine Erstlaufzeit von zwei Jahren ist unzulässig.

Grundsätzlich endet ein Vertrag mit dem Ende der Laufzeit. Sie können also nicht alle Verträge mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Mindestvertragslaufzeit darf maximal zwei Jahre betragen.

Im Kleingedruckten darf stehen, dass sich der Vertrag automatisch verlängert. Allerdings können Sie diesen dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der stillschweigenden Verlängerung steht Ihnen kein erneutes Widerrufsrecht zu.

⇒ Hinweis: Auf der Rechnung finden Sie auch Informationen zu Ihrer Vertragslaufzeit, zur Kündigungsfrist und dem Tag, an dem die Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss.


Annahme: 12-Monatsverträge dürfen nicht teurer sein als 24-Monatsverträge

In einem Gesetzesentwurf gab es eine Formulierung zu Preisen bei Verträgen, die länger als 12 Monate gelten. Diese ist nicht in den Gesetzestext des Telekommunikationsgesetzes eingegangen, das seit dem 1.12.2021 gilt.

Anbieter sind verpflichtet, Ihnen einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Sie dürfen aber Tarifvarianten mit einer längeren Laufzeit als zwölf Monate im Angebot haben.

Wichtig ist, dass in jeder Produktkategorie ein Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten Vertrag zur Verfügung steht. Unter Produktkategorien sind ein regulärer Telefonanschluss, ein Breitbandanschluss oder Mobilfunkanschluss zu verstehen.

6. IRRTÜMER – Rund um den Widerruf

Annahme: Ich kann einen im Shop geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Nein, in einem Shop besteht kein 14tägiges Widerrufsrecht. Wer einen Shop betritt, muss auch mit einem Vertragsschluss rechnen.

Hintergrund: Widerrufen können Sie Verträge, die Sie im Internet oder außerhalb von Geschäftsräumen abschließen - etwa in der Fußgängerzone. Der Gesetzgeber hat entschieden, Verbraucher hier besonders zu schützen. Denn: Bei dieser Art des Vertragsschlusses besteht zum einen die Gefahr der Überrumpelung, zum anderen können Kunden die Waren nicht wie im Laden prüfen.

⇒ Ausnahme: Sie haben beim Abschluss eines Mobilfunkvertrags zum Beispiel zusätzlich ein vergünstigtes Handy oder Tablet erworben. Das ist eine Finanzierungshilfe – mit Vorschriften für Verbraucherdarlehen. Voraussetzung dafür wiederum ist, dass der reine Kaufpreis für das Gerät durch den gleichzeitigen Abschluss des Vertrages mindestens 200 Euro günstiger ist.


Annahme: Ich habe an der Haustür etwas unterschrieben und keine Kopie erhalten. Nach drei Wochen kamen der Vertrag und die Geräte. Ich möchte den Vertrag nun doch nicht. Aber da die 14 Tage rum sind, kann ich nicht mehr widerrufen.

Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist ab Vertragsschluss 14 Tage. Allerdings gilt diese Frist erst, wenn Ihr Vertragspartner, Ihre Vertragspartnerin Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert hat und Ihnen die Widerrufsbelehrung vorliegt. Reicht der Händler die Belehrung nach, haben Sie ab dem Tag 14 Tage Zeit für den Widerruf. Erhalten Sie keine oder falsche Informationen zum Widerrufsrecht, endet die Widerrufsfrist spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen

⇒ Wir meinen: Haustürgeschäfte ohne ausdrückliche Einwilligung gehören verboten. Eine eindeutige Gesetzesformulierung ist erforderlich.

7. IRRTÜMER – Rund um das Vertragsende

Annahme: Bei einem Umzug kann ich meinen Vertrag kündigen und mir einen neuen Anbieter suchen.

Wenn Sie umziehen, nehmen Sie Ihren Festnetz-, Internet- und / oder Mobilfunkvertrag ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte an Ihren neuen Wohnsitz mit. Das setzt voraus, dass Ihr Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung dort genauso anbietet wie am alten Wohnort.

Kündigen dürfen Sie, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, der Anschluss schon besetzt ist - etwa bei einer Wohngemeinschaft - oder wenn Sie ins Ausland umziehen.


Annahme: Wenn ein Anbieterwechsel fehlschlägt, stehe ich ohne Vertrag da

Ihre Leitung darf nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Sollte der Anbieterwechsel fehlschlagen, muss der alte Anbieter die Leistung wieder aufnehmen und Ihnen weiterhin bereitstellen. Ab dem Zeitpunkt der Weiterversorgung bis zum erfolgreichen Wechsel müssen Sie an Ihren Altanbieter weiterzahlen.

⇒ Hinweis: Gibt es beim Anschlusswechsel Probleme, weil sich Ihr alter Anbieter unberechtigt weigert, den Anschluss beziehungsweise die Rufnummer freizugeben? Setzen Sie dem alten Anbieter eine Frist (7-10 Tage) und drohen Sie Schadensersatzansprüche an. 


Annahme: Bestehende Telefonverträge kann ich nach Tod des Vertragsinhabers kündigen.

Verträge lösen sich nicht automatisch mit dem Tod des Vertragsinhabers auf. Die Verträge bestehen solange, bis die vereinbarte Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Verträge kündigen können Bevollmächtige oder Erben.

⇒ Hinweis: Bei einem Festnetz-Internetvertrag ist es teilweise möglich, den Vertrag auf die in dem Haushalt noch verbleibende Person umzuschreiben. Fragen Sie dazu Ihren Anbieter.

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