Barzahlung des Rundfunkbeitrags möglich – in Ausnahmefällen
Das Wichtigste in Kürze
- Landesrundfunkanstalt darf Barzahlung des Rundfunkbeitrag nicht grundsätzlich ausschließen.
- In Ausnahmefällen muss eine Barzahlung möglich sein.
- Landesrundfunkanstalt darf sich nicht auf zu hohe Zusatzkosten berufen.
Zwei hessische Verbraucher wollten ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen. Der Hessische Rundfunk lehnte dies ab, da die Satzung eine Barzahlung ausschließt. Die beiden zogen vor Gericht. Im April 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in zwei Verfahren* entschieden.
Der Hessische Rundfunk darf eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags nicht komplett ausschließen. Es muss Ausnahmen geben. So müssen Beitragspflichtige ohne Zugang zu einem Girokonto den Rundfunkbeitrag ohne zusätzliche Kosten bar zahlen dürfen. Die Betroffenen müssen dies entsprechend nachweisen.
Die Landesrundfunkanstalt kann sich nicht auf verbundene erhebliche Zusatzkosten berufen.
Anpassung der Satzung notwendig
Mit der derzeitigen Satzung verstößt der Hessische Rundfunk gegen europäische Regeln sowie den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. Er muss seine Satzung ändern. Bis zur Neureglung darf die Rundfunkanstalt die bestehenden Regeln weiter anwenden - mit folgender Ausnahme: Beitragspflichtige ohne Girokonto müssen unmittelbar die Möglichkeit haben, den Rundfunkbeitrag ohne zusätzlich Kosten bar zu zahlen.
Das gilt im Übrigen auch für alle andere Landesrundfunkanstalten.
Hintergrund des Verfahrens
Geklagt hatten zwei hessische Verbraucher, darunter ein Journalist. Beide verfügen über ein Girokonto. Damit müssen die beiden den Rundfunkbeitrag nun entweder überweisen oder per Bankeinzug zahlen.
Dem Journalisten ging es in diesem Verfahren um die grundsätzliche Frage zur Zukunft des Bargelds als Zahlungsmittel in Deutschland.
Der Beitragsservice hält auf seiner Webseite inzwischen Informationen bereit, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine Barzahlung erfolgen kann. Auf der Webseite des Beitragsservice (letzter Abruf: 6.12.2023):
„Der Rundfunkbeitrag muss grundsätzlich bargeldlos gezahlt werden. Nur Personen, die nachweislich keinen Zugang zu einem Girokonto haben, sind berechtigt, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen.
Nutzen Sie für Ihre Anfrage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”). Fügen Sie als Nachweise mindestens zwei Ablehnungsschreiben von zwei unterschiedlichen Geldinstituten bei, aus denen hervorgeht, dass Sie kein Basiskonto nach § 31 Absatz 1 Zahlungskontengesetz eröffnen können. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Sobald die Nachweise geprüft wurden und Sie die Voraussetzungen zur Barzahlung erfüllen, vereinbart Ihre zuständige Landesrundfunkanstalt mit Ihnen einen Termin zur Geldeinzahlung an ihrem jeweiligen Hauptsitz.“
Bevor Sie zahlen, überprüfen Sie, ob Sie sich ggf. auch von der Beitragspflicht befreien lassen können.
* BVerwG 6 C 2.21 - Urteil vom 27. April 2022, BVerwG 6 C 3.21 - Urteil vom 27. April 2022