Barzahlung des Rundfunkbeitrags möglich – in Ausnahmefällen

Brief Beitragsservice und Bargeld zum Artikel: Rundfunkbeitrag bar zahlen - Bundesverwaltungsgericht muss entscheiden

Das Wichtigste in Kürze

  • Landesrundfunkanstalt darf Barzahlung des Rundfunkbeitrag nicht grundsätzlich ausschließen.
  • In Ausnahmefällen muss eine Barzahlung möglich sein.
  • Landesrundfunkanstalt darf sich nicht auf zu hohe Zusatzkosten berufen.
Stand: 06.12.2023

Zwei hessische Verbraucher wollten ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen. Der Hessische Rundfunk lehnte dies ab, da die Satzung eine Barzahlung ausschließt. Die beiden zogen vor Gericht. Im April 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in zwei Verfahren* entschieden.

Der Hessische Rundfunk darf eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags nicht komplett ausschließen. Es muss Ausnahmen geben. So müssen Beitragspflichtige ohne Zugang zu einem Girokonto den Rundfunkbeitrag ohne zusätzliche Kosten bar zahlen dürfen. Die Betroffenen müssen dies entsprechend nachweisen.

Die Landesrundfunkanstalt kann sich nicht auf verbundene erhebliche Zusatzkosten berufen.

Anpassung der Satzung notwendig

Mit der derzeitigen Satzung verstößt der Hessische Rundfunk gegen europäische Regeln sowie den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. Er muss seine Satzung ändern. Bis zur Neureglung darf die Rundfunkanstalt die bestehenden Regeln weiter anwenden - mit folgender Ausnahme: Beitragspflichtige ohne Girokonto müssen unmittelbar die Möglichkeit haben, den Rundfunkbeitrag ohne zusätzlich Kosten bar zu zahlen.

Das gilt im Übrigen auch für alle andere Landesrundfunkanstalten.

Hintergrund des Verfahrens

Geklagt hatten zwei hessische Verbraucher, darunter ein Journalist. Beide verfügen über ein Girokonto. Damit müssen die beiden den Rundfunkbeitrag nun entweder überweisen oder per Bankeinzug zahlen.

Dem Journalisten ging es in diesem Verfahren um die grundsätzliche Frage zur Zukunft des Bargelds als Zahlungsmittel in Deutschland.

Der Beitragsservice hält auf seiner Webseite inzwischen Informationen bereit, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine Barzahlung erfolgen kann. Auf der Webseite des Beitragsservice (letzter Abruf: 6.12.2023): 

„Der Rund­funk­beitrag muss grund­sätz­lich bar­geld­los ge­zahlt werden. Nur Per­so­nen, die nach­weis­lich kei­nen Zu­gang zu einem Giro­konto haben, sind be­rechtigt, den Rund­funk­beitrag bar zu zahlen.

Nutzen Sie für Ihre An­frage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”). Fügen Sie als Nach­wei­se min­destens zwei Ab­lehnungs­schrei­ben von zwei unter­schied­lichen Geld­instituten bei, aus denen her­vor­geht, dass Sie kein Basis­konto nach § 31 Absatz 1 Zahlungs­konten­ge­setz eröffnen können. Die Nach­wei­se dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Sobald die Nach­weise ge­prüft wurden und Sie die Voraus­setzungen zur Bar­zahlung er­füllen, ver­ein­bart Ihre zuständige Landes­rund­funk­anstalt mit Ihnen einen Termin zur Geld­ein­zahlung an ihrem je­weiligen Haupt­sitz.“

Bevor Sie zahlen, überprüfen Sie, ob Sie sich ggf. auch von der Beitragspflicht befreien lassen können.


BVerwG 6 C 2.21 - Urteil vom 27. April 2022, BVerwG 6 C 3.21 - Urteil vom 27. April 2022

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