Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Rundfunkbeitrag Befreiung
Stand: 08.09.2023

Sie möchten sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Sie behalten das Beitragskonto, müssen unter bestimmten Voraussetzungen jedoch nicht zahlen. Eine Befreiung ist keine Abmeldung und keine Kündigung.

 

Befreiung - Erstantrag

Adressat: ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln

Automatisch befreit ist niemand! Der Erstantrag ist nur mit Datum und Unterschrift gültig. Er besteht aus dem Befreiungsantrag und dem entsprechenden Nachweis.

Weisen Sie den Befreiungsgrund entweder durch eine (Dritt)Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eine Kopie des Leistungsbescheids nach.

Alternativ können Sie der Bewilligungsbehörde oder dem Leistungsträger den Befreiungsantrag vorlegen. Mit Stempel und Unterschrift kann diese/r bestätigen, dass Sie den Bescheid im Original vorgezeigt haben. Dem Befreiungsantrag ist dann nur eine einfache Kopie beizulegen.

Versenden Sie den Befreiungsantrag am besten mit Einschreiben/Rückschein oder Einwurfeinschreiben.

Kopieren Sie den Antrag für Ihre Unterlagen, damit Sie alles besser nachvollziehen können.

Nachweis: Soziale Befreiungsgründe nach § 4 Absatz 1  (Nr.1 bis Nr. 10) RfBStV

Die Bewilligungsbehörde oder der Leistungsträger stellt in der Regel eine sogenannte Drittbescheinigung aus „Zur Vorlage beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

Wichtig: Darauf müssen

  • die ausstellende Behörde oder Leistungsträger,
  • die zu bewilligende Leistung,
  • das Bewilligungsdatum des Bescheids sowie
  • der Bewilligungszeitraum erkennbar sein.

Dem Befreiungsantrag ist dann nur eine einfache Kopie des Sozialleistungsbescheides beizulegen.

Nachweis: Härtefall nach § 4 Absatz 6 RBStV

Überschreitung um 18,36 Euro:
Die Behörde muss zunächst einen Antrag auf eine Sozialleistung (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV) abgelehnt haben. Begründung: Die eigenen Einkünfte überschreiten die Bedarfsgrenze um die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags in Höhe von 18,36 Euro.

Der Verbraucher erhält keine Sozialleistung: Der ablehnende Bescheid muss verbunden mit einem Antrag auf Befreiung an den Beitragsservicegeschickt werden.

Verzicht auf Auszahlung

Es ist auch möglich auf die Auszahlung der Sozialleistung zu verzichten (§ 46 Absatz 1 SGB I). Aus dem Bescheid muss sich ergeben, dass umfassend geprüft wurde, ob und dass ein Anspruch auf Sozialleistung besteht, die Vermögensverhältnisse umfänglich einbezogen wurden und keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten bestehen.
Der Verzicht auf Auszahlung muss auch vermerkt werden.

Unvollständiger Bescheid - „Verzicht aus persönlichen Gründen“

Manchmal möchte ein Verbraucher keine Grundsicherung beantragen. Er erhält eine Bescheinigung über einen Grundsicherungsanspruch in Höhe eines bestimmten Betrags.
Der Antrag auf Befreiung wird abgelehnt, da die Bescheinigung keine Aussage zu Angehörigen und/oder Vermögen trifft.

Nachweis: Befreiung der Nebenwohnung nach § 4 a Absatz 4 Satz 2 RBStV

Verbraucher müssen Haupt- und Nebenwohnungen benennen sowie die jeweilige Beitragsnummer angeben, mit der sie beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice angemeldet sind oder sich während des Antragsverfahrens anmelden.

Außerdem ist ein melderechtlicher Nachweis oder Zweitwohnungssteuerbescheid beizufügen, soweit sich aus diesem alle erforderlichen Angaben ergeben. Das heißt, Sie benötigen eine erweiterte Meldebescheinigung.

Aus dieser geht hervor: die Adresse der Haupt- und Nebenwohnung sowie der Wohnungsinhaber und Personen, die in dieser Wohnung leben. Ebenso muss vermerkt sein, seit wann die Person dort gemeldet ist (Einzugsdatum).

Können Sie keinen melderechtlichen Nachweis erbringen, reichen Sie alternativ einen Zweitwohnungssteuerbescheid ein.

Befreiung - Weiterbewilligung

Bei einer Weiterbewilligung einer Sozialleistung reicht die Zusendung einer Drittbescheinigung aus. Auf der Drittbescheinigung muss dann die Beitragsnummer sowie Datum und Unterschrift stehen.

Die einmal bewilligte Befreiung der Nebenwohnung erfolgt unbefristet. Allerdings endet die Befreiung automatisch, wenn die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, zum Beispiel die Hauptwohnung abgemeldet wurde. Der Beitragsschuldner muss Veränderungen der Umstände, die der ursprünglichen Befreiung zugrunde lagen, unverzüglich dem Beitragsservice mitteilen.

Wer sich auf die Befreiung berufen kann

Die Befreiung aus sozialen Gründen gilt innerhalb der Wohnung für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung von Sozialleistungen berücksichtigt wurden.

Eine Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt auch für volljährige Kinder, die bei den Eltern in derselben Wohnung leben. Voraussetzung: Die Kinder haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.

  • Beispiel 1: Ein 23-jähriges Kind zieht wieder zu den Eltern. Diese beziehen Sozialleistungen und sind vom Rundfunkbeitrag befreit. Auch das Kind kann eine Befreiung erhalten, da es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
     
  • Beispiel 2: Ein Student in einer WG bezieht BAföG, die anderen Mitbewohner nicht.  Der BAföG-Bezieher muss nicht zahlen, alle anderen schon. Es ist aber nur ein Beitrag pro WG fällig, nur einer der verbleibenden, nicht befreiten Mitbewohner muss sich anmelden. Erst wenn in einer WG alle Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, ist für die Wohnung insgesamt kein Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Die Befreiung der Nebenwohnung gilt für den Antragsteller selbst und den mit ihm in gemeinsamer Hauptwohnung / Nebenwohnung lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. Sie gilt nicht für sonstige Mitbewohner oder erwachsene Kinder in der Nebenwohnung.

Beginn der Befreiung

Die Befreiung beginnt frühestens in dem Monat, in dem der Leistungs- und Sozialbescheid gilt. Sie können sich maximal für bis zu drei Jahre rückwirkend befreien lassen.

  • Beispiel: Ihnen wird Grundsicherung vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 gewährt. Sie stellen den Befreiungsantrag im März 2021, nachdem Sie den Leistungsbescheid bekommen haben. Die Befreiung beginnt damit rückwirkend zum Januar 2021.
     
  • Beispiel: Der Beitragsservice fordert Sie im Februar 2021 rückwirkend zum Januar 2019 zur Beitragszahlung auf. Sie haben es zum einen versäumt, sich anzumelden, zum anderen beziehen Sie schon seit 2017 lückenlos Sozialhilfe.
    Stellen Sie einen rückwirkenden Befreiungsantrag, damit Sie zumindest für die Jahre 2019, 2020 und 2021 befreit werden.

Auch eine Verlängerung des zukünftigen Befreiungs- und Ermäßigungszeitraumes ist möglich! Sind Sie seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rundfunkbeitrag befreit und stellen einen Folgeantrag, erhalten Sie künftig eine um ein Jahr verlängerte Befreiung oder Ermäßigung.

Bei Nebenwohnungen beginnt die Befreiung frühestens ab dem Monat des Einzugs, allerdings nur, wenn der Befreiungsantrag spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Einzug beim Beitragsservice beantragt wurde. Andernfalls gilt sie erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist dann nicht mehr möglich.

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