Verträge kündigen oder widerrufen?
Das Wichtigste in Kürze
- Verträge sind grundsätzlich bindend.
- Ob ein Widerrufsrecht oder ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht, ist vom Einzelfall abhängig.
- Wählen Sie im Zweifel lieber kürzere Vertragslaufzeiten.
- Die Kündigung allein reicht nicht aus, um untergeschobene Verträge schnell loszuwerden.
Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Gerade bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen wie einem Fitnessstudiovertrag sind lange Vertragslaufzeiten ein Problem. Zum Beispiel dann, wen Sie einen neuen Job finden und umziehen müssen. Das Fitnessstudio ist jetzt mehrere 100 Kilometer entfernt und Sie können die vertraglich vereinbarte Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen. Das befreit Sie jedoch nicht von der monatlichen Beitragszahlung bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
Der BGH (Bundesgerichtshof) vertritt die Ansicht, dass Kundinnen oder Kunden das Risiko auf Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse wie zum Beispiel Änderung der Wohnsituation selbst tragen. Ausnahme sind Gründe, die die Kundin oder der Kunde nicht selbst verantwortet. Dazu gehören beispielsweise Krankheit und Schwangerschaft. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine sofortige Kündigung rechtfertigt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Nehmen Sie unseren Musterbrief F1 Fitness-Vertrag, Kündigung aus wichtigem Grund, zu Hilfe.
Achtung: Auch Internet- und Telefonverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Ziehen Verbraucherinnen und Verbraucher um, können die Verträge unverändert in die neue Wohnung mitgenommen werden. Kann der Vertragspartner bei Internet- und Telefonverträgen die angebotene Leistung nicht anbieten, können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Andere Gründe, einen Telefon- und Internetvertrag außerordentlich zu kündigen, gibt es im Falle einer wiederkehrenden Schlechtleistung oder eines permanenten Ausfalls des Internets oder Mobil- bzw. Festnetzes.
Untergeschobene Verträge – was ist das und wie gehen Sie richtig dagegen vor?
Manchmal wollen Firmen Geld für Verträge, die gar nicht abgeschlossen wurden. In solchen Fällen sollten Sie klarstellen, dass es den betreffenden Vertrag nicht gibt. Verlangen Sie von der Firma einen Nachweis für einen angeblichen Vertragsschluss. Fordern Sie den Anbieter am besten schriftlich und per Einwurfeinschreiben auf, diesen zu erbringen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie den Vertrag zudem vorsorglich widerrufen, anfechten und vorsorglich kündigen.
Das Wort vorsorglich ist hier unerlässlich. Denn: Es weist darauf hin, dass keine bewusste Zustimmung zum Vertragsschluss gegeben wurde.
Nutzen Sie unseren Musterbrief, um die Umstände zu klären.
Kündigen Sie hingegen nur, kann der Anbieter das als Zustimmung eines wirksamen Vertrags auslegen. Dann besteht die Gefahr, dass Sie die Erstlaufzeit des Vertrags tatsächlich zahlen müssen.
Wie kommen diese Verträge zustande?
- Verbraucherinnen und Verbraucher werden von Firmen angeschrieben. In den Schreiben wird behauptet, sie hätten einen Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Betroffenen wissen jedoch von nichts.
- Firmen behaupten, es sei bereits ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, obwohl sich die Verbraucherinnen und Verbraucher nur auf der Homepage des Anbieters umgesehen haben - ohne jemals einen Bestellbutton anzuklicken.
- Ein Minderjähriger hat einen Vertrag ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen.
Automatische Vertragsverlängerungen
Seit 1. März 2022 sind bei vielen Verträgen stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat eingeräumt wird. Damit ist die Kündigungsfrist verkürzt: Verträge können Sie oft mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigen.
Bei Verträgen, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt noch die alte Kündigungsfrist von 3 Monaten sowie die Möglichkeit einer stillschweigenden Vertragsverlängerung bis zu einem Jahr.
Für Festnetz-, Mobilfunk- und Internetverträge gelten schon länger die kürzeren Kündigungsfristen von einem Monat.
Außerdem: Können Sie einen kostenpflichtigen Dauervertrag online abschließen, muss eine Kündigung über einen Button auf der Website möglich sein. Lesen Sie mehr zum Kündigungsbutton.
Widerruf oder Kündigung?
Mit einer ordentlichen Kündigung wird der Vertrag erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit beendet. Wer widerruft, löst den Vertrag hingegen rückwirkend auf. Wer den Vertrag gar nicht möchte und die Möglichkeit des Widerrufs hat, sollte sie deshalb auch nutzen.
Einen Vertrag rückgängig machen
Widerruf
Das Widerrufsrecht ist eine einfache Möglichkeit, einen Vertragsschluss rückgängig zu machen. Es bedarf keines besonderen „Grundes“ und besteht in der Regel bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen.
Das sind Verträge, die Sie bei sich zu Hause, im Internet oder am Telefon abgeschlossen haben. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist läuft jedoch erst, wenn Sie korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Andernfalls haben Sie ein Jahr und 14 Tage Zeit, einen Vertrag zu widerrufen.
Anfechtung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich vorzeitig vom Vertrag lösen - ohne Rücksicht auf die Laufzeit. Dies hängt vom Einzelfall ab und bedarf einer rechtlichen Prüfung.
Hat ihr Vertragspartner Sie etwa beim Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht, können Sie diesen möglicherweise anfechten. Oder verstößt Ihr Vertragspartner beharrlich gegen seine vertraglichen Pflichten, obwohl Sie mehrfach um Abhilfe gebeten haben? Unter Umständen haben Sie dann die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung.
Wichtig ist, dass Sie das Fehlverhalten Ihres Vertragspartners nachweisen können. Im Streitfall müssen Sie darlegen und beweisen, dass die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Tritt bei einem Produkt ein Mangel auf, muss der Händler die Möglichkeit haben, diesen korrigieren zu können. Ist eine angemessene Frist - meist 14 Tage - ergebnislos verstrichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten.