Online-Händler informieren vorab zu selten zu Software-Aktualisierungen
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1.1.2022 müssen Händler bei Verkäufen von Waren mit digitalen Elementen fortlaufend funktions- und sicherheitserhaltende Software-Aktualisierungen bereitstellen und hierüber auch informieren.
- In einer nicht repräsentativen Stichprobe haben wir 10 Online-Händler oder Marktplätze beispielhaft untersucht.
- Vorabinformationen zu Gewährleistungsrechten bei Waren mit digitalen Elementen - speziell zu Softwareupdates - sind auf den Händlerseiten selten zu finden.
Verkaufen Händler Produkte mit digitalen Elementen, müssen sie seit 1. Januar 2022 fortlaufend Software-Aktualisierungen bereitstellen und hierüber informieren. In einer Stichprobe haben wir am Beispiel des Smartphones untersucht, ob oder inwieweit dies bereits vor dem Kauf transparent gemacht wird. Das Ergebnis: ernüchternd!
Nur drei der zehn überprüften Händler informieren vorab zu Gewährleistungsrechten für Waren mit digitalen Elementen und hier speziell zu Softwareupdates (amazon.de, notebooksbilliger.de, expert.de). Bei nur einem Händler (expert.de) sind die Informationen zu Software-Aktualisierungen gebündelt und aus Verbrauchersicht vergleichsweise leicht zu finden. Sie erhalten diese zwar nicht gesondert im Bestellvorgang, aber zumindest über einen leicht auffindbaren Link.
Kein Händler nennt konkreten Zeitraum für Updates
Ansonsten ist das Bild mehr als zwei Jahre nach der Einführung des Gesetzes weniger erfreulich. Kein einziger Anbieter nennt einen konkreten Zeitraum, in dem Sie Updates erwarten können. Dabei soll das Gesetz zu mehr Nachhaltigkeit - gerade auch bei Waren mit digitalen Elementen - beitragen. Updates dienen nicht nur der sicheren Nutzung. Sie ermöglichen auch, dass die Geräte länger funktionsfähig bleiben und somit von Ihnen auch länger zu nutzen sind.
So sieht die Gesetzeslage aus
Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines konkreten Updatezeitraums hilft Ihnen immerhin die recht offen gehaltene Gesetzesformulierung. Danach müssen Ihnen Aktualisierungen während des Zeitraums bereitgestellt werden, den Sie „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten“ können. Der Gesetzgeber sagt hierzu, dass sich der Aktualisierungszeitraum „nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers“ bestimmen und hierfür verschiedene Aspekte maßgeblich sein sollen, insbesondere:
- Aussagen in der Werbung,
- etwaige Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer („life-cycle“) von Waren der gleichen Art,
- die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis sowie
- die Risiken, die ohne die Aktualisierung drohen.
Auch die Tatsache, dass die Ware noch vertrieben wird, soll nach der Gesetzesbegründung in der Regel dafürsprechen, dass der Aktualisierungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Die genaue Bestimmung des konkreten Zeitraums muss aber im Streitfall die Rechtsprechung vornehmen. Immerhin spricht derzeit einiges dafür, dass Sie gerade für neue Smartphones eine Updatedauer von im Durchschnitt nicht weniger als fünf Jahren erwarten können. Das wäre deutlich über der regulären Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Wegen der offenen Gesetzesformulierung sollte der Gesetzgeber nachbessern. Damit könnten Sie Ihre Kaufentscheidungen für nachhaltigere Produkte bewusster treffen und wüssten schon beim Kauf, womit Sie rechnen können.
Keine Vorabinformationen bei sieben von zehn Händlern
Sieben von zehn Händler der Stichprobe (Alternate, Cyberport, Euronics, Galaxus, Lidl, MediaMarkt, Otto) informieren vorab nicht, wie und in welchem Umfang nach dem Kauf Software-Aktualisierungen bei Waren mit digitalen Elementen stattfinden – weder auf der Website, noch während des Bestellvorgangs. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich meist nur ein Hinweis auf die Geltung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Informationen zur Bereitstellung von Updates verpflichtend – Händler haftet
Dabei ist Ihr Verkäufer dazu verpflichtet, Ihnen als Kundin oder Kunden nach dem Kauf von Waren mit digitalen Elementen fortlaufend die erforderlichen Updates bereitzustellen und hierüber auch zu informieren. Kommt er dem nicht nach, ist das möglicherweise ein Sachmangel. Sie können in solch einem Fall Gewährleistungsrechte geltend machen. Zwar könnten Verkäufer - wie bei Smartphones üblich - die Bereitstellung von Updates an die Hersteller delegieren. Das entbindet sie jedoch nach dem Kauf weder von der Informationspflicht, noch von der Haftung.
Gut zu wissen: Keine Information – kein Haftungsausschluss
Installieren Sie bereitgestellte Updates nicht, können Gewährleistungsrechte zurückgewiesen werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Verkäufer Sie vorab nachweislich über die Verfügbarkeit der Aktualisierungen und die Folgen einer versäumten Installation informiert hat. Geschieht dies nicht, dürfte es für Verkäufer bei auftretenden Fehlern schwer werden, sich der Haftung zu entziehen.
Nachbesserungsbedarf erkannt
- Aus unserer Sicht müssen Online-Händler nachbessern und Vorabinformationen zu den erweiterten Gewährleistungsrechten, insbesondere zu Updates, kundenfreundlich und transparent umsetzen.
- Gleichzeitig ist jedoch auch die Politik gefragt: Grundsätzlich sollte sich die Mindestdauer für Software-Aktualisierungen an der Lebensdauer der Produkte orientieren. Der Gesetzgeber sollte insoweit Klarheit schaffen, , damit Sie schon beim Kauf wissen, womit sie rechnen und ihre Rechte gegenüber Verkäufern auch durchsetzen können.
Zur nicht repräsentativen Stichprobe
Ausgehend von je zwei zufällig ausgewählten Smartphones unterschiedlicher Preisklassen wurden zehn Online-Shops und -Marktplätze (alternate.de, amazon.de, cyberport.de, euronics.de, expert.de, galaxus.de, lidl.de, www.mediamarkt.de, notebooksbilliger.de, otto.de) über den Bestellvorgang bis zum „Checkout“ nach Informationen zur Gewährleistung bei Waren mit digitalen Elementen untersucht. Betrachtet wurden FAQ (Hilfeseiten), Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie weitere Informationsseiten, auf die allgemein oder im Bestellverlauf hingewiesen wird. Es wurden nur technisch zwingend notwendige Cookies bestätigt. Zeitraum der Untersuchung war Oktober bis Dezember 2023.