Weihnachtsgeschenke umtauschen - Ihre Rechte und wichtige Tipps

Weihnachtsspezial - Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt
Stand: 15.12.2024

Ob Socken mit Comicmotiv, das falsche Smartphone oder unnütze Küchenmaschinen: Das richtige Geschenk zu wählen, ist nicht immer leicht. Lesen Sie hier, was Sie beim Umtausch beachten sollten.

Kein Recht auf Umtausch im Geschäft

Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht. Händler müssen im Laden gekaufte, fehlerfreie Ware nicht zurücknehmen. Viele Unternehmen bieten allerdings eine verlängerte Umtauschmöglichkeit bis weit nach den Feiertagen.

Sie sind sich unsicher, ob dem Beschenkten die Farbe des Pullis oder das Schmuckstück gefällt? 

Tipp: Lassen Sie am besten auf dem Kassenbon vermerken, dass Sie die Ware umtauschen können.

Beachten Sie: Umtausch heißt nicht automatisch Geld zurück. Der Händler kann Ihnen stattdessen einen Gutschein ausstellen oder den Artikel direkt gegen neue Ware tauschen. Bewahren Sie den Kassenbon gut auf.

Falls Sie einen Gutschein akzeptieren, sollte dieser mindestens ein Jahr gültig sein. Viele Gutscheine verfallen nach drei Jahren.

Umtausch bei Online-, Telefon- oder Katalogkäufen

Die meisten online, am Telefon oder per Katalog bestellten Produkte können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückgeben. Dafür müssen Sie den Vertrag widerrufen - am besten schriftlich per Einschreiben. Und die Ware an den Onlinehändler zurücksenden. 

Viele Onlinehändler bieten Ihnen unabhängig vom Widerrufsrecht ein verlängertes Rückgaberecht an. Werfen Sie ein Blick auf die Websites und sichern Sie sich mit einem Screenshot ab. Lesen Sie mehr zum Thema Widerruf.

Was tun bei defekten Geschenken?

Ist das Geschenk beschädigt oder mangelhaft, gilt die gesetzliche Gewährleistung. Ein Mangel ist beispielsweise die abgeplatzte Spielzeugfarbe oder ein defektes Smartphone-Display.

Verlangen Sie vom Händler zunächst Nachbesserung, das heißt Reparatur oder Ersatz. Die Nachbesserung muss für Sie kostenfrei sein. Erst wenn diese fehlschlägt, können Sie den etwa Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag zurücktreten. Eine angemessene Frist für die Nacherfüllung sind circa 2 Wochen.

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