Gutscheine nur begrenzte Zeit gültig
Das Wichtigste in Kürze
- Die meisten Gutscheine sind drei Jahre gültig.
- Manche Händler lösen Gutscheine auch nach Ablaufdatum ein. Im Zweifel ist Ihr Geld jedoch weg.
Gutscheine verschenken - das spart Zeit und die mühsame Suche nach dem passenden Präsent. Doch viele Geschenkgutscheine gelten nur für eine begrenzte Zeit. Das gilt auch für die gängigen Gutscheinkarten. Ist der Händler nicht kulant, ist das Geld im Zweifel weg.
Wie lange sind Gutscheine gültig? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Fakt ist: Die meisten Gift Cards können Sie nur innerhalb einer begrenzen Zeit einlösen.
Allgemeine Verjährungsfrist von Gutscheinen
Haben Sie nichts mit dem Verkäufer vereinbart, gilt für kostenpflichtige Gutscheine die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Finden Sie also etwa eine Gutscheinkarte von 2020 in Ihrer Schublade, können Sie diesen noch bis Ende 2023 einlösen.
Befristete Gutscheine
Bei der befristeten Variante reicht es aus, wenn die Händler in ihren AGB auf die Fristen hinweisen. Hier oder direkt auf dem Gutschein finden Sie entsprechende Formulierungen: Zum Beispiel "Einzulösen bis ..." oder "Gültig 12 Monate ab Ausstellungsdatum...".
Die Zeiträume dürfen aber nicht zu knapp bemessen sein. Drei bis sechs Monate sollten Sie nicht akzeptieren. Auch ein Einlösezeitraum von 12 Monaten kann zu kurz sein.
Ausnahmen
- Sind Gutscheine an bestimmte Ereignisse gebunden, kann die Frist kurz ausfallen. Dies gilt beispielsweise für die Spieldauer eines Theaterstücks.
- Für Rabatt-Coupons befanden mehrere Gerichte eine Befristung auf weniger als ein Jahr für zulässig.
- Gratis-Gutscheine: Verschenkt der Händler Aktions-Gutscheine kann er auch die Gültigkeitsdauer festlegen.
- Online-Gutscheine: Rabattgutscheine für verschiedene Unternehmen werden auf verschiedenen Portalen mit einer individuellen Gültigkeitsdauer angeboten. Informieren Sie sich hinsichtlich der Gültigkeit beim Betreiber.
Gutschein verjährt – was nun?
Lösen Sie den Gutschein nicht rechtzeitig ein, müssen Sie auf die Kulanz des Händlers hoffen. Rechtlich gesehen darf er sich weigern, die im Gutschein vereinbarte Leistung zu erbringen.
Nach unserer Auffassung ist ein Händler allerdings verpflichtet, den für den Gutschein gezahlten Betrag auszuzahlen. Einen Teil des entgangenen Gewinns darf er einbehalten. Die Gerichte vertreten hierzu unterschiedliche rechtliche Ansichten.
Verhandeln Sie in jedem Fall mit dem Geschäft. Unter Umständen erhalten Sie zumindest einen Teil der Summe zurück.
Übrigens: Die namentliche Nennung des Beschenkten spielt in der Regel keine Rolle. Dritte können den Gutschein einlösen. Ausnahme: Er ist auf eine bestimmte Person zugeschnitten.