Reiserecht - Fälle außergewöhnlicher Umstände
Waldbrände, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Terroranschläge oder Streiks bei Fluglotsen. Was ist wenn die Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden kann, Sie dadurch am Urlaubsort festsitzen oder die Reise vorzeitig abbrechen müssen?
Außergewöhnliche Umstände unterliegen nicht der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft. Ihre Folgen hätten sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Gerichte haben verschiedene Situationen als außergewöhnliche Umstände eingestuft, andere Situationen dagegen nicht.
Bejaht werden außergewöhnliche Umstände zum Beispiel bei Kriegen, inneren Unruhen, terroristischen Anschlägen, Epidemien und Naturkatastrophen. Das gilt aber nur, wenn diese Situationen für den Bestimmungsort beziehungsweise den Urlaubsort räumlich und auch zeitlich für die Reise relevant sind.
Streiks sind außergewöhnliche Umstände, wenn der Reiseveranstalter keinen Einfluss auf sie hat, etwa bei einem Streik des Flughafenpersonals. Anders sieht es aus, wenn Mitarbeitende des Reiseveranstalters streiken. In diesem Fall hätte der Veranstalter die Umstände kennen müssen.
Kostenlose Stornierung von Pauschalreisen nur bei unvermeidlichen, außergewöhnlichen Umständen
Urlauber können dann kostenlos von ihrer Pauschalreise zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Auch der Reiseveranstalter kann in solchen Fällen den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn er seine Pflichten nicht mehr erfüllen könnte; er kann dann aber den Reisepreis nicht mehr von den Urlaubern fordern.
Bei einem Rücktritt vor Reisebeginn sind noch keine Reiseleistungen erbracht worden. Anzahlungen müssen vollständig zurückgezahlt werden. Der Veranstalter darf keine Zahlung verlangen, da er für seine Vorleistungen zur Reiseorganisation als Unternehmer das Risiko alleine trägt.
Stornierung rein aus Angst
Wer eine gebuchte Reise rein aus Angst storniert, muss mit Kosten rechnen. Die Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt liegen nicht vor. Der Veranstalter darf eine Entschädigung verlangen. Wer trotzdem nicht reisen will, muss Stornokosten zahlen.
Bietet der Reiseveranstalter eine Umbuchung an, kann es günstiger sein, darauf einzugehen.
Wie ist die Situation bei Individualreisen?
Individualreisende, die sich in betroffenen Katastrophengebieten aufhalten und außerplanmäßig zurückfliegen müssen, sollten sich umgehend an ihre Fluggesellschaft/Botschaft wenden. Sie tragen im Unterschied zu Pauschalreisenden neben den Mehrkosten vor Ort auch die der Rückbeförderung allein.
Ansprüche gegenüber dem Hotel müssen sie unter Umständen nach dem geltenden Recht des Aufenthaltslandes mit diesem alleine regulieren. Im Gegensatz zu Pauschalreisenden haben Individualreisende kein Recht zum kostenfreien Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände.
Wer nur einen Flug gebucht hat, trägt das Katastrophenrisiko allein und ist auf Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen.
Geld von der Reiserücktrittsversicherung?
In der Regel zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei Waldbränden, Terror, Pandemien und Kriegen nicht, entsprechende Ausschlussklauseln finden sich häufig in den Verträgen. Einzelne Terroranschläge werden meist als allgemeines Lebensrisiko gewertet, außer das Auswärtige Amt gibt eine Reisewarnung für das gebuchte Urlaubsziel heraus.
Reisewarnung vom Auswärtigen Amt: Rechtfertigt sie den Reiserücktritt?
Das Auswärtige Amt gibt bei Unruhen, Kriegen, Naturkatastrophen sowie Krankheitsausbrüchen Reisewarnungen heraus. Also eine Empfehlung für Verbraucher, eine Reise in ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet nicht anzutreten oder abzubrechen. Der Grund: mangelnde Reisesicherheit.
Besteht eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Ihr Urlaubsland, können Sie Ihre geplante Reise stornieren. Die Warnung zeigt, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Damit können Sie einen stornokostenfreien Reiserücktritt begründen.
Doch wie sieht es in der Praxis aus?
Kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Reiseveranstalter, werten Richter eine Reisewarnung zwar als wichtiges Indiz für das zu fällende Urteil. Jedoch hat die Empfehlung des Auswärtigen Amtes in rechtlicher Hinsicht keine absolut bindende Wirkung – es kommt immer auf den Einzelfall an. Das bedeutet aber auch: Wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ausgesprochen wurde, könnte ein Gericht dennoch außergewöhnliche Umstände annehmen und somit zugunsten des Reisenden urteilen.