Kreuzfahrt abgesagt - was bedeutet das für separat gebuchte Flüge?

Frau sommerlich angezogen mit Rucksack von hinten zu sehen. Im Hintergrund Kreuzfahrtschiff

Das Wichtigste in Kürze

  • Erfolgt die Absage aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, bleiben Sie auf Ihren Flugkosten sitzen.
  • Liegt eine erhebliche Leistungsänderung vor, können Sie versuchen Schadensersatz zu fordern.
  • Fragen Sie beim Anbieter nach den Gründen der Absage und Ihren Möglichkeiten.
Stand: 05.09.2024

Kreuzfahrtunternehmen sagen Reisen im Mittelmeer für das Frühjahr 2025 ab oder verändern die Routen. Begründung: Die anhaltend kritische Lage in Nahost. Was bedeutet dies für separat gebuchte Flüge?

Genau diese Frage stellt sich ein niedersächsischer Verbraucher. Für sich und seine Familie hat er unabhängig Hin- und Rückflüge zur Kanaren-Kreuzfahrt gebucht. Er erfährt von der Absage der Reise, erhält wenig später ein neues Angebot. Doch statt auf den Kanaren soll diese Kreuzfahrt auf den Balearen enden. Damit wären seine Flüge nutzlos. Er fragt sich, ob das Unternehmen ihm die Kosten erstattet.

Absage wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände = kein Schadensersatz

Kreuzfahrten zählen zu den Pauschalreisen. Sagt ein Veranstalter die Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ab, muss er Sie hierüber informieren und Ihnen den Reisepreis erstatten. Zu außergewöhnlichen Umständen zählen neben Naturkatastrophen und Epidemien auch Kriege und innere Unruhen. Kein außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstand ist es, wenn eine Reise theoretisch ohne Einschränkungen stattfinden kann, das Unternehmen aber aus wirtschaftlichen Erwägungen die Route anpasst. Wenn zum Beispiel aufgrund weiterer Wege höhere Kosten entstehen. 

Kann die Reise tatsächlich nicht stattfinden, muss das Unternehmen keinen zusätzlichen Schadensersatz zahlen. Der Verbraucher bliebe auf seinen Flugkosten sitzen, da er die Flüge unabhängig von der Kreuzfahrt gebucht hat. Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss im Zweifel ein Gericht überprüfen.

Erhebliche Leistungsänderung = Schadensersatz prüfen lassen

Anders ist die Situation, wenn es sich bei dem neuen Angebot um eine erhebliche Vertragsänderung handelt. Wann liegt eine solche Leistungsänderung vor? Wenn der Anbieter Ihnen nach Vertragsschluss mitteilt, dass sich ein wesentlicher Bestandteil der Reise erheblich ändert. Im Falle des Verbrauchers könnte der geänderte Zielhafen darunterfallen. Dann könnte er das Angebot ablehnen und seinerseits vom Vertrag zurücktreten. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, könnte er versuchen Schadenersatz zu fordern.

Betroffene Reisende müssen sich in jedem Fall individuell beraten lassen. Jeder Einzelfall bedarf einer gesonderten Prüfung. Haben Sie ein Angebot zur Vertragsänderung erhalten, muss der Anbieter Ihnen ausreichend Zeit für Ihre Entscheidung einräumen.

Auf Nummer sicher gehen

In den vergangenen Jahren sind Krisen unterschiedlicher Art vermehrt aufgetreten. Wie sich das zukünftig entwickelt, ist ungewiss. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, buchen Sie eine Kreuzfahrt lieber als Komplettpaket inklusive An- und Abreise. So bleiben Sie im Falle einer Absage oder Routenänderung nicht auf Ihren Kosten sitzen.

Wer sich doch lieber selbst um die An- und Abreise kümmern möchte, sollte sich die Stornierungsmöglichkeiten der Fluggesellschaften genau anschauen. Lassen Sie sich nicht vom erstbesten Angebot locken. 

Wurde Ihre Kreuzfahrt abgesagt oder geändert? Unsere Tipps

  • Fragen Sie beim Anbieter nach: Welche Möglichkeiten haben Sie? Was sind die Gründe? 
  • Wichtig: Stornieren Sie nicht vorschnell, lassen Sie sich im Zweifel beraten.
  • Lassen Sie sich nicht von willkürlich gesetzten Fristen oder „Lockangeboten“ als kleine Entschädigung unter Druck setzen.
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