Prämiensparer müssen Vergleichsangebot der Sparkasse Hannover nicht annehmen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Sparkasse ist verpflichtet, sämtliche betroffenen Verträge von Vertragsbeginn bis -ende nachzuberechnen.
  • BGH-Urteil von Juli 2024 legt Bedingungen für Zinsberechnung fest
  • Was Sie tun können, um Ihre Ansprüche zu sichern
Stand: 14.11.2024

Seit August 2022 hatte die Sparkasse Hannover vielen Prämiensparerinnen und -sparern eine Vergleichsvereinbarung zur Zinsnachzahlung angeboten. Für Betroffene stellte es sich so dar, dass sie jegliche Nachzahlungsansprüche verlieren, wenn sie die Vereinbarung nicht unterschreiben. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Juli 2024 ist klar: Kundinnen und Kunden haben Anspruch auf eine Zinsnachberechnung nach festgelegten Bedingungen. Das Angebot der Sparkasse müssen sie nicht annehmen. 

„Sollten Sie sich nicht bei uns melden und uns die Vergleichsvereinbarung nicht zurücksenden, werden wir den genannten Zinsbetrag nicht an Sie auszahlen können. Werden Sie daher jetzt unbedingt aktiv.“ heißt es in einem Anschreiben der Sparkasse Hannover aus dem Jahr 2022.

Dadurch fühlten Betroffene sich unter Druck gesetzt. Sie befürchteten, ihren Anspruch auf Nachberechnung zu verlieren, wenn sie die Vereinbarung nicht unterzeichnen. Aus unserer Sicht war die Formulierung missverständlich und ärgerlich. Klar ist: Ein Anspruch auf Nachberechnung besteht unabhängig von dem Vergleichsangebot.

Viele Sparerinnen und Sparer erhielten gleichzeitig eine Kündigung ihrer Verträge. 

Nachzahlung auch ohne Vereinbarung

Betroffen sind vor allem Verträge „S-Bonussparen“ und „S-Prämiensparen flexibel“, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden. Sie enthalten unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Die Sparkasse ist daher verpflichtet, die Zinsen für diese Verträge von Beginn an neu zu berechnen. 

Weitere Kritikpunkte

Die Schreiben nannten zwar konkrete Vergleichsbeträge, eine detaillierte Berechnung fehlte jedoch. Die Angebote waren daher kaum nachzuvollziehen. Darüber hinaus enthielt die beigefügte „Vergleichsvereinbarung“ nachteilige Bestimmungen für die Betroffenen. So sollten alle Ansprüche auf Zinsnachberechnung abgegolten sein, und im Text wurde teilweise unterstellt, dass der Vertrag durch die Kündigung der Sparkasse beendet sei.

Urteil zu Zinsnachberechnungen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus Juli 2024 steht fest, in welcher Weise die Zinsen bei langlaufenden Verträgen mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln zu berechnen sind. 

Ob die definierte Methode dem Verfahren entspricht, das die Sparkasse Hannover für ihre Angebote auf Zinsnachzahlungen und -gutschriften angewendet haben will, ist unerheblich: Sie ist verpflichtet, sämtliche betroffenen Verträge von Vertragsbeginn bis -ende gemäß dem Urteil nachzuberechnen. Beschwerden von Ratsuchende, die nach dem BGH-Urteil nochmals an die Sparkasse herangetreten sind, zeigen jedoch: Die Sparkasse lehnt dies ab und verweist auf ihre früheren Vergleichsangebote. 

Das Problem: Die von der Sparkasse erstellten Nachberechnungen erfassen nicht die gesamte Vertragslaufzeit. Und bei Verträgen, die nicht gekündigt worden waren, bot die Sparkasse für die Zeit ab dem 01.01.2022 eine selbstgestaltete Zinsanpassungsregelung an. Gegenüber der vom BGH anerkannten Methode bestimmt sie den Referenzzinssatz auf der Grundlage von Durchschnittszinsen der jeweils letzten 4, 8 und 10 Jahre, was für Sparende insbesondere im Umfeld gestiegener Zinsen nachteilig sein könnte. 

Unsere Tipps

Sollten Sie das Angebot der Sparkasse bereits angenommen haben, können Sie nichts mehr tun. Ansonsten gilt:

Ist Ihr Vertrag beendet, sollten Sie die Sparkasse Hannover auffordern, diesen von Vertragsbeginn bis zum -ende nach der vom BGH festgestellten Methode nachzuberechnen und Ihnen das Ergebnis mitzuteilen. Lassen Sie sich nicht auf das frühere Angebot verweisen. Ergibt sich für Sie ein Nachzahlungsanspruch, sollten Sie diesen geltend machen. 

Läuft Ihr Vertrag noch, können Sie die Sparkasse Hannover auffordern, 

  • Ihren Vertrag nach der vom BGH festgestellten Methode nachzuberechnen und ein etwaiges Guthaben ihrem Vertrag gutzuschreiben und
  • den Vertrag in Zukunft bis zu seiner Beendigung mit dieser Zinsberechnungsmethode fortzuführen. 

Weigert sich die Sparkasse, können Sie sich jeweils bei der Schlichtungsstelle der Sparkassen beschweren oder direkt klagen. 

 

Achtung Verjährung

Ansprüche auf Nachberechnung und Nachzahlung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde. Beispiel:

Für Verträge, die im Jahr 2022 endeten, tritt die Verjährung in der Regel mit Ablauf des Jahres 2025 ein. Bei Verträgen, die 2021 endeten, müssten Sie Ihre Ansprüche bis zum Jahresende 2024 verjährungshemmend geltend machen.

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