Verspätete Strom- und Gasabrechnungen der EWE: Klage erfolgreich

Jahresrechnung Strom, Geldschreine, Taschenrechner, Stromstecker zu verspäteten Abrechnungen
  • Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben ihre Jahres- und Schlussrechnungen für Energie von EWE nicht fristgerecht erhalten - teils mussten sie mehrere Monate warten
  • Für Strom- und Gas hat das Landgericht Oldenburg jetzt festgestellt: Verzögerung ist rechtswidrig - Rechnungen außerhalb der Grundversorgung müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums gestellt werden
  • Urteil ist noch nicht rechtskräftig, EWE hat einen Monat Zeit, Berufung einzulegen - was das für Sie bedeutet
Stand: 03.06.2024

Uns haben zahlreiche Beschwerden von Kundinnen und Kunden der EWE Vertrieb GmbH erreicht. Der Grund: Ein halbes Jahr und länger mussten sie auf ihre Energierechnung sowie die Auszahlung vorhandener Guthaben warten. Da EWE nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hatten wir Klage eingereicht. Das Landgericht Oldenburg hat jetzt bestätigt: Abrechnungen für Strom und Gas müssen spätestens sechs Wochen nach Ende des Belieferungszeitraumes gestellt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir erklären, was das für Betroffene bedeutet.

Laut Urteil des Landgerichts Oldenburg hat die EWE Vertrieb GmbH sowohl Jahres- als auch Schlussrechnungen für Strom- und Gas außerhalb der Grundversorgung zukünftig spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. 

Diese Frist hat EWE in vielen Fällen deutlich überschritten, teilweise um mehrere Monate. In einem uns vorliegenden Fall kam zum Beispiel die Gasabrechnung erst neun Monate nach Ende des abzurechnenden Zeitraums bei der Kundin an.

Urteil stützt unsere Rechtsauffassung

Aufgrund der vielen Beschwerden hatten wir Anfang des Jahres Klage beim Landgericht Oldenburg eingereicht. Sie umfasste Jahres- und Schlussrechnungen für Sonderverträge bei Strom und Gas – also Verträge außerhalb der Grundversorgung – sowie Fernwärme. 

Unserer Ansicht nach, müssen die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Belieferungszeitraumes gestellt werden. Für Strom- und Gaslieferverträge ist diese Frist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Für Fernwärme gibt es keine klare gesetzliche Vorgabe – unserer Ansicht nach sollte die Frist hier jedoch analog zu Strom- und Gasverträgen gelten. 

Bezüglich der Sonderkundenverträge bestätigte das Landgericht Oldenburg unsere Rechtsauffassung. Die EWE sei verpflichtet, Strom- und Gasrechnungen innerhalb der sechswöchigen Frist zu legen. In den von uns geltend gemachten Fällen habe die EWE dagegen verstoßen. Da der Energieversorger nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, bestehe nach Ansicht des Gerichts eine Wiederholungsgefahr. Das heißt: Kundinnen und Kunden wären weiterhin im Unklaren, ob sie Abrechnungen zukünftig fristgerecht erhalten. Um dies sicherzustellen, hat das Gericht EWE verpflichtet, verzögerte Abrechnungen zukünftig zu unterlassen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. EWE hat jetzt einen Monat Zeit, Berufung einzulegen.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Aktuell können Betroffene leider nur abwarten. Sollte EWE nicht in Berufung gehen, das Urteil also rechtskräftig werden, könnten Verstöße für den Energieversorger teuer werden. Kundinnen und Kunden, die ihre Strom- und Gasabrechnungen zukünftig nicht fristgerecht erhalten, könnten uns den Verstoß dann melden. Wir würden das Gericht informieren, damit das Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. 

Fernwärme: Verbraucherschutzvorschriften fehlen

Für den Bereich Fernwärme hat das Landgericht Oldenburg die Klage abgewiesen. Es bestehen keine rechtlichen Grundlagen für eine Frist im Rahmen der Abrechnungslegung. 

Für uns ist das Urteil leider wenig überraschend. Es zeigt, dass Kundinnen und Kunden hier deutlich schlechter gestellt sind als bei Strom- und Gaslieferverträgen: Dass Fernwärmeversorger noch nicht einmal verpflichtet sind, Abrechnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erstellen, belegt das schlechte Verbraucherschutzniveau. Unserer Ansicht nach muss der Gesetzgeber hier dringend nachbessern und die Kundenrechte stärken!

Hintergrund: Fehlende Abrechnung hat negative Auswirkungen

Für Sie als Kundin oder Kunde ist die Abrechnung entscheidend für die Höhe der zukünftigen Abschläge und somit für Ihre finanzielle Planung. Denn: Mit der Jahresrechnung wird auch die Höhe des Abschlags für den neuen Abrechnungszeitraum bestimmt. Dieser berechnet sich anhand des Vorjahresverbrauchs und der geltenden Preise.

Ergibt sich aus der Rechnung für Sie ein Guthaben, dürfte der Abschlag im neuen Abrechnungsjahr oftmals geringer ausfallen als zuvor. Durch die verzögerte Rechnungsstellung kann außerdem das Guthaben nur mit deutlicher Verspätung ausgezahlt werden. So verschafft sich das Unternehmen einen kostenlosen Kredit zu Ihren Lasten – und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen.

Gut zu wissen: Ergibt sich aus der Rechnung ein Guthaben, ist dieses innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen beziehungsweise mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen.

Andersherum gilt: Wer aufgrund der fehlenden Rechnung nicht weiß, wie hoch eine mögliche Nachzahlung ausfällt, kann nicht finanziell vorsorgen und zahlt keinen erhöhten Abschlag im neuen Abrechnungszeitraum – schnell häuft sich die nächste Nachzahlungsforderung an.

Außerdem fehlen Ihnen mit der Rechnung wichtige Informationen, etwa zu Ihrem tatsächlichen Energieverbrauch, der Laufzeit Ihres Vertrags und zur Kündigungsfrist. Das kann Sie unter Umständen daran hindern, Ihren Vertrag fristgerecht zu kündigen und einen für Sie günstigeren Vertrag abzuschließen.

Sie haben auch keine Abrechnung erhalten? Das können Sie tun

Bestehen Sie auf eine fristgerechte Abrechnung! Sollten Sie bei Ihrem Gas- oder Stromversorger eine Verspätung feststellen, mahnen Sie die Abrechnung an. Nutzen Sie dazu unseren Musterbrief. Damit können Sie auch ankündigen, Verzugszinsen geltend zu machen, sollte Guthaben nach Rechnungsstellung nicht rechtzeitig ausgezahlt werden.

Bei ausbleibender Jahresrechnung haben Sie auch die Möglichkeit, die Abschlagszahlungen für den neuen Abrechnungszeitraum auszusetzen. Denn: Ein Anspruch des Versorgers entsteht erst mit Festsetzung der Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung. Wichtig: Sollten Sie sich für diese Maßnahme entscheiden, informieren Sie Ihren Energieanbieter darüber. Außerdem sollten Sie sich dann Geld für die kommende Rechnung zur Seite legen.

© Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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