Vergleich primaholding: Prüfen Sie bis Jahresende, ob Rückzahlung oder Kündigung möglich ist

Lerer Geldbeutel mit hängenden Stromkabeln
Stand: 06.11.2024

Bundesweit häuften sich immer wieder Beschwerden zu untergeschobenen Verträgen der primaholding GmbH. Auch bei uns waren zahlreich Beschwerden eingegangen. Nach zwei außergerichtlichen Vergleichen des Verbraucherzentrale Bundesverbands mit den Tochterunternehmen der primaholding können Sie ungünstige Verträge vorzeitig kündigen und Geld zurückfordern. 

Was müssen Sie dafür tun?

Um die Rechte aus dem Vergleich wahrzunehmen, besuchen Sie am besten die Website des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Sammelklage - primaholding. Dort können Sie mithilfe des Vergleich-Checks auch prüfen, ob Ihr Fall passt und welche Regelungen für Sie aus dem Vergleich zutreffen. 

Sollten Sie Ansprüche haben, fordern Sie Ihre Rechte per Mail ein. Die entsprechenden Adressen finden Sie auf der oben genannten Website. Die Frist endet am 31. Dezember 2024 – handeln Sie deshalb zeitnah. 

Für Fragen steht Ihnen die kostenfreie Telefonhotline der Verbraucherzentrale Niedersachsen zur Verfügung. 

Vergleich aus Juli 2024

Bereits im Februar 2024 haben sich der vzbv und die primaholding auf einen Vergleich verständigen können. Darüber hinaus gab es noch weitere Themenfelder zu regeln. Jetzt haben sich der vzbv und die Unternehmensgruppe primaholding erneut außergerichtlich verglichen und die Vergleichsvereinbarungen von Anfang des Jahres noch einmal erweitert.

Folgende Themen deckt der Vergleich ab:

  • Einseitige Preiserhöhungen: Primastrom und voxenergie hatten wiederholt die Preise in Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern erhöht, obwohl zum Teil Preisgarantien bestanden. Die Möglichkeit der einseitigen Preisanpassungen stand den Unternehmen nicht zu.
  • Zurückgewiesene Widerrufserklärungen: Die Energieanbieter haben in den letzten Jahren Widerrufe als verspätet zurückgewiesen und Kundinnen und Kunden nicht aus ihren Verträgen entlassen. In manchen Fällen kommen Verbraucherinnen und Verbraucher sofort aus den Verträgen. Des weiteren ist es für viele möglich, Verträge früher zu beenden und günstigere Tarife zu erhalten – auch rückwirkend. Dies richtet sich immer nach dem Einzelfall. Sie haben noch keinen Widerruf erklärt? In manchen Fällen ist dies auch jetzt noch möglich.
  • Unverhältnismäßig lange Laufzeiten nach Kündigung: Nachdem Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Verträge gekündigt hatten, bestätigten die Anbieter das Vertragsende ein einigen Fällen erst weit in der Zukunft – teilweise erst 2027. Der Vergleich legt fest: Kundinnen und Kunden, die bereits gekündigt haben, werden grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn aus ihren Verträgen entlassen. Vertragsbeginn ist immer der Zeitpunkt, zu dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Der Belieferungsbeginn ist nicht der maßgebliche Zeitpunkt. Außerdem profitieren Kundinnen und Kunden von günstigeren Preisen, die ab der Kündigungserklärung für ihre Verträge gelten. Sie müssen dafür ihren Anbieter anschreiben. Auch wer jetzt noch kündigt, kann bessere Konditionen erhalten.
  • Angebliche Preissenkungen: primastrom, voxenergie und nowenergy gingen mit „Preissenkungsschreiben“ auf ihre Kundinnen und Kunden zu, nachdem sie die Preise zunächst eigenmächtig erhöht hatten. Das Problem: Die beworbenen Preise waren zwar etwas günstiger als die bis dahin berechneten Preise. Jedoch lagen sie immer noch weit über dem Marktdurchschnitt. Wer solch ein Angebot annahm, war durch den neuen Vertragsschluss an die überhöhten Preise gebunden. Der außergerichtliche Vergleich legt eine Obergrenze fest, zu welchen Preisen die Unternehmen Strom und Gas abrechnen dürfen. Je nach Situation können sich Arbeitspreise dadurch rückwirkend mehr als halbieren.    

Bezüglich der Werbeschreiben hatten wir bereits Anfang des Jahres informiert. Lesen Sie den Artikel Briefwerbung von primastrom sorgt für Irritation.

Vergleich aus Februar 2024

Die Verfahren gegen primastrom und voxenergie sind durch außergerichtliche Vergleiche beendet. Beide Unternehmen haben sich verpflichtet, die einseitigen Preiserhöhungen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich in die Klageregister eingetragen haben, zurückzunehmen.

Alle, die sich im Klageregister eingetragen haben, sollten bis zum 18. März 2024 eine neue Abrechnung zu den ursprünglich vereinbarten Preisen bekommen. Außerdem sollte das Guthaben ausgezahlt worden sein. Wenn beide Unternehmen diese Frist bei Ihnen nicht eingehalten haben, können Sie das dem  Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) per E-Mail mitteilen.

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