Preiserhöhung bei Strom und Gas nicht ohne Rechtsgrundlage
Energieversorger können ihre Preise nur dann erhöhen, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Wie diese genau aussieht, hängt vom Vertragsverhältnis der Anbieter zu seinen Kundinnen und Kunden ab.
Grundversorgung
Sind Sie in der Grundversorgung gelten automatisch die Grundversorgungsverordnungen für Strom (StromGVV) beziehungsweise Gas ( GasGVV). Energieversorger können Preiserhöhungen gegenüber dieser Kundengruppe auf den Paragraph 5 Absatz 2 der StromGVV beziehungsweise der GasGVV stützen, in denen die Änderung der Allgemeinen Preise klar geregelt ist. Eine Rechtsgrundlage ist somit also vorhanden.
Sondervertrag
Komplizierter wird die Situation bei Sonderverträgen: In diesem Fall gibt es keine gesetzliche Grundlage. Daher muss die Möglichkeit zur Preiserhöhung vertraglich festgeschrieben sein. Das bedeutet: Der Anbieter muss bei Abschluss des Vertrags bereits angeben, ob und unter welchen Bedingungen eine Preiserhöhung möglich ist. Enthält der Liefervertrag keine Klausel zur Preisänderung, kann der Anbieter seine Preise auch nicht erhöhen.
Da jedes Unternehmen ein Interesse daran hat, steigende Kosten an seine Kundinnen und Kunden weiterzugeben, sind in den meisten allgemeinen Geschäftsbedingungen Preisanpassungsklauseln enthalten. Ob diese wirksam sind, hat die Gerichte in der Vergangenheit beschäftigt. Viele Regelungen wurden kassiert.
Im Jahr 2015 hat der BGH in einem Urteil jedoch Voraussetzungen aufgestellt, die eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten muss. Daraufhin haben die meisten Energieversorger ihre Preisanpassungsklauseln an diese Voraussetzungen angepasst. Es bleibt aber weiterhin zu beobachten, ob sich alle Versorger an die Vorgaben halten und auch neue Preisanpassungsklauseln weiterhin richtig gestalten.
Preisanpassungsklauseln müssen transparent sein
Die Formulierungen müssen bestimmten Anforderungen genügen. Dazu zählt insbesondere, dass die Angaben transparent sind. Die Preisanpassungsklauseln müssen also klar erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Lieferant die Preise erhöhen kann. Sie sollen die möglichen Änderungen anhand der AGB voraussehen können.
Vage Formulierungen wie beispielsweise „Der Versorger ist berechtigt, die Preise jederzeit nach billigem Ermessen an veränderte Marktbedingungen anzupassen“ sind daher nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Klauseln, die die Kosten an andere Faktoren binden, beispielsweise den Ölpreis.
Zweifeln an der Wirksamkeit? Beratung möglich
Sollten Sie an der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zweifeln, können Sie sich bei uns rechtlich beraten lassen.