Preiserhöhung bei Strom und Gas: Prüfen Sie das Schreiben Ihres Energieanbieters
Preiserhöhungsmitteilungen sind mitunter fehlerhaft oder sogar unzulässig – manchmal sind die steigenden Preise nicht mal ersichtlich. Lesen Sie, worauf Sie bei solch einem Schreiben achten sollten.
Da bei Preiserhöhungen bestimmte Regeln gelten, diese aber nicht immer eingehalten werden, sollten Sie genau hinsehen. Anhaltspunkte sind die Vertragsart sowie der Zeitpunkt der Ankündigung und der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht.
Wann ist eine Preiserhöhung zulässig?
Bei Verträgen mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit ist eine Erhöhung in den meisten Fällen nicht rechtens. Auch bei steigenden Beschaffungskosten müssen sich Anbieter an die Preisbindungen halten. Erst nach Ende der Vertragslaufzeit wäre eine Erhöhung hier möglich.
Befinden Sie sich dagegen in der Grundversorgung, müssen Sie die Anhebung der Preise akzeptieren. Denn hier kann der Versorger die Preise regelmäßig erhöhen.
Erforderlich: die rechtzeitige Mitteilung zur Preiserhöhung mit Hinweis aufs Sonderkündigungsrecht
Bei Tarifen außerhalb der Grundversorgung reicht eine Ankündigung zur Preiserhöhung vier Wochen im Voraus aus.
Der Anbieter in der Grundversorgung muss Sie sechs Wochen vorab über die Preiserhöhung informieren – sowohl auf seiner Internetseite als auch per Brief.
Bei beiden Vertragsarten haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, auf das der Anbieter im Schreiben transparent und hervorgehoben hinweisen muss.
Benachrichtigungen zur Preiserhöhung per E-Mail oder über das Kundenportal
Viele Anbieter sind dazu übergegangen, ihren Kundenkreis nur noch per E-Mail zu benachrichtigen. Sofern Sie einer Korrespondenz per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben, ist dagegen nichts einzuwenden.
Benachrichtigt Ihr Anbieter sie lediglich über das Kundenportal, ist das aus unserer Sicht unzureichend – es sei denn Sie haben Ihre Zustimmung dazu gegeben. Falls nicht, können Sie geltend machen, dass Sie die Mitteilung nicht erhalten haben.
Was Sie tun können, wenn die Preiserhöhung nicht rechtens ist
Wenn Sie einen Vertrag mit Preisgarantie abgeschlossen haben, ist die Preisanpassung während der Vertragslaufzeit in der Regel unrechtmäßig. Sie können dann widersprechen und sich im Zweifel juristisch beraten lassen.
Ist die Preisanpassung rechtens, die Mitteilung aber nicht korrekt, sollten Sie ebenfalls Widerspruch einlegen. Denn: Wurde die Frist nicht eingehalten oder das Sonderkündigungsrecht versteckt, kann die Preiserhöhung nicht wirksam werden.
Der Energieversorger muss daher noch einmal korrekt informieren. Maßgebend für die Anpassung ist dann das Datum der erneuten Information.
Wechselmöglichkeiten überprüfen
Anpassung und Mitteilung sind zwar korrekt, Sie möchten aber von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen? Dann raten wir, sich vorab genau zu informieren. Die Preise am Markt haben sich insbesondere in diesem Jahr wieder erholt. Insbesondere für Neuverträge kann sich ein Anbieterwechsel lohnen.
Trotzdem sollten Sie nicht übereilt Verträge abschließen. Erkunden Sie den Markt in Ruhe. Fragen Sie bei verschiedenen Anbietern an und vergleichen insbesondere Bewertungen.
Wichtig: Achten Sie auf den korrekten Kündigungstermin – die Kündigung bei Preiserhöhungen ist erst zum Inkrafttreten der neuen Preise möglich. Kündigen Sie möglichst schriftlich.