Insolvenzen von Energieversorgern - das sollten Sie wissen
Immer wieder ein Thema: Energieversorger, die Insolvenz anmelden. Für Kunden eine schwierige Situation, die viele Fragen aufwirft: Erhalte ich weiter Strom? Endet mein Vertrag automatisch oder habe ich ein Sonderkündigungsrecht? Wie kann ich Forderungen anmelden? Erfahren Sie bei uns, was Sie wissen und beachten sollten.
Was bedeutet ein Insolvenzantrag für die Versorgung?
Setzt das Unternehmen den Geschäftsbetrieb fort und beliefert Sie weiterhin mit Strom und Gas, laufen die bestehenden Verträge weiter. Sind Sie durch den Insolvenzantrag verunsichert, können Sie über eine Kündigung nachdenken – es gelten die normalen Fristen.
Stellt der Anbieter die Versorgung ein, fallen Sie automatisch in die Ersatzversorgung Ihres örtlichen Grundversorgers. Niemand muss fürchten, plötzlich ohne Strom dazustehen. Allerdings ist es rechtlich nicht eindeutig, ob bestehende Verträge damit enden. Kündigen Sie in diesem Fall vorsorglich. Fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrem Netzbetreiber oder dem Anbieter selbst nach, ob noch geliefert wird.
Wichtig: Stoppen Sie im Falle eines Lieferstopps sofort alle Zahlungen an das Unternehmen! Lesen sie außerdem den Zählerstand ab, schreiben Sie den Wert auf und teilen diesen dem Netzbetreiber mit.
Energielieferanten müssen eine Tätigkeitsbeendigung frühzeitig anzeigen:
- Energielieferanten müssen die Einstellung der Belieferung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Beendigungsanzeigen können Sie bei der Bundesnetzagentur einsehen.
- Gleichzeitig müssen betroffene Haushaltskunden und der Netzbetreiber in Textform informiert werden.
- Die Information muss ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht werden.
Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des angezeigten Beendigungstermins einstellen. Ausnahme: Er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
Besteht ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Insolvenz?
Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Solange ein Energieversorger liefert, sind Sie weiterhin an den Vertrag gebunden und können diesen nur regulär beenden.
Das heißt: Es gelten die normalen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Einzelheiten finden Sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie bei Vertragsschluss erhalten haben sowie in Ihrer letzten Jahresrechnung.
Was bedeutet die Insolvenz für Kunden, die noch Geld bekommen?
Mit einer Insolvenz haben Sie es schwerer, bestehende Ansprüche durchzusetzen: Zwar können Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden – die Erfahrung zeigt jedoch, dass Sie am Ende oft nur einen kleinen Teil Ihrer Forderungen zurückerhalten. Zudem kann es Jahre dauern, bis ein Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
Setzt der Anbieter die Lieferung fort, können Sie über eine Verrechnung Ihres Guthabens mit den Abschlägen nachdenken. Wichtig: Das Guthaben muss Ihnen nachweislich über ein Guthaben zustehen.
Konkrete bedeutet das: Sie stellen die monatlichen Zahlungen so lange ein, bis das Guthaben aufgebraucht ist. So ließe sich gegebenenfalls verhindern, dass Ihr Geld Teil der Insolvenzmasse wird. Da dieses Vorgehen jedoch mit einigen Risiken verbunden ist, sollten Sie sich vorab rechtlich beraten lassen.
Forderungen anmelden
Forderungen müssen Sie schriftlich beim Insolvenzverwalter einreichen. Warten Sie damit, bis das eigentliche Insolvenzverfahrens eröffnet wird: Verfrüht eingereichte Forderungen sind unwirksam und werden nicht berücksichtigt. Schon während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist es sinnvoll, die Unterlagen zu ordnen und Belege zu sammeln.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erhalten Sie vom Insolvenzverwalter ein Formular, mit dem Sie Ihre Forderungen anmelden können.
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Das Verfahren besteht grundsätzlich aus zwei Stadien: dem vorläufigen und dem eigentlichen Insolvenzverfahren. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingegangen ist, wird zunächst ein vorläufiges Verfahren eröffnet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Unternehmens. Dies kann mehrere Wochen, eventuell sogar Monate dauern. Am Ende der Prüfung erstellt der vorläufige Verwalter ein Gutachten und es wird entschieden, ob das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Alternativ ist auch eine „Abweisung mangels Masse“ möglich: Die Eröffnung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das verfügbare Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.
Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird der endgültige Verwalter bestellt – meist ist er mit dem vorläufigen Verwalter identisch. Er hat jetzt die Aufgabe, das vorhandene Vermögen zu verwerten und auf die Gläubiger zu verteilen. Hierfür erfasst er zunächst sämtliche Forderungen an das insolvente Unternehmen.
Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dazu erhalten Sie ein Formular vom Insolvenzverwalter, das Sie unbedingt nutzen sollten. Trifft das Formular nicht bei Ihnen ein, sollten Sie sich etwa zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Büro des Verwalters wenden.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Um Ihre Forderungen rechtzeitig anzumelden, sollten Sie unbedingt im Blick behalten, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dies ist beispielsweise auf der Seite der Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland möglich.
Worauf müssen sich Kunden einstellen, die noch Zahlungsrückstände haben?
In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter auf Sie zukommt, um die offenen Forderungen einzutreiben. Sind diese gerechtfertigt, müssen Sie die Beträge begleichen. Andernfalls sollten Sie Widerspruch einlegen und sich rechtlich beraten lassen.
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