Stromanbieter und Gasversorger wechseln: Beachten Sie die Kündigungsfristen
Der Kündigungszeitpunkt hängt immer davon ab, in welchem Vertragsverhältnis Sie zu Ihrem bisherigen Energieversorger stehen.
Ein Grundversorgungsverhältnis können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Verträge außerhalb der Grundversorgung haben abweichende Laufzeiten und Kündigungsfristen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Häufig mussten Sie beispielsweise einen Zeitraum von sechs Wochen einhalten. Seit März 2022 darf die Kündigungsfrist nur noch einen Monat betragen.
Beinhaltet Ihr Vertrag eine Mindestlaufzeit, müssen Sie zudem bestimmte Termine beachten. Haben Sie beispielsweise Ihren Vertrag nicht rechtzeitig vor Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt, verlängerte sich dieser bisher häufig um ein weiteres Jahr. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind solche automatischen Vertragsverlängerungen nun nicht mehr ohne Weiteres möglich. Für Verträge, die seit März 2022 geschlossen wurden, ist nur eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit zulässig.
Sie sind sich unsicher zu welchem Termin Sie kündigen können? Schauen Sie einfach in Ihrer letzten Stromrechnung oder Gasrechnung nach: Der Energieversorger muss sowohl den nächstmöglichen Kündigungstermin als auch die Kündigungsfrist angeben. Manchmal sind diese Informationen allerdings mitten im Kleingedruckten zu finden.
Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen
Bei Preisänderungen haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht: Sie können den Vertrag ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist beenden (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG). Wollen Sie von diesem Recht Gebrauch machen, sollten Sie sich allerdings beeilen: Die Kündigung ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem sich die Preise erhöhen. Ihr Anbieter muss Sie rechtzeitig – mindestens vier Wochen vorher – über die Erhöhung informieren.
Wechseln Sie von einem Energieversorger zum anderen, übernimmt in der Regel der neue Anbieter die Kündigung. Sie müssen lediglich eine Vollmacht erteilen und diese zusammen mit den Vertragsunterlagen an den neuen Versorger schicken. Wollen Sie den laufenden Vertrag kurzfristig kündigen oder ein Sonderkündigungsrecht nutzen, sollten Sie dies lieber selbst übernehmen und auf dem Vertragsformular des neuen Lieferanten vermerken.
Sonderfall Umzug
Ziehen Sie um, können Sie den Stromliefervertrag oder den Gasliefervertrag unter Umständen ebenfalls schneller beenden. Gemäß § 41 b EnWG haben Sie in diesem Fall seit Juli 2021 grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Ihr Energieversorgungsunternehmen kann Ihnen aber innerhalb von 2 Wochen nach Ihrer Kündigung anbieten, den Vertrag am neuen Wohnort unverändert fortzuführen. Dann bleiben Sie bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit an den Vertrag gebunden.