Fall des Monats: Internetstörung: o2 zieht sich aus Verantwortung und verlangt 500 Euro
Fall des Monats: Ein Verbraucher meldet o2 eine wiederkehrende Internetstörung. Er erhält daraufhin widersprüchliche Antworten. Statt einer Behebung oder Entschädigung folgt am Ende eine Inkassoforderung von 500 Euro.
Was ist passiert?
Im April 2022 schließt ein niedersächsischer Verbraucher mit o2 einen Vertrag über einen HomeSpot - also eine Internetverbindung über das Mobilfunknetz. Die vertraglich zugesicherten Leistungen erbringt der Anbieter ab März 2023 nicht. Immer wieder ist das Internet erheblich gestört. Das liege an einem abgebauten Funkmast, erklärt ihm eine Mitarbeiterin von o2. Die Störung bleibt bestehen.
Der Verbraucher weist den Anbieter erneut auf das Problem hin, erhält aber nur widersprüchliche Aussagen. Weil sich die Situation nicht verbessert, hört er im August 2023 auf zu zahlen. Im November 2023 kündigt er außerordentlich. Eine Bestätigung erhält er nicht. Stattdessen kommen weitere Rechnungen bei ihm an.
Im Februar 2024 teilt ihm o2 mit, der Vertrag werde in Kürze aus Kulanz beendet. Der Verbraucher sendet den Router zurück. Doch wenig später verlangt eine Rechtsanwaltskanzlei 400 Euro für ausstehende Monatsentgelte und den angeblich nicht zurückgeschickten Router. Es folgt ein Inkassoschreiben über 500 Euro. Weil alle Versuche zur Klärung der Angelegenheit scheitern, wendet sich der Kunde an uns.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Für Anbieter ist die im Vertrag angegebene Internetleistung bindend. Sie muss grundsätzlich erreicht werden. Abweichungen sind zwar in ein einem bestimmten Umfang möglich. Aber Sie müssen nicht alles hinnehmen. Der Verbraucher hat die Internetgeschwindigkeit im Mobilfunknetz mit dem Mess-Tool der Bundesnetzagentur ermittelt und das Ergebnis o2 mitgeteilt.
Anstatt die Störung zu beseitigen, folgten nur widersprüchliche Aussagen. In solch einer Situation können Sie den vereinbarten monatlichen Preis kürzen. Im nächsten Schritt außerordentlich kündigen. Beides müssen Sie dem Anbieter gegenüber rechtssicher und schriftlich erklären. Stellen Sie nur die Zahlung ein, zieht das häufig weitere Probleme nach sich. Es folgen Schreiben von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen. Im vorliegenden Fall konnte der Berater erreichen, dass o2 die Inkassoforderung zurückzieht und alle Forderungen ausbucht.
Tipps und Forderungen der Verbraucherzentrale
Fällt das Internet komplett aus, reichen Bildschirmfotos als Beweis. Ist das Internet zu langsam, sollten Sie zunächst die vertraglich vereinbarte Übertragungsrate ermitteln. Sie ist im Produktinformationsblatt zu finden. Mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur lässt sich klären, wie groß die tatsächliche Abweichung ist. Zeigt das Messprotokoll eine entsprechende Abweichung von der zugesicherten Leistung, sollten Sie dies dem Anbieter vorlegen und die Beseitigung der Störung fordern. Gleichzeitig können Sie die Zahlung mindern. Bleibt die Störung bestehen, können Sie den Vertrag anpassen lassen oder außerordentlich kündigen. Voraussetzung ist, dass Sie die Störung nicht selbst zu verantworten haben – etwa aufgrund eines defekten Kabels.
Bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche sehen wir Nachbesserungsbedarf. Bisher ist nur das Mess-Tool der Bundesnetzagentur für Festnetzanschlüsse rechtssicher. Ergebnisse der - ebenfalls von der Bundesnetzagentur bereitgestellten - „Funkloch-App“ für mobiles Internet sind hingegen nicht verbindlich. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern. Auch für mobiles Internet braucht es ein rechtssicheres Mess-Tool, damit Sie bestehende Minderungsansprüche einfach und praktikabel durchsetzen können.
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Stand 06.08.2024: Staubsauger defekt – Vorwerk verweigert Rücknahme während der Gewährleistungsfrist
Wer ein Produkt zur Reparatur schickt, erwartet nicht, es defekt oder sogar mit zusätzlichen Mängeln zurückzuerhalten. Im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen reklamiert eine Kundin einen Vorwerk Akkustaubsauger und Saugwischer innerhalb der Gewährleistungsfrist. Doch auch nach vier Reparaturversuchen ist der Mangel nicht behoben. Vorwerk verweigert die Rücknahme. Die Verbraucherin soll den Schaden selbst verursacht haben.
Was ist passiert?
Eine Verbraucherin bestellt bei Vorwerk einen Akkustaubsauger und Saugwischer für insgesamt rund 1.800 Euro. Nach wenigen Monaten schaltet sich das Gerät beim Saugen aus und kann nicht mehr in Betrieb genommen werden. Sie meldet den Mangel und schickt den Akkustaubsauger an den Reparaturservice. Doch der löst das Problem nicht – im Gegenteil. Als sie das Gerät zurückbekommt, zeigt es zusätzlich optische Mängel sowie eine Fehlermeldung am Akku. Auch drei weitere Reparaturversuche bleiben erfolglos. Statt eines funktionierenden Geräts erhält die Verbraucherin eine Rechnung über 129 Euro, da sie den Mangel selbst verschuldet habe. Auf ihre Beschwerde hin reduziert Vorwerk die Reparaturkosten aus Kulanz auf 65 Euro.
Die Verbraucherin gibt den noch immer defekten Staubsauger in einem Vorwerk Geschäft ab. Wenig später erhält sie die Nachricht, die Rücknahme werde verweigert. Sie wendet sich an die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Die Weigerung von Vorwerk, das Gerät zurückzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Das Gewährleistungsrecht ist hier klar: Zeigt sich ein Fehler innerhalb von zwölf Monaten, wird davon ausgegangen, dass er von vornherein vorlag. Der Verkäufer kann nachbessern oder das Produkt austauschen. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen können Kundinnen und Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten. Im vorliegenden Fall hat die Verbraucherin das Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht reklamiert. Mit der Rückgabe im Store, nach sogar insgesamt vier erfolglosen Reparaturversuchen, hat die Verbraucherin ordnungsgemäß von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht.
Nach einem Schreiben der Verbraucherzentrale hat Vorwerk letztlich eingelenkt und der Kundin den Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.808,90 Euro erstattet.
Tipps der Verbraucherzentrale
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei Gewährleistungsansprüchen hartnäckig bleiben und Aussagen der Händler überprüfen. Leider versuchen manche Anbieter, das Gewährleistungsrecht zu umgehen, indem sie ‚in Garantie austauschen‘ oder ‚aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht‘ nachbessern. Beim nächsten Defekt oder einer ungenügenden Reparatur wird es dann mitunter schwierig, weitere Ansprüche durchzusetzen.
Stand: 04.07.2024 Koffer weg – JUMiNGO verweigert Erstattung über mehr als 1.000 Euro
Um ganz unbesorgt und unbeschwert in den Urlaub zu starten, versenden viele Menschen ihr Gepäck vorab mit einem Dienstleister an den Urlaubsort. Im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen nutzt eine Verbraucherin den Service der JUMiNGO GmbH und schließt zusätzlich eine Transportversicherung ab. Als ihr Koffer verschwindet, verweigert JUMiNGO die Zahlung der Schadensprämie.
Was ist passiert?
Eine Verbraucherin aus Braunschweig vertraut für ihren gepackten Urlaubskoffer auf den Vorabversand durch JUMiNGO. Auch eine Transportversicherung schließt sie ab. Als ihr Gepäckstück tatsächlich verloren geht, fordert sie die maximale Schadensprämie in Höhe von 1.000 Euro zuzüglich einer Erstattung der Versandkosten. JUMiNGO weigert sich jedoch, die gesamte Summe auszubezahlen. Der Anbieter verweist auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und vertritt die Meinung, dass der Koffer mit persönlichen Dingen der Verbraucherin unter den Punkt „besonders gefährdete Handelsgüter“ falle. Für diese müsse vorab eine gesonderte Risikovereinbarung geschlossen werden. Daraufhin wendet sich die Verbraucherin an die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Kleidung und persönliche Dinge sind natürlich nicht als besonders gefährdete Handelsgüter anzusehen. JUMiNGO lenkt nach einiger Zeit ein und erklärt, die Versicherungsbedingungen aufgrund dieses Falls zukünftig entsprechend anzupassen. Die Betroffene erhält die gesamte Prämie sowie eine Rückerstattung der Versandkosten in Höhe von rund 1.130 Euro.
Tipps der Verbraucherzentrale
Die Betroffene hat nichts falsch gemacht. Dennoch raten wir Verbraucherinnen und Verbrauchern, vor dem Abschluss eines entsprechenden Vertrags immer gründlich die entsprechenden Versicherungsbedingungen zu prüfen und zu schauen, was genau in welcher Höhe versichert ist. Vor allem ein Blick auf die Versicherungssumme hilft. Wenn ein Koffer mit Kleidung, Schuhen oder sogar Sportausrüstung oder Schmuck verloren geht, kommt schnell ein hoher Geldbetrag zusammen. Diesen gilt es, richtig einzuschätzen und abzusichern.
Stand 13.06.2024: Fall des Monats: Fehlgeschlagene Retoure - Sony verweigert Verbraucher 1.299 Euro
Für das Vertrauen und die Sicherheit beim Online-Kauf ist ein verlässliches Widerrufs- und Rückgabemanagement entscheidend. Dass Anbieter hier aber die Verantwortung von sich weisen, kommt immer wieder vor. So auch im Fall des Monats: Sony erkennt die Retoure nicht an und behauptet, ein Verbraucher aus Wilhelmshaven habe statt des 1.299 Euro teuren Fernsehers einen alten Samsung-TV retourniert.
Was ist passiert?
Für 1.299 Euro bestellt ein Verbraucher aus Wilhelmshaven einen Fernseher bei Sony. Weil der Fernseher nicht seinen Vorstellungen entspricht, widerruft er fristgerecht und retourniert das Gerät. Laut Sony sei der zur Retoure angemeldete Fernseher allerdings nie angekommen. Stattdessen habe der Händler ein altes Samsung-Gerät erhalten. Eine Erstattung des Kaufpreises sei daher nicht möglich. Den Hinweis, dass der Verbraucher niemals ein solches Altgerät besessen und unter Bezeugung seiner Partnerin das Originalgerät verpackt habe, lässt der Anbieter nicht gelten. Der Kaufpreis werde erst erstattet, wenn das entsprechende Gerät vorliegen würde. An dieser Stelle kommt der Verbraucher nicht weiter und wendet sich an die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Wilhelmshaven.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Dass statt des ursprünglich bestellten Sony-TVs ein altes Samsung-Model beim Anbieter ankommt, ist dem Kunden nicht anzulasten. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Erklärt die Kundin oder der Kunde den Widerruf und übergibt das Paket ordnungsgemäß dem vom Händler beauftragten Versanddienst, trägt der Verkäufer das Risiko des Rückversands, eine etwaige Beschädigung oder den Verlust des Pakets eingeschlossen. Wie sich anhand der Versanddaten feststellen ließ, befand sich das Paket zur Prüfung eine Woche im Lager von Sony. Was dort passiert, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Verbrauchers. Auf diesen Sachverhalt weist unsere Beraterin den Anbieter hin, welcher nach längerem Schriftwechsel sowie einer eidesstattlichen Versicherung des Verbrauchers einlenkt und den Kaufpreis erstattet.
Tipps der Verbraucherzentrale
Auch wenn der Händler für Probleme beim Rückversand haftet, ist es im Streitfall nötig, die ordnungsgemäße Retoure beweisen zu können. Dafür sollten Kundinnen und Kunden entsprechende Belege sichern – etwa mithilfe von Fotos oder Videos dokumentieren, wie die unversehrte Ware ins Paket gelegt und dieses verschlossen wird. Auch kann es sinnvoll sein, eine weitere Person hinzuzuziehen, die den Vorgang bezeugen kann. Danach sollte unbedingt die Sendungsverfolgung genutzt und der Einlieferungsbeleg aufbewahrt werden.
Stand: 09.05.2024 Unrechtmäßige Vertragsverlängerung
Automatische Vertragsverlängerungen sorgen besonders dann für Frust, wenn gar kein Interesse mehr am Vertrag besteht. Im Fall des Monats April hängt ein Fitnessstudio der Erstlaufzeit gleich zwei weitere Beitragsjahre an und verlangt dafür knapp 900 Euro. Die Klausel, auf die sich der Anbieter dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen jedoch ungültig.
Was ist passiert?
Ein Verbraucher soll nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit knapp 900 Euro an sein Fitnessstudio Fitness World in Hannover GmbH überweisen – die Mitgliedsbeiträge für zwei weitere Jahre. Die eingereichte Kündigung werde erst zum 31.01.2026 akzeptiert, da sich der Vertrag laut AGB zwischenzeitlich automatisch verlängert habe, so das Fitnessstudio. Der Verbraucher weigert sich jedoch, die Summe zu zahlen. Der Anbieter schaltet daraufhin ein Inkassobüro ein, welches noch einmal rund 50 Euro zusätzliche Kosten verursacht. Auch ein Anwalt wird vom Fitnessstudio beauftragt. Da der Verbraucher nicht weiterkommt, wendet er sich an die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Unabhängig davon, ob die Kündigung fristgerecht eingegangen ist, fehlt dem Anbieter hier die rechtliche Grundlage für die automatische Verlängerung von zwei Jahren. Denn Laufzeitverträge über Sport- beziehungsweise Gesundheitskurse, die wie dieser vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, dürfen sich nach der Erstvertragslaufzeit auf Basis von AGB nur um höchstens ein Jahr verlängern. Enthält der Vertrag eine darüberhinausgehende Klausel, ist diese unwirksam. Da das Gesetz keine automatische Vertragsverlängerung vorsieht, endet der Vertrag mit der vereinbarten Erstlaufzeit und der Anbieter müsste dem Verbraucher dann einen Neuvertrag anbieten.
Auf diesen Sachverhalt weist der Verbraucher das Fitnessstudio nach einem Beratungsgespräch mit der Verbraucherzentrale hin. Doch erst als die Beraterin die Rechtsvertretung übernimmt, meldet sich der Anwalt des Anbieters zurück. Er sei um eine Klärung mit seinem Mandanten bemüht – offenbar zugunsten des Verbrauchers, denn dieser hat bislang keine weiteren Forderungen erhalten.
Tipps der Verbraucherzentrale
Wer sich von seinem Vertrag mit dem Fitnessstudio lösen möchte, sollte das Datum des Vertragsschlusses prüfen. Verträge, welche vor dem 1. März 2022 unterzeichnet wurden, können sich auf Basis entsprechender AGB automatisch um maximal ein Jahr verlängern. Hier müssen Mitglieder im Regelfall drei Monate vor Laufzeitende kündigen, um die Verlängerung zu vermeiden. Für Verträge, die danach geschlossen wurden, gelten grundsätzlich strengere Regeln für AGB-Klauseln zu Laufzeitverlängerung und Kündigung: Der Vertrag darf sich nach der Erstlaufzeit automatisch nur auf unbestimmte Zeit verlängern und die Kündigungsfrist darf dann höchstens einen Monat betragen.
Stand: 09.04.2024 PVZ - Ärger mit ungewolltem Zeitschriftenabo
Getarnt als Test-Abonnement oder vermeintlich kostenloses Dankeschön nach einer Online-Bestellung – Betroffene können häufig kaum nachvollziehen, wie es zum Zeitschriften-Abo kam. Mitunter sind sie sich sicher, keines abgeschlossen zu haben. So auch im Fall des Monats: Ohne jemals bewusst eine Bestellung aufgegeben zu haben, erhält eine Verbraucherin eine Rechnung von der Pressevertriebszentrale über ein kostenpflichtiges Abo.
Was ist passiert?
Im Oktober 2023 erhält die betroffene Verbraucherin die Zeitschrift „Cicero“. Da sie sich sicher ist, kein Abonnement abgeschlossen zu haben, geht sie von einer Werbeaktion aus. Dies ändert sich, als sie Ende Dezember eine Rechnung über 73,80 Euro von der Pressevertriebszentrale (PVZ) erhält. PVZ ist ein Dienstleister, der Zeitschriftenabonnements im Auftrag unterschiedlicher Verlage verwaltet. Sie widerspricht der Zahlungsaufforderung. Die PVZ entgegnet ihr, ihr wurde eine Auftragsbestätigung samt Widerrufsbelehrung im September 2023 zugesandt, der Widerruf sei somit nicht fristgerecht. Das besagte Schreiben hat die Verbraucherin jedoch nie gesehen, da es im Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfaches landete.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Ein Vertrag ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn beide Vertragspartner ihre Zustimmung geben. Diese liegt seitens der Verbraucherin jedoch nicht vor. Aus unserer Sicht ist deshalb kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Abgesehen davon hätte die Verbraucherin nach Erhalt der ersten Zeitschrift sechs Wochen Zeit gehabt zu widerrufen – die hatte ihr der Anbieter statt der gesetzlichen 14 Tage eingeräumt. Damit die Frist beginnt, hätte die Verbraucherin vorab telefonisch oder durch Zusendung von Unterlagen ordnungsgemäß über ihr Recht belehrt werden müssen. Das entsprechende Dokument landete jedoch unbemerkt im E-Mail-Spam-Ordner, was der Verbraucherin auch nicht vorzuwerfen ist.
Schließlich war sie sich keines Vertragsschlusses bewusst. Darüber hinaus wurde in der Widerrufsbelehrung nicht der eigentliche Vertragspartner benannt, sondern nur die PVZ als Dienstleistungsunternehmen. Unserer Auffassung nach erfolgte die Widerrufsbelehrung daher nicht ordnungsgemäß. In solch einem Fall besteht eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen, womit ihr Widerruf im Dezember 2023 fristgerecht gewesen ist. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen den Anbieter hin und das Zeitschriftenabonnement wird storniert.
Tipps der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Widerruf vorsorglich erklären – und das eindeutig. Wer ungewollt eine Zeitschrift erhält, macht das am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben und gleichzeitig per E-Mail oder Fax. Verwenden Sie dabei unbedingt den Begriff „Widerruf“. Eine Begründung ist nicht notwendig.
Adressat ist in der Regel der Anbieter, der in den Informationen über das Widerrufsrecht genannt wird. Liegt die Widerrufsbelehrung nicht vor, ist der Absender der Zeitschrift oder der Zahlungsaufforderung zu adressieren. Gegebenenfalls kann auch der Zusteller eine Auskunft darüber geben, wer den Zeitungsversand in Auftrag gegeben hat. Zudem sollte die Erklärung immer ein Datum enthalten. Nur so kann nachgewiesen werden, dass sie fristgerecht verschickt wurde. Denn nicht die Ankunft des Schreibens, sondern das Datum des Versands ist hier entscheidend.
Stand 29.02.2024: Rückflug eine Woche vorverlegt: TUI verweigert Erstattung
Buchen Sie eine Pauschalreise, profitieren Sie bei Reisemängeln von gewissen Rechten. So auch etwa bei erheblichen Änderungen der Abflugzeit. In unserem Fall des Monats wird der Flug eines Verbrauchers während der Reise um sieben Tage vorverlegt. Der Reiseanbieter TUI Deutschland GmbH weigert sich jedoch, für diesen Mangel aufzukommen.
Was ist passiert?
Ein niedersächsischer Verbraucher freut sich auf vier Wochen Urlaub in Ägypten. Während seines Aufenthaltes erfährt er per Mail, sein Rückflug wird um sieben Tage vorverlegt – mit dem Hinweis, diese Änderung sei alternativlos. Der Verbraucher teilt dem Unternehmen unverzüglich mit, dass er damit nicht einverstanden ist und sich seine Rechte vorbehält. Erst auf seine Rückfrage hin erläutert TUI, der Flug werde aufgrund der aktuellen kritischen Situation im Zielgebiet verlegt. Eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt bestehe jedoch nicht.
Nach seiner Rückkehr fordert der Verbraucher TUI auf, den anteiligen Reisepreis in Höhe von rund 470 Euro zu erstatten und Schadensersatz zu leisten. Der Veranstalter verweist lediglich an die entsprechende Fluggesellschaft: Da Air Cairo den Flugbetrieb kurzzeitig eingestellt hat, stehe sie in der Verantwortung. Auf eine Erstattung durch die TUI wartet der Betroffene also vergebens. Er wendet sich ratsuchend an uns.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
Hier besteht ganz klar ein Reisemangel. Im Falle einer Pauschalreise muss dann der Veranstalter dafür aufkommen – also die TUI. Eine derart erhebliche Änderung der Abflugzeit bedeutet für Verbraucherinnen und Verbraucher natürlich auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Daher halten wir neben der Reisepreisminderung einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 Prozent des Tagesreisepreises für jeden Tag, an dem für den Betroffenen kein Urlaub mehr möglich war, für angemessen. Zudem ist es absolut verbraucherunfreundlich, Kundinnen und Kunden hängen zu lassen und an die Fluggesellschaft zu verweisen.
Die Rechtsexpertin hat TUI daher nochmals aufgefordert, für die Reiseverkürzung entsprechend aufzukommen. Mit einem Teilerfolg: Der Gegenwert der entfallenen Übernachtungen in Höhe von rund 470 Euro wird erstattet – die Schadensersatzansprüche jedoch zurückgewiesen. Hier bleibt dem Verbraucher leider nur, weitere juristische Schritte in die Wege zu leiten.
Tipps der Verbraucherzentrale
Ob Hin- oder Rückflug – bei Änderungen der Abflugzeit oder des Abflugortes stehen Pauschalreisenden bestimmte Rechte zu. Und auf diese sollten sie unbedingt bestehen und hartnäckig bleiben. Hierfür haben Sie insgesamt zwei Jahre nach Reiseende Zeit. Wichtig sei jedoch, den Reisemangel innerhalb von vier Wochen nach der Reise dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen und sich seine Rechte vorzubehalten.
Stand: 01.02.2024 - Amazon-PIN : Sichere Zustellung umgangen – Kundin soll haften?
Für den Kauf hochpreisiger Waren bietet Amazon die sichere Zustellung per Einmalpasswort an: Als zusätzlichen Schutz erhalten Kundinnen und Kunden eine sechsstellige PIN, die sie dem Paketboten persönlich mitteilen müssen – andernfalls wird nicht zugestellt. Klingt gut? Im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen hat diese Sicherheitsfunktion einer Verbraucherin jedoch nicht weitergeholfen. Paket weg, Geld weg – und Amazon weigert sich, den Fall aufzuklären.
Was ist passiert?
In der Black Week bestellt eine Verbraucherin Ware über Amazon für rund 320 Euro. Mit dabei ist ein teures Elektrogerät. Aufgrund des hohen Warenwerts erfolgt die Amazon-Lieferung ausschließlich über eine sichere Zustellung mit Einmalpasswort. Zwei Tage nach der Bestellung erhält die Frau eine Benachrichtigung, dass das Paket direkt an sie übergeben worden sei. Zum Zustellzeitpunkt war sie jedoch nicht zu Hause, hat die entsprechende PIN also nicht an den Zusteller übermittelt. Wurde die sichere Zustellung einfach umgangen? Zur Aufklärung wendet sich die Betroffene mehrfach an Amazon, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin sucht sie die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Hannover auf.
Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung
In den Allgemeinen Versandinformationen von Amazon ist klar geregelt, dass die Übergabe des Pakets nur gegen Nennung des Einmalpassworts erfolgt. Boten dürfen Pakete bei dieser Versandmethode zudem nicht unbeaufsichtigt an der Lieferadresse hinterlassen. Ungeachtet dessen, lag ohnehin keine Abstellgenehmigung durch die Betroffene vor. Die rechtliche Situation ist somit klar: Amazon muss das verloren gegangene Paket ersetzen – die Ware entweder neu liefern oder den Kaufpreis erstatten.
Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, hat den Versandriesen daher mehrmals aufgefordert, den Fall zu überprüfen. Die Antworten durch Amazon sind jedoch ernüchternd: „Nach einer erneuten intensiven Überprüfung aller verfügbaren Informationen haben wir entschieden, dass wir den Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt nicht erstatten werden.“ Der Vorgang sei damit abgeschlossen, von weiterer Korrespondenz werde abgesehen – jedoch ohne Angabe einer Begründung. Aus Sicht der Verbraucherzentral kann es nicht sein, dass Kundinnen und Kunden mit derlei Standardantworten abspeist werden.
Rechtsexpertin Menold rät daher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in einem solchen Fall unbedingt auf ihr Recht bestehen und hartnäckig bleiben sollten. Scheitern alle Bemühungen die Sachlage zu klären, bleibt jedoch letztlich nur Rechtsmittel einzulegen.
Tipps der Verbraucherzentrale
Versuchen Sie immer, mindestens einen ungefähren Liefer- oder Montagezeitpunkt zu vereinbaren. Bei Schwierigkeiten kann dieser als Anhaltspunkt für eine Fristsetzung gelten. Die Fristsetzung sollte dann in jedem Fall schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen.
Stand: 13.12.2022 - Fertige Installation von Photovoltaikanlage nur gegen Aufpreis
Ein Verbraucher möchte eine Photovoltaikanlage an seinem Haus installieren. Im Januar 2022 beauftragt er die Firma energiehaus Blechinger GbR. Die Photovoltaik-Panele werden zügig installiert – der notwendige Speicher hingegen nicht. Dieser liegt zwar bei der Firma bereit, sie möchte die vorhandenen Teile aber nur gegen Aufpreis installieren. Ist das rechtens?
Was ist passiert?
Anfang 2022 bestellt ein Verbraucher eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) für sein Haus. Er geht er davon aus, diese zeitnah nutzen zu können. Die beauftragte Firma energiehaus Blechinger montiert umgehend die PV-Panele. Dann gerät das Projekt ins Stocken. Erst sieben Monate nach Auftragsbestätigung schließt die Firma die Anlage an das Stromnetz an. Nach wie vor fehlen ein Speicher und ein Sicherheitsbauteil. Diese seien nicht lieferbar.
Der Betroffene fragt im September nach und erfährt, dass die fehlenden Komponenten bei energiehaus Blechinger vorliegen. Direkt montieren würden sie die Teile jedoch nur gegen Aufpreis. Begründung: Sie wurden von einem anderen Händler zu einem höheren Preis bezogen. Die eigentliche Lieferung verzögere sich, doch auch hier könne der ursprünglich vereinbarte Preis nicht garantiert werden. Nachdem Kunde und Firma sich in diesem Punkt nicht einigen können, wendet sich der Betroffene an die Verbraucherzentrale in Wolfsburg.
Rechtliche Einordnung der Beratung
Ein solches Vorgehen ist unserer Ansicht nach nicht rechtens. Es wurde ein Festpreis vereinbart, der für den Anbieter bindend ist. Zudem enthält der Vertrag keinen festen Liefer- und Montagezeitpunkt. Somit hätte die Montage laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sogar innerhalb eines üblichen Zeitraumes von vier bis zwölf Wochen nach Beginn der Lieferzeit erfolgen müssen.
energiehaus Blechinger befand sich also schon deutlich in Verzug. Die Firma hätte längst liefern müssen – und zwar zum vereinbarten Preis. Denn auch zu möglichen Preiserhöhungen wurde vertraglich nichts vereinbart. Da der Betroffene das Projekt jedoch endlich abschließen möchte, haben sich Kunde und Händler letztlich auf einen geringeren Aufpreis und die sofortige Montage geeinigt.
Tipps der Verbraucherzentrale
Versuchen Sie immer, mindestens einen ungefähren Liefer- oder Montagezeitpunkt zu vereinbaren. Bei Schwierigkeiten kann dieser als Anhaltspunkt für eine Fristsetzung gelten. Die Fristsetzung sollte dann in jedem Fall schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen.