Umzug in die erste Wohnung - Infos zum Rundfunkbeitrag

Rundfunkbeitrag Studenten Auszubildende
Stand: 30.09.2024

Junge Menschen, die sich für ihre Ausbildung beziehungsweise ihr Studium beim Einwohnermeldeamt der Stadt anmelden, erhalten oft Post vom Beitragsservice. In dem Schreiben werden sie gefragt, ob für die Wohnung schon der Rundfunkbeitrag gezahlt wird.

Warum schreibt der Beitragsservice einfach so die jungen Verbraucher an? Darf er das?

Ja, denn laut Bundesmeldegesetz haben sich alle Menschen, die eine Wohnung beziehen, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde umzumelden. Diese Meldedaten werden an die Landesrundfunkanstalten übermittelt. In den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern ist das der NDR. Gesetzlich ist das erlaubt. Auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat dazu Stellung bezogen. 

Übermittelt werden unter anderem

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • derzeitige und frühere Anschrift
  • alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen
  • bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
  • das Einzugsdatum
  • der Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat.

 

Pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Auf die Schreiben des Beitragservices müssen Sie antworten.

Sie wohnen alleine

Der Beitrag ist pro Wohnung zu zahlen.

Befreiungsgründe sind etwa der Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe.

Sie wohnen in einer Wohngemeinschaft?

Leben mehrere Menschen in einer Wohngemeinschaft (WG) zusammen, muss nur einer von ihnen für die gemeinsame Wohnung oder den gemeinsamen Wohnbereich im Studentenwohnheim angemeldet sein. Oft ist das der Hauptmieter.

Ähnlich verhält es sich bei Einzelzimmern mit nur einer Wohn-oder Etagenküche, Bad und einer Etageneingangstür. Der Wohnbereich wird dann als eine Wohnung (eine Wohngemeinschaft) gewertet, insbesondere auch wenn der Mietvertrag mit allen Mitbewohnern gemeinsam geschlossen wurde. Einzel- und Doppelapartments sowie Einzelzimmer oder Doppelzimmer in (Studenten)Wohnheimen gelten jedoch oft als eigene Wohnung: Jeder Bewohner hat seinen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter, meist einen eigenen Briefkasten bzw. eine eigene Klingel für das Appartementzimmer. 

Achtung: Bezieht ein Mitglied einer Wohngemeinschaft BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und ein weiterer bekommt keinerlei staatliche Unterstützung, so hat letzterer zu zahlen. Dies gilt auch, wenn er nicht der Hauptmieter ist.

Denn ein Vollzahler pro Wohnung muss angemeldet sein. Einzige Ausnahme: Alle Mitbewohner können eine Befreiung beim Beitragsservice durchsetzen. In diesem Fall muss niemand zahlen!

Noch bei den Eltern gemeldet und trotzdem Rundfunkbeitrag zahlen?

Viele sind noch bei ihren Eltern in der Wohnung gemeldet und auch am neuen Wohnort - oft als Nebenwohnsitz. Da gab es doch eine Befreiung, oder?

Viele Studenten und Auszubildende melden sich beim Ausbildungsort mit einem Nebenwohnsitz an. Der Hauptwohnsitz ist weiterhin bei den Eltern. Dennoch gilt: Sie müssen ihre Studentenbude oder das Zimmer im Wohnheim oder der WG beim Beitragsservice anmelden.

Wer einen Nebenwohnsitz vom Rundfunkbeitrag befreien lassen möchte, muss gleichzeitig mit der Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet sein. Nun ist es in den meisten Fällen so, dass ein Elternteil für die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist. Die Wohnung des Kindes dagegen läuft auf dessen Namen. Damit fehlt die Voraussetzung, die Nebenwohnung befreien zu lassen.

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