Kein Rundfunkbeitrag für Geflüchtete
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Rundfunkbeitrag für Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften
- Kein Rundfunkbeitrag für Geflüchtete in vorübergehender Unterkunft in Hotel, Pension oder Wohnung.
- Reagieren Sie, wenn sich der Beitragsservice bei Ihnen meldet.
Immer mehr Menschen fliehen aus Kriegsgebieten – auch nach Deutschland. Sobald sie hier gemeldet sind, werden die Daten an den Beitragsservice übermittelt. Die Geflüchteten erhalten Post. In vielen Fällen müssen sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Weitere Infos.
Grundsätzlich muss sich jede volljährige Person beim Beitragsservice anmelden und alle drei Monate 55,08 Euro Rundfunkbeitrag zahlen. So sieht es der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vor. Es muss sich nur eine Person in einer Wohnung anmelden.
Meldepflicht bei der Meldebehörde
Geflüchtete, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, müssen sich erst nach drei Monaten mit der dann aktuellen Anschrift bei der Meldebehörde melden.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung können Personen sich bereits vor Ablauf von drei Monaten freiwillig anmelden. Dies ist unter Umständen erforderlich, um bestimmte Leistungen zu erhalten.
Nach der Registrierung übermitteln die zuständigen Einrichtungen die Meldedaten der Flüchtlinge an den Beitragsservice. Kurz darauf erhalten die Geflüchteten Post. Sie sollen den Rundfunkbeitrag zahlen, obwohl es für Flüchtlinge und Asylbewerber Ausnahmen gibt.
Woran das liegt? Der Beitragsservice kann nicht automatisch erkennen, wie die Personen untergebracht sind.
Kein Rundfunkbeitrag in einer Gemeinschaftsunterkunft
Sind die Geflüchteten in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, müssen sie sich nicht anmelden. Die einzelnen Zimmer gelten nicht als Wohnungen. Daher besteht keine Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Kein Rundfunkbeitrag bei vorübergehender Unterkunft in Hotel, Pension oder Wohnung
Nicht immer reicht der Platz in den Gemeinschaftsunterkünften aus. Wohnen Geflüchtete vorübergehend in Hotels, Pensionen oder (Ferien)Wohnungen, müssen sie ebenfalls keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Kommunen können die Adressen der Einrichtungen dem Beitragsservice benennen. Sie werden mit einem Vermerk gespeichert, so dass die Geflüchteten erst gar keine Post erhalten sollten.
Die Adressen und Namen von einzelnen Personen in den jeweiligen Wohnungen können für maximal 12 Monate gesperrt werden.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen zum Rundfunkbeitrag in englischer, französischer, spanischer, chinesischer, arabischer und russischer Sprache erhalten Sie beim Beitragsservice.
Post vom Beitragsservice? Reagieren Sie
Wer Post vom Beitragsservice erhält, muss antworten. Reagieren die angeschriebenen Personen nicht, werden sie angemeldet und müssen zunächst den Rundfunkbeitrag zahlen.
Teilen Sie uns mit, welche Probleme Flüchtlinge mit dem Rundfunkbeitrag haben. Nennen Sie uns die Adressen von Gemeinschaftsunterkünften, sodass die Betroffenen vom Beitragsservice gar nicht erst angeschrieben werden. Am besten Sie informieren uns per E-Mail an rundfunkbeitrag@vzniedersachsen.de.
Rundfunkbeitragspflicht bei Umzug in eigene Wohnung
Ziehen Geflüchtete dauerhaft in eine eigene Wohnung, fallen sie unter die Beitragspflicht. Unter gewissen Voraussetzungen können sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Asylleistung oder Arbeitslosengeld II
Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Absatz 1 Nr. 4 RBStV) oder staatliche Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld (§4 Absatz 1 Nr. 3 RBStV) bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Den Antrag auf Befreiung können Geflüchtete online stellen.