Gepäck beschädigt oder verloren - was tun?
Geht Gepäck auf Reisen verloren oder kommt es beschädigt am Zielort an, müssen Reiseveranstalter und Beförderungsunternehmen für den entstandenen Schaden aufkommen. Es gibt jedoch einiges zu beachten.
Haftung des Reiseveranstalters bei Pauschalreisen
Kommt das Gepäck nicht oder mit großer Verspätung am Urlaubsort an oder ist es beschädigt, liegt ein Reisemangel vor. Für jeden Urlaubstag ohne Gepäck, steht dem Reisenden ein Nachlass auf den anteiligen Reisepreis zu.
Melden Sie die Beschädigung oder den Verlust Ihres Gepäcks schnellstmöglich Ihrem Reiseveranstalter. Nehmen Sie einen Zeugen mit, wenn Sie den Reiseleiter am Urlaubsort informieren. Ist dieser nicht vor Ort, informieren Sie den Reiseveranstalter in Deutschland. Am besten verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der Mängelanzeige. Der Reiseveranstalter hat nach dem Gesetz grundsätzlich dafür einzustehen, dass Ihre Reise so verläuft, wie sie Ihnen zugesichert wurde. Fehler wie dieser mindern den Wert oder die Tauglichkeit der Reise.
Der Veranstalter hat dem Reisenden den entstandenen Schaden zu ersetzen, aber nur, wenn den Veranstalter ein Verschulden trifft: Dann darf auf dessen Kosten für den notwendigen Ersatz gesorgt werden. Der Schaden für den Reiseveranstalter muss dabei so gering wie möglich gehalten werden. Ist das Gepäck nicht mehr auffindbar, kann der Wert des Gepäckstückes und dessen Inhalt ersetzt werden. Die Haftung ist allerdings in der Regel auf einen Betrag in Höhe von 1.288 „Sonderziehungsrechten“ begrenzt, was zurzeit etwa 1.575 Euro entspricht (Der Betrag variiert und sollte tagesaktuell ermittelt werden).
Gegebenenfalls kommen auch Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht, wenn das Fehlen des Gepäcks die Reise erheblich beeinträchtigt.
Die schriftliche Anzeige oder die gemeinsam mit dem Reiseleiter aufgesetzte Niederschrift muss bei Pauschalreisen entweder an die Zentrale des Reiseveranstalters oder an den Reisevermittler weitergeleitet werden.
Gepäck auf Flügen
Kommen Koffer oder Reisetasche beschädigt oder verspätet an oder gehen sie auf dem Weg verloren, haftet die Fluggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen. Geregelt ist das in dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), das die Haftung im internationalen Luftverkehr festlegt. Dieses besagt, dass die Fluggesellschaft auch dann haften muss, wenn sie bzw. ihre Mitarbeiter nicht direkt für die Beschädigung oder den Verlust verantwortlich sind. Natürlich nur für den Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck bei der Airline befindet. Wird es beispielsweise bei der Kontrolle durch den Zoll beschädigt, muss die Fluggesellschaft keinen Ersatz leisten.
Tipp: Wertgegenstände wie Bargeld, Dokumente und Schmuck sollten im Handgepäck verstaut sein, um einen Verlust zu vermeiden.
Aber: Bei Kabinen- oder Handgepäck haftet die Fluggesellschaft nur dann, wenn die Beschädigung oder der Verlust durch das Personal geschieht. Daher gilt: Achten Sie auf Ihr Handgepäck, insbesondere wenn sich wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände darin befinden.
Bei Gepäckverspätungen ist eine entsprechende Schadensmeldung binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks, bei Gepäckbeschädigungen oder Verlust sogar binnen 7 Tagen am besten schriftlich einzureichen. Am Flughafen können Sie die Anzeige auch am Schalter der Fluggesellschaft aufgeben.
Es ist also sinnvoll, den Inhalt des verlorenen Koffers aufzulisten und den Wert möglichst konkret mit Kaufbelegen etc. nachweisen zu können. Ersetzt wird jedoch nur der Wert, den die verlorene oder beschädigte Sache zum Zeitpunkt der Reise noch hatte.
Und auch hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes gibt es eine Grenze. Derzeit liegt die Höchstgrenze für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck bei ca. 1.575 Euro oder 1.288 Sonderziehungsrechten.
Gepäck in Zügen
Das Bahnunternehmen haftet für Verlust oder Beschädigung von Gepäck, wenn Sie nachweisen können, dass Verlust oder Beschädigung auf ein Verschulden des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist. Auch hier gilt, ebenso wie bei Flugreisen: Der Verlust oder die Beschädigung des Reisegepäcks muss sich während der Zeit ereignet haben, in der es in der Obhut des Unternehmens war. Eine Haftungsbefreiung kommt seitens des Bahnunternehmens auch in Betracht, wenn Sie Gegenstände als Reisegepäck aufgegeben haben, die von der Beförderung ausgeschlossen sind. Darunter fallen zum Beispiel: Gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände.
Was, wenn Gepäck bei Unfällen beschädigt wird? Hier muss das Bahnunternehmen haften. Die Ersatzpflicht ist nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt, z.B. durch eine Naturkatastrophe, verursacht wurde.
Auch hier gibt es wieder Haftungshöchstgrenzen aufgrund von Gesetzen oder Beförderungsbedingungen.
Gepäck in Bussen
Wird Ihr Gepäck beschädigt oder geht es verloren, so haftet das Busunternehmen, wenn das Unternehmen oder einen Mitarbeiter ein Verschulden trifft. Wird Ihr Gepäck durch einen Unfall beschädigt, haftet das Busunternehmen. Lediglich im Falle von höherer Gewalt ist eine Haftung ausgeschlossen.
Aufgrund von Gesetzen oder Beförderungsbedingungen gibt es Haftungshöchstgrenzen.
Gepäck auf hoher See
Wird Gepäck auf einer See- oder Binnenschiffsreise (Linienverkehr oder Kreuzfahrt) beschädigt, geht es verloren oder wird es verspätet ausgeliefert, gilt: Das Beförderungsunternehmen, mit dem Sie den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben, kann für Schäden haften, die während der Beförderung verursacht wurden. Für Gepäck gibt es ebenfalls spezielle Haftungsgrenzen, die sich nach Art des Gepäcks unterscheiden.
Sie müssen dem Unternehmen nachweisen, dass es selbst oder seine Mitarbeiter schuldhaft gehandelt haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn Gepäck, das Sie dem Unternehmen übergeben haben, beschädigt wird, verloren geht oder verspätet ausgeliefert wird. Oder wenn der Schaden durch Kentern oder Feuer im Schiff verursacht wurde. Das Verschulden wird bei "Schifffahrtsereignissen" vermutet. Das Unternehmen kann sich jedoch entlasten und die Vermutung widerlegen.
Per Post verschicktes Gepäck
Sie können Ihre Koffer auch per Post voraus in den Urlaub schicken, zum Beispiel per DHL oder Hermes. Die Haftung richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbestimmungen und dem Transportrecht. Für den Verlust haftet der Versanddienstleister, der Verlust ist dem Unternehmen ebenfalls anzuzeigen. In vielen Fällen gilt Transportgut 20 Tage nach dem Versand als verloren.