Ist Ihr Flug verspätet, überbucht oder ganz gestrichen?
Das Wichtigste in Kürze
- Verspätet sich ein Flug oder fällt aus, stehen Ihnen Leistungen zu.
- Fluggesellschaften und Veranstalter von Pauschalreisen müssen sich um eine Ersatzbeförderung kümmern – ohne zusätzliche Kosten für Betroffene.
- Erhalten Sie kein passendes Angebot und buchen selbst neue, teurere Tickets, können Sie die Differenz von der Airline zurückverlangen.
- Möchten Sie einen alternativen Flug nicht wahrnehmen, können Sie sich den Preis für Ihr ursprüngliches Ticket zurückzahlen lassen. Es sei denn, das Ticket ist Bestandteil einer Pauschalreise.
Verspätet sich ein Flug oder fällt ganz aus, stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu. Das gilt auch, wenn Sie nicht befördert werden, weil das Flugzeug überbucht ist. Keine Entschädigung erhalten Sie allerdings, wenn Ihre Fluggesellschaft Sie mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung unterrichtet.
Die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung der EU müssen Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Pauschalreisende können Ansprüche gleichzeitig gegenüber dem Reiseveranstalter beanspruchen. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie doppelte Leistungen erhalten.
Je nach Ausmaß der Verzögerung, erhalten Sie Ausgleichszahlungen, Unterstützungs- und / oder Betreuungsleistungen. Ob Sie als Tourist (Individual-/ Pauschalreisender) oder geschäftlich auf Reisen sind, spielt keine Rolle.
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen
- Sie fliegen von einem Flughafen eines europäischen Mitgliedstaates ab.
- Oder Ihr Flug führt Sie von einem außereuropäischen Flughafen zu einem innereuropäischen Flughafen - in diesem Fall muss die Airline in der EU ansässig sein.
- Haben Sie einen Flug mit Anschlussflug gebucht, haben Sie bei Verspätung des Anschlussfliegers ebenfalls einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
- Sie haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie eine Strecke mit mehreren Airlines fliegen, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Vorausgesetzt, die Flüge sind Gegenstand einer einzigen Buchung, für die Sie einen Gesamtpreis gezahlt und einen einheitlichen Flugschein erhalten haben.
- Reisende erhalten jetzt auch Entschädigungszahlungen, wenn sie einen Flug in der EU antreten, es beim Umsteigen jedoch in einem anderen Flieger außerhalb Europas zu großen Verspätungen kommt. Voraussetzung ist, dass die Zwischenlandung Teil einer einzigen Buchung war. Es handelt sich um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache: Urt. v. 06.10.2022, Rs. C-436/21).
Häufig werden Sie als Passagier über Flugstörungen erst am Flughafen informiert. Bitte beachten Sie: In diesem Fall muss Ihre Fluggesellschaft Sie über Ihre Rechte aufklären.
Flug überbucht oder annulliert?
Sie können von sogenannten Unterstützungsleistungen Gebrauch machen und haben ein Wahlrecht unter mehreren Möglichkeiten.
Auf jeden Fall stehen Ihnen unter bestimmten Bedingungen aber Ausgleichszahlungen in bar zu. Gewisse Betreuungsleistungen sind sowieso inklusive.
Aber: Der Anspruch auf Entschädigungszahlungen bei abgesagten Flügen muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen vermeiden ließe, könne nicht allgemeingültig werden (BGH Urteil vom 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09).
Die Airline kann Ihnen zum Beispiel auch einen Ersatzflug anbieten. Der muss es ihnen ermöglichen, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Verspätet sich der Ersatzflug, stehen Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ausgleichszahlungen zu (BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16).
Flug verspätet?
Betreuungsleistungen gibt es bei einer Abflugverzögerung von mehr als zwei Stunden, Unterstützungsleistungen gibt es bei einer Abflugverzögerung von mehr als fünf Stunden, und Ausgleichszahlungen in bar gibt es bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden!
Wann kommt ein Flugzeug an? Diese Frage ist wichtig für die Frage der Länge der Ankunftsverspätung. Der EuGH hat entschieden, dass ein Flugzeug dann angekommen ist, wenn mindestens eine Tür aufgeht und die Fluggäste das Flugzeug verlassen können (EuGH C-452/13).
Dies bedeutet: Es zählt die Verspätung am Zielort. Haben Sie einen Flug mit Anschlussflug gebucht, ist nicht die Verspätung des ersten Fluges ausschlaggebend.
Außergewöhnliche Umstände
Ausgleichszahlungen erhalten Sie nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegen. Dazu zählen etwa Naturkatastrophen, Vogelschlag, unter Umständen auch Pandemien, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein größerer, länger anhaltender Systemausfall am Flughafen durch einen technischen Defekt.
Von den außergewöhnlichen Umstand ausgenommen sind „wilde Streiks“, die tarifrechtlich verboten sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) begründet das damit, dass eine solche Auseinandersetzung mit den Angestellten Teil der normalen Geschäftstätigkeit und für die Airline beherrschbar ist.
Außergewöhnliche Umstände liegen auch nicht vor, wenn die Passagierkontrolle bestreikt wird (BGH, Urteil vom 4.9.2018, Az.: X ZR 111/17). Diese Urteil besagt, dass es zwar grundsätzlich so ist, aber wie alles im Reiserecht eine Einzelfallentscheidung. Somit könnte bei einem anderen Sachverhalt, die Entscheidung anders ausfallen.
Die Leistungen im Überblick
Unterstützungsleistung (als Wahlrecht):
- Erstattung des Ticketpreises inkl. Steuern und Gebühren oder
- Rückflug zum ersten Abflugort der Reise oder
- anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen, zum Beispiel mit einer anderen Fluggesellschaft
Ausgleichszahlung (zusätzlich):
- 250 Euro bis 1.500 km Flugdistanz
- 400 Euro bis 3.500 km Flugdistanz
- 600 Euro bei mehr als 3.500 km Flugdistanz
- Wird innerhalb bestimmter Fristen ein Ersatzflug angeboten, ermäßigen sich die Beträge um die Hälfte.
- Die Beförderungspflicht besteht weiter.
…und dazu noch Betreuungsleistungen:
- Mahlzeiten und Getränke
- zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails
- bei einem notwendigen Aufenthalt über Nacht Hotelunterkunft (inklusive Transfer)
Keine doppelte Entschädigung für Urlauber
Neben Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung können Sie eventuell Schadenersatz- oder Minderungsansprüche nach deutschem Recht geltend machen. Eine doppelte Entschädigung gibt es aber nicht.
Ansprüche sind miteinander zu verrechnen, entschied der BGH. Seit Sommer 2018 ist eine Anrechnung der Ansprüche bei Pauschalreisen gesetzlich verankert.
Direkt an die Airline wenden
Wer am Flughafen festsitzt, wendet sich direkt an die Fluggesellschaft. Lassen Sie sich eine Annullierung sofort schriftlich bestätigen, notieren Sie Namen von Zeugen und sammeln Sie Ausgabenbelege.
Bleiben Sie hartnäckig. Nicht immer zahlen Fluggesellschaften sofort. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.
Auch möglich: Erstattung des Ticketpreises
Wollen Sie Ihre Reise weder mit einem anderen Flugzeug noch mit einer anderen Fluggesellschaft oder der Bahn antreten, können Sie die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Die Airline muss die bereits gezahlte Geldsumme an Sie zurückzahlen. Dies gilt allerdings nicht bei Flugtickets, die Teil einer Pauschalreise sind.
Mit Hilfe der Flugärger-App der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen können Sie kostenfrei die Höhe Ihrer Entschädigung berechnen.