Pflegeleistungen 2025: Alle Änderungen im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben.
- Zum 1. Januar 2025 steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte.
Im Jahr 2025 wird die schrittweise Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) fortgeführt: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Erfahren Sie hier, was sich im Jahr 2025 ändert und mit welchen Leistungserhöhungen Sie rechnen können.
Änderung zum 1. Januar 2025: Erhöhung von Pflegeleistungen
Die Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Im Folgenden sehen Sie die neuen Beträge.
Pflegegeld
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31. Dezember 2024 | Pflegegeld ab 1. Januar 2025 |
2 | 332 Euro | 347 Euro |
3 | 573 Euro | 599 Euro |
4 | 765 Euro | 800 Euro |
5 | 947 Euro | 990 Euro |
Pflegesachleistungen
Pflegegrad | Pflegesachleistung bis 31. Dezember 2024 | Pflegesachleistung ab 1. Januar 2025 |
2 | 761 Euro | 796 Euro |
3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |
Tages- und Nachtpflege
Pflegegrad | Leistungen zur Tages- und Nachtpflege bis 31. Dezember 2024 | Leistungen zur Tages- und Nachtpflege ab 1. Januar 2025 |
2 | 689 Euro | 721 Euro |
3 | 1.298 Euro | 1.357 Euro |
4 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
5 | 1.995 Euro | 2.085 Euro |
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 auf 131 Euro.
Kurzzeitpflege
Pflegegrad | Leistungsbetrag Kurzzeitpflege bis 31. Dezember 2024 | Leistungsbetrag Kurzzeitpflege ab 1. Januar 2025 |
2-5 | 1.774 Euro | 1.854 Euro |
Darüber hinaus gilt für die Kurzzeitpflege: Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Das sind ab Januar 2025 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro.
Verhinderungspflege
Pflegegrad | Leistungsbetrag Verhinderungspflege bis 31. Dezember 2024 | Leistungsbetrag Verhinderungspflege ab 1. Januar 2025 |
2-5 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
Darüber hinaus gilt für die Verhinderungspflege: Ab dem 1. Januar 2025 kann ein Leistungsbetrag von bis 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Darüber hinaus gilt abweichend für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dann handelt es sich um einen Leistungsbetrag von 3.539 Euro.
Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.
Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.
Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegegrad | Pflegehilfsmittel bis 31. Dezember 2024 | Pflegehilfsmittel ab 1. Januar 2025 |
1-5 | 40 Euro | 42 Euro |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegegrad | Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 31. Dezember 2024 | Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab 1. Januar 2025 |
1-5 | 4.000 Euro | 4.180 Euro |
Der Höchstbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds beim Zusammenwohnen mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt bei einem maximalen Gesamtbetrag von 16.720 Euro.
Digitale Pflegeanwendungen
Der Leistungsanspruch für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen steigt in allen Pflegegraden von bisher 50 Euro (bis zum 31. Dezember 2024) auf 53 Euro ab dem 1. Januar 2025.
Vollstationäre Pflege im Heim
Pflegegrad | Leistungen zur vollstationären Pflege bis 31. Dezember 2024 | Leistungen zur vollstationären Pflege ab 1. Januar 2025 |
1 | 125 Euro | 131 Euro |
2 | 770 Euro | 805 Euro |
3 | 1.262 Euro | 1.319 Euro |
4 | 1.775 Euro | 1.855 Euro |
5 | 2.005 Euro | 2.096 Euro |
Wohngruppenzuschlag
Pflegegrad | Wohngruppenzuschlag bis 31. Dezember 2024 | Wohngruppenzuschlag ab 1. Januar 2025 |
1-5 | 214 Euro | 224 Euro |
Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen
Der Betrag wird für pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5 ab dem 1.1.2025 auf 2.613 Euro erhöht. Er soll für die altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung genutzt werden und wird zusätzlich zur wohnumfeldverbessernden Leistung einmalig gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.452 Euro begrenzt.
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen
Die Pauschalleistung für die Pflege von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und versorgt werden, wird ab dem 1.1.2025 in den Pflegegraden 2 bis 5 von 266 Euro auf 278 Euro erhöht.
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Januar 2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben und steigt damit um 0,2 Prozentpunkte.
Ab dem 1. Januar 2025 zahlen deshalb Mitglieder ohne Kinder einen Beitragssatz von 4,2 Prozent, Mitglieder mit einem Kind 3,6 Prozent. Für Mitglieder mit 2 oder mehr Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Prozentpunkte je Kind bis zum 5. Kind weiter abgesenkt. Nach der Erziehungsphase zahlen Eltern wieder den Beitragssatz von 3,6 Prozent.
Es gelten folgende neue Beitragsätze für die Pflegeversicherung:
- kein Kind: Pflegebeitrag von 4,2 Prozent
- 1 Kind: Pflegebeitrag von 3,6 Prozent
- 2 Kinder: Pflegebeitrag von 3,35 Prozent
- 3 Kinder: Pflegebeitrag von 3,1 Prozent
- 4 Kinder: Pflegebeitrag von 2,85 Prozent
- 5 oder mehr Kinder: Pflegebeitrag von 2,6 Prozent
Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt. Bei den Eltern besteht die Elterneigenschaft lebenslang fort und sie zahlen den regulären Beitragssatz. Auch bei den Beitragsabschlägen werden verstorbene Kinder so lange berücksichtigt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet hätten.