Das Notvertretungsrecht für Ehegatten: Was ist das?

Frau liegt im Krankenbett, Partner an ihrer Seite, rechts ist ein Arzt zu sehen

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur im Bereich der Gesundheitssorge gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten.
  • Das Recht ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt.
  • Es gibt Ausschlussgründe vom Notvertretungsrecht für Ehegatten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ehegatten in Scheidung leben.
Stand: 16.01.2025

Ehegatten haben in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge ein gegenseitiges Vertretungsrecht. Dieses ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen. 

Nur im Bereich der Gesundheitssorge

Kann der Ehegatte oder die Ehegattin aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine beziehungsweise ihre eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärztinnen oder Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht selbst regeln, so kann der andere Ehegatte in diesem eng gesteckten Rahmen für ihn beziehungsweise sie tätig werden. Er beziehungsweise sie kann in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder untersagen. Der Ehegatte oder die Ehegattin kann alle erforderlichen Verträge, zum Beispiel Behandlungsverträge, abschließen und über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Im Rahmen der Befugnisse, die dem oder der vertretenden Ehegattin oder Ehegatten übertragen sind, sind die Ärzte ihm beziehungsweise ihr gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Hinweis: Das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften. Es gilt nicht für Menschen, die nicht verheiratet sind und auch nicht im Verhältnis zu Kindern, Eltern oder Geschwistern.

Dauer des Notvertretungsrechts

Die Sechsmonatsfrist beginnt, wenn das Vertretungsrecht erstmals gegenüber einem Arzt oder einer Ärztin ausgeübt wird und die entsprechende medizinische Situation festgestellt wurde. Dieser Zeitpunkt ist schriftlich festzuhalten. Der Arzt oder die Ärztin fragt den Ehegatten oder die Ehegattin, der beziehungsweise die die Vertretung übernehmen soll, ob Gründe vorliegen, die das Notvertretungsrecht ausschließen. Anschließend lässt sich der Arzt, die Ärztin schriftlich bestätigen, dass das Vertretungsrecht in der aktuellen medizinischen Situation bisher noch nicht ausgeübt wurde. Hierfür wird ein Formular der Bundesärztekammer genutzt. Dieses Schriftstück wird dem vertretenden Ehegatten ausgehändigt. Denn dieses ist erforderlich, um das Vertretungsrechts auszuüben. 

Hinweis: Sie müssen die Bestätigung des Arztes immer vorlegen, wenn sie eine Vertretungshandlung im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechts vornehmen.

Die Dauer von sechs Monaten kann nicht verlängert werden. Wenn die sechs Monate verstrichen sind, muss eine Betreuer, eine Betreuerin bestellt werden. Dies kann auch der Ehegatte, die Ehegattin sein.

Ausschlussgründe

Ausschlussgründe sind

  • Trennung vom Ehegatten
  • dem Arzt bekannt ist, dass der oder die erkrankte Ehegatte, Ehegattin eine Vertretung durch den Ehegatten nicht wünscht
  • Vollmacht in der Gesundheitssorge für eine andere Person
  • Bestehende Betreuung
  • Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht

Der Widerspruch kann im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Der Arzt, die Ärztin kann in das Vorsorgeregister einsehen.

Das Notvertretungsrecht ist also thematisch und zeitlich eingeschränkt. Daher ist es sinnvoll, weiterhin eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Denn nur damit erfassen Sie zum einen alle Aufgabenbereiche und zum anderen gilt diese Vorsorgevollmacht ohne Zeitbegrenzung.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Vorsorgevollmacht.  

Hilfen bei der Erstellung

Sie können Ihre individuellen Dokumente mit dem Online-Tool „Selbstbestimmt - die Online-Vorsorgedokumente der Verbraucherzentralen“ erstellen. Dieser Online-Service ist kostenfrei hier erreichbar. Hier können Sie interaktiv und Schritt für Schritt eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie Betreuungsverfügung zusammenstellen. Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Am Ende erhält man individualisierte Vorsorgedokumente. Damit die Dokumente allerdings Wirksamkeit entfalten, müssen diese ausgedruckt und unterschrieben werden.

Sie können bei der Erstellung Mustervordrucke verwenden (Muster des Bundesministeriums der Justiz , Musterformulare aus dem Ratgeber „Betreuungsrecht - mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht" oder dem "Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen).

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