Ratenvereinbarung Inkasso: Sie müssen nicht alles akzeptieren

Pärchen vor Computer mit Taschenrechner, auf Boden sitzend

Das Wichtigste in Kürze

  • Prüfen Sie immer zunächst die Berechtigung der Forderung. Viele Kosten sind überhöht.
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen. Viele Klauseln in Ratenzahlungsvereinbarungen sind nachteilig für Sie und haben mit der eigentlichen Ratenzahlungsvereinbarung nichts zu tun.
  • Viele Ratenzahlungsvereinbarungen können Sie auch im Nachhinein noch widerrufen.
Stand: 08.06.2023

Inkassoschreiben verängstigen viele Menschen. Die Unternehmen drohen häufig mit Schufa-Eintrag, hohen Folgekosten und Vollstreckungsmaßnahmen. Das Angebot einer Ratenzahlung erscheint dann wie ein rettender Strohhalm. Unterschreiben Sie die Ratenzahlung vorschnell, kann das zu noch mehr Problemen führen.

Ratenvereinbarung bekommen, was nun?

Sie sind sich unsicher, wie Sie mit dem Schreiben des Inkassounternehmens umgehen sollen? Orientieren Sie sich an den folgenden vier Schritten:

Schritt 1: Prüfen Sie, ob die Forderung berechtigt ist

Nutzen Sie hierfür unseren Inkasso-Check.

Unterschreiben Sie eine Ratenzahlung vorschnell, um keinen Schufa-Eintrag zu riskieren, kann dies als Anerkennung der Forderung gewertet werden. Stellt sich die Forderung später als unberechtigt heraus, können Sie sich dagegen viel schwerer zur Wehr setzen. Unterschreiben Sie daher nie vorschnell.

Teilen Sie dem Inkassounternehmen mit, dass Sie für eine Prüfung Zeit benötigen, zum Beispiel 2 Wochen.

Achtung bei Telefonaten: Direkte Gespräche und Rückfragen sind erlaubt und können helfen, Unklarheiten zu beseitigen. Vereinbarungen (etwa zur Ratenzahlung) sollten Sie jedoch nur schriftlich abschließen. Bei einem Telefonat haben Sie sonst keinen Beweis zu den Absprachen. Auch wenn es aufwendiger ist: Klären Sie Inkasso-Angelegenheiten stets schriftlich.

Sollte feststehen, dass Sie tatsächlich Schulden haben und stimmt auch die Höhe der Forderung, müssen Sie Ihre Schulden bezahlen. Zahlen Sie besser alles auf einmal. Verzichten Sie auf eine Ratenzahlung - wenn möglich. Kosten für Ratenzahlungsvereinbarungen und Zinsen treiben die Schulden nur in die Höhe.

Sie wollen oder müssen in Raten zahlen? Geben Sie auf keinen Fall Informationen über sich heraus, etwa zu Ihrer Arbeit, Versicherungen, Familienverhältnissen, Kontonummern. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Die Unternehmen fragen häufig, wer Ihr Arbeitgebender ist, bei welcher Bank Sie Ihr Konto haben oder welche Leistungen Sie beziehen. Die Fragen dienen dazu, eine Pfändung gegen Sie durchführen zu können. Da Sie nicht verpflichtet sind, die Angaben zu machen, sollten Sie dies auch vermeiden.

Schritt 2 (optional): Überprüfen Sie die Kosten für die Ratenzahlung

Das Inkassounternehmen berechnet für die Ratenzahlung in der Regel sowohl Zinsen als auch zusätzliche Kosten, auch Einigungskosten genannt. Diese können grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie zum Beispiel mit dem Inkassounternehmen vertraglich vereinbart wurden.

Gut zu wissen: Das Inkassounternehmen muss Sie vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung in Textform auf die zusätzlichen Kosten hinweisen. Kommt es dieser Informationspflicht nicht nach, können Sie den Verstoß bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

Rechenbeispiel: Schulden Sie bis zu 500 Euro, müssen Sie nicht mehr als 41,16 Euro für die Ratenzahlungsvereinbarung zahlen. Schulden Sie höhere Beträge, kann auch der Kostensatz für die Ratenzahlung steigen.

Höhe der Raten will gut überlegt sein

Zu hohe Raten: Sie wollen Ihre Schulden schnell abzahlen, das ist verständlich. Geht allerdings in Ihrem Haushalt unerwartet ein wichtiges Gerät kaputt, müssen Sie dies ersetzen: Dann können Sie die Raten möglicherweise nicht mehr zahlen. Das Inkassounternehmen kann in diesem Fall die Ratenzahlung kündigen, die zusätzlich angefallenen Kosten aber weiter fordern. 

Zu niedrige Raten: Zu niedrige Raten führen dazu, dass Sie „ewig“ abzahlen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die hinzukommenden Zinsen für die Ratenzahlung höher sind als Ihre eigentliche Rate. 

Rate ermitteln: Rechnen Sie aus, welche Rate Sie sich maximal pro Monat leisten können. Nehmen Sie davon einen Abschlag. So haben Sie einen Puffer für Eventualitäten. Sollten Sie unerwartet mehr Geld zur Verfügung haben, können Sie Sonderzahlungen leisten, um die Schulden schneller zu tilgen. Das Inkassounternehmen darf Ihnen deshalb nicht die Ratenzahlung verweigern.

Keine Restschuldversicherung zur Ratenzahlung abschließen

Nutzen Sie möglichst nicht den Dispo-Kredit auf Ihrem Girokonto, um Ihre Schulden zu zahlen. Die Dispo-Zinsen sind besonders hoch und Ihre Verschuldung steigt noch schneller an. Sprechen Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse, um auf einen normalen Kredit umzuschulden.

Achten Sie darauf, keine Restschuldversicherung abzuschließen. Restschuldversicherungen treiben die Kosten enorm in die Höhe und bringen kaum einen Vorteil. Die Versicherungen tauchen auch unter den Namen „Ratenschutzversicherung“ oder „Kreditlebensversicherung“ auf.

Schritt 3: Achten Sie bei Ratenzahlungsvereinbarungen auf nachteilige Formulierungen. Streichen Sie diese 

Manche Ratenzahlungsvereinbarungen enthalten die Formulierung, dass sich das Inkassounternehmen die „einseitige Anpassung der Ratenhöhe“ vorbehält. Streichen Sie diesen Passus durch, da das Inkassounternehmen sonst beliebige Raten von Ihnen verlangen könnte.

Ebenso finden sich immer wieder Formulierungen in den Vereinbarungen, die besagen, dass Sie Ihre Lohn- oder Rentenansprüche abtreten sollen. Sie sind nicht verpflichtet, eine Abtretung zu akzeptieren. Sie sollten daher auch diese Passagen wegstreichen.

Ratenvereinbarung: Diese Formulierungen können Sie streichen

Sie müssen nicht alles akzeptieren, was Ihnen ein Inkassobüro vorlegt. Die rot gekennzeichneten Punkte können Sie einfach durchstreichen. Dabei erklären wir auch, was die Punkte bedeuten beziehungsweise welche Konsequenzen es haben kann, wenn Sie die Punkte akzeptieren.

Tipp

Manchmal liegt ein Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil gegen Sie vor, auch als titulierte Forderung bezeichnet. Gegen titulierte Forderungen können Sie in aller Regel nichts mehr machen. Diese Titel verjähren erst nach 30 Jahren. Schließen Sie zu einer titulierten Forderung eine Ratenzahlung ab, sollten Sie daher stets handschriftlich folgenden Passus einfügen: 

Nach Abzahlung der Raten aus dieser Vereinbarung ist der Gläubiger verpflichtet, den Titel in entwerteter Form an den Schuldner herauszugeben.“ 

Schritt 4: Ungewollt unterschrieben – Was können Sie tun?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ratenzahlungsvereinbarung widerrufen. Dies ist möglich, wenn 
- die Hauptforderung über 200 Euro liegt,
- die Vereinbarung länger als 3 Monate läuft 
- und die Ratenzahlung ohne wirksame Widerrufserklärung erfolgt ist.

Nach einem wirksamen Widerruf entfallen die Kosten rückwirkend. Ein Widerruf kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie eine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung eines Inkassobüros unterschrieben haben, die noch andere Vereinbarungen enthält. Etwa den Verzicht auf Rechte oder die Anerkennung der Forderung oder der Kosten.

Tilgungsbestimmungen – unbekannt aber wichtig!

Mit einer Tilgungsbestimmung können Sie bestimmen, wie Sie mögliche Schulden konkret begleichen. Was darunter genau zu verstehen ist und worauf Sie hierbei achten müssen, wird im Folgenden erklärt.

Was sind Tilgungsbestimmungen und wann sind sie sinnvoll?

Inkassounternehmen fordern einmal die Hauptforderung. Das ist die ursprüngliche Forderung, zum Beispiel aus abgeschlossenen, aber nicht bezahlten Vertrag.

Daneben müssen Sie auch die Nebenforderungen zu zahlen. Das sind Forderungen für Mahnkosten, Zinsen, Rücklastschriftkosten und Inkassokosten. 

Mit einer Tilgungsbestimmung legen Sie gegenüber den Empfängerinnen oder Empfängern der Zahlung fest, welche Teile der Gesamtforderung Sie bezahlen. 

Manchmal sind Teile der Forderungen unberechtigt: Dann können Sie bestimmen, dass Sie etwa Mahnkosten nicht zahlen. Sie bezahlen also eine bestimmte Höhe. Dem Unternehmen schreiben Sie, dass Mahnkosten nicht enthalten sind, weil diese unberechtigt sind. 
Wenn Sie den Gesamtbetrag nur in Raten bezahlen können, so ist es sinnvoll, eine Bestimmung zu treffen, dass Sie die Teilzahlung oder die Raten ausdrücklich auf die Hauptforderung zahlen. 

Was passiert, wenn ich keine Tilgungsbestimmung treffe?

Dann gilt die gesetzliche Regelung, welche aber für das Inkassounternehmen günstiger ist:

  • Danach werden zuerst die Mahn- und Inkassokosten sowie Rücklastschriftkosten abgezahlt.
  • Erst dann werden die Zinsen und die Hauptforderung abgezahlt.

Sollten bestimmte Teilforderungen unberechtigt sein und Sie treffen keine Tilgungsbestimmung, so wird das Inkassounternehmen Ihre Zahlung stets zunächst auf die Mahn- und Inkassokosten verrechnen. Obwohl vielleicht gerade diese in Ihrem Fall unberechtigt waren.

Sie sollten daher vor der Zahlung ausdrücklich schriftlich mitteilen, welchen Teilforderungen Sie widersprechen und, dass auf diese keine Zahlung erfolgt.

Sollten Sie eine Ratenzahlung vereinbart haben und Sie treffen keine Tilgungsbestimmung, so wird das Inkassounternehmen Ihre Ratenzahlungen zunächst auf sämtliche Kosten und Zinsen verrechnen. Dies führt dazu, dass die Hauptforderung zunächst unverändert bestehen bleibt und somit weiterhin hohe Zinsen anfallen.

Teilen Sie daher vor der 1. Ratenzahlung ausdrücklich schriftlich mit, dass Ihre Zahlungen zunächst auf die Hauptforderung erfolgt, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Kosten.

Tipp

Im Streitfall müssen Sie nachweisen können, ob Sie eine Tilgungsbestimmung getroffen haben. Wir empfehlen daher, die Tilgungsbestimmung per Einwurfeinschreiben zu versenden und sämtliche Unterlagen aufzubewahren.

Wie muss eine Tilgungsbestimmung aussehen?

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Sie können aber die folgenden Formulierungshilfen nutzen:

 „Den von Ihnen geltend gemachten Mahnkosten widerspreche ich vollständig / in Höhe von … Euro.“ „Meine Zahlungen auf den Gesamt- / Restbetrag in Höhe von … € sind zunächst auf die Hauptforderung, dann auf die Zinsen und zuletzt auf alle anderen Kosten zu verrechnen.“

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