Inkassogebühren - in diesen Fällen profitieren Sie
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einfachen Inkassofällen oder niedrigen Rechnungsbeträgen profitieren Sie von sinkenden Gebühren.
- Für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister innerhalb eines Verfahrens darf in manchen Fällen nicht mehr doppelt abgerechnet werden.
- Unseriöser Anbieter? Prüfen Sie jede Inkasso-Forderungen, bevor Sie zahlen
Bei einfachen unbestrittenen Inkassofällen oder kleinen Forderungsbeträgen gelten geringere Inkassogebühren. Daran halten sich seriöse Inkassounternehmen in der Regel. Grundsätzlich sollten Betroffene Inkassoforderungen prüfen - etwa mit unserem Inkasso-Check.
! Mit unserem Inkasso-Check können Sie kostenfrei prüfen, ob Sie eine Forderung überhaupt begleichen müssen. Außerdem erfahren Sie, ob Sie wirklich den vollen Betrag der Inkassoforderung zahlen müssen. Machen Sie jetzt den Inkasso-Check.
Ein einfacher Fall liegt vor, wenn Sie direkt auf ein erstes Inkassoschreiben reagieren und die Forderung umgehend begleichen. Unter diesen Umständen können Sie sich über einen reduzierten Gebührensatz von 0,5 freuen. Für alle anderen unbestrittenen, einfachen Fälle gilt in der Regel nun ein maximaler Gebührensatz von 0,9 - bisher 1,3. Und das zahlt sich aus:
Seit 1.10.21, reduziert: 0,5 Gebühr | ||
unbezahlte Rechnung: 150 Euro | ||
Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten | 0,5 Gebühr RVG | 24,50 Euro |
Auslagenpauschale 20 Prozent, höchstens 20 Euro | 4,90 Euro | |
Insgesamt | 29,40 Euro |
Seit 1.10.21, Regelfall: 0,9 Gebühr | ||
unbezahlte Rechnung: 150 Euro | ||
Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten | 0,9 Gebühr RVG | 44,10 Euro |
Auslagenpauschale 20 Prozent, höchstens 20 Euro | 8,82 Euro | |
Insgesamt | 52,92 Euro |
Alt, Regelfall: 1,3 Gebühr | ||
unbezahlte Rechnung: 150 Euro | ||
Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten | 1,3 Gebühr RVG | 63,70 Euro |
Auslagenpauschale 20 Prozent, höchstens 20 Euro | 12,74 Euro | |
Insgesamt | 76,44 Euro |
Rechnungsbetrag unter 50 Euro? Es gelten besondere Gebühren
Haben Sie beispielsweise Versandkosten in Höhe von 9,90 Euro nicht gezahlt? Oder lief bei der Abbuchung des Fitnessstudios etwas schief? Vor der Inkasso-Neuregelung waren die Inkassogebühren bei solch kleinen Forderungen häufig unverhältnismäßig hoch. Eine unbezahlte Rechnung von zehn Euro konnte so schnell auf 70 Euro ansteigen.
Ab sofort ist die Gebührenregelung in diesen Fällen deutlich verbraucherfreundlicher: Bei Kleinforderungen bis 50 Euro gilt ein besonderer Gebührenwert von 30 Euro, der in der Regel mit einem Gebührensatz von 0,9 berechnet wird. Bisher galt ein Gebührenwert von 49 Euro, den Inkassobüros üblicherweise mit einer 1,3 Gebühr berechneten.
Seit 1.10.21: | ||
unbezahlte Rechnung: 9,90 Euro | ||
Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten | 0,9 Gebühr RVG | 27,00 Euro |
Auslagenpauschale 20 Prozent, höchstens 20 Euro | 5,40 Euro | |
Insgesamt | 32,40 Euro |
Alt: | ||
unbezahlte Rechnung: 9,90 Euro | ||
Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten | 1,3 Gebühr RVG | 63,70 Euro |
Auslagenpauschale 20 Prozent, höchstens 20 Euro | 12,74 Euro | |
Insgesamt | 76,44 Euro |
Unbestrittene Forderungen im Gegensatz zu bestrittenen
Von den neuen Regelungen profitieren vor allem Inkassofälle mit unbestrittenen Forderungen. Das sind Forderungen, gegen die Sie sich nicht gewehrt haben. Haben Sie sich zum eigenen Fall gewehrt, widersprochen oder diesen hinterfragt, gilt er als bestritten. Es gilt weiterhin ein Kostensatz von 1,3 für die Berechnung der Inkassogebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Keine Änderungen für umfangreiche oder schwierige Fälle
Für besonders umfangreiche oder schwierige Fälle dürfen Dienstleister weiterhin einen Gebührensatz von 1,3 ansetzen. Hierzu zählt beispielsweise
- die Ermittlung mehrerer Adressen durch mehrfache Umzüge,
- eine hohe Anzahl an Mahnungen, sofern eine Erfolgsaussicht besteht oder
- die Überwachung einer zweistelligen Ratenzahl.
Die Gesetzesbegründung ist an dieser Stelle jedoch ungenau formuliert.
Für manche Fälle gilt: Kostendopplung ausgeschlossen
In manchen Fällen haben Unternehmen innerhalb eines Verfahrens sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassodienstleister beauftragt. Die Folge: Sie mussten unter Umständen für beide Kosten aufkommen. In einigen Fällen ist dieses Vorgehen künftig nicht mehr möglich und die Beauftragung beider Parteien ausgeschlossen.
Erweiterte Informationspflichten für Inkassounternehmen
Auch hinsichtlich der Informationspflicht gelten neue Regeln: Musste ein Inkassobüro oder ein Anwalt Ihre Adresse erst ermitteln, dann hat es Sie im ersten Anschreiben darauf hinzuweisen. Denn die Praxis zeigt: Eine Adressermittlung birgt ein gewisses Verwechslungsrisiko. Zudem müssen die Unternehmen Sie über Ihre Handlungsmöglichkeiten im Falle einer Verwechslung informieren.
Auch die Aufsichtsbehörde muss direkt sichtbar sein, damit Sie sofort erkennen, an wen Sie sich bei Beschwerden richten müssen. Mit unserem interaktiven Inkassobrief erfahren Sie, welche Angaben in einem Schreiben nicht fehlen dürfen.
Inkassoforderungen immer prüfen – mit dem kostenfreien Inkasso-Check
Grundsätzlich gilt: Wer einen Inkassobrief erhält, sollte Ruhe bewahren und immer prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Der Online-Service der Verbraucherzentralen ermöglicht einen kostenfreien Inkasso-Check.
Häufig drohen Inkassounternehmen mit weiteren Kosten für den zusätzlichen Bearbeitungsaufwand, falls Sie Einwände haben. Dennoch kann sich eine Überprüfung lohnen: besteht keine Forderung, müssen Sie natürlich zahlen. Hinzu kommt: Immer noch senden viele unseriöse Anbieter dreiste Abzock-Schreiben.
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