Kurz erklärt: Minderjährige und Verträge
Das Wichtigste in Kürze
- Verträge mit Kindern unter sieben Jahren sind nichtig.
- Ab sieben Jahren können Minderjährige „rechtlich vorteilhafte“ Geschäfte abschließen.
- Für alle anderen Verträge ist grundsätzlich das Einverständnis der Eltern erforderlich.
Kinokarten, Klamotten, PC-Spiele - nicht immer sind Eltern mit den Einkäufen ihrer Kinder einverstanden. Doch auch Minderjährige können in eingeschränktem Rahmen Verträge abschließen und zustimmen müssen Eltern nicht in jedem Fall.
Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Im Geschäftsleben sind Minderjährige besonders schutzbedürftig, da sie die rechtlichen Folgen ihres Handelns vielfach (noch) nicht abschätzen können. Aus diesem Grund sind Kinder unter sieben Jahren laut Gesetz nicht geschäftsfähig (§ 104 BGB) und Verträge mit ihnen nichtig (§ 105 I BGB).
Nach dem siebten Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen eigenständig rechtlich vorteilhafte Geschäfte abschließen. Rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn der Minderjährige keine rechtlichen Verpflichtungen eingeht. Dazu zählt beispielsweise ein Schenkungsvertrag: Der Minderjährige erhält ohne Gegenleistung ein Geschenk.
Anders sieht es hingegen bei einem Kaufvertrag aus. Die Pflicht, den Kaufpreis zahlen zu müssen, stellt einen rechtlichen Nachteil dar. Das gilt unabhängig davon, ob eine minderjährige Person für ihr Geld eine angemessene Gegenleistung erhält etwa in Form des gekauften Produkts. Gehen Kinder oder Jugendliche einen rechtlich nachteiligen Vertrag ein, müssen Erziehungsberechtigte zustimmen.
In der Regel erteilen diese vorab ihre Einwilligung, aber auch eine nachträgliche Genehmigung ist möglich. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung ist das Geschäft „schwebend unwirksam“. Wird ein Mensch volljährig, ist er voll geschäftsfähig.
Der Taschengeldparagraf
Was passiert, wenn sich ein 14-Jähriger von seinem Taschengeld in bar ein PC-Spiel oder Kinotickets kauft? Wurde das Taschengeld dem Jugendlichen zu diesem Zweck überlassen, kann er hierüber grundsätzlich frei verfügen und der Vertrag ist wirksam (§ 110 BGB). Dies gilt allerdings nicht bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen wie bei einem Fitnessstudio- oder Handyvertrag.