Kurz erklärt: Inhalt eines Vertrags
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Kaufvertrag besteht aus: Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Kaufpreis.
- Beim Werkvertrag ist ein besonderer Arbeitserfolg geschuldet.
- Beim Dienstvertrag genügt das bloße Tätigwerden.
Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag – Vertragstypen, die uns im Alltag häufig begegnen. Sie regeln unterschiedliche Rechte und Pflichten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die 3 genannten Vertragsarten.
Allgemeines zum Vertragsinhalt
Den Inhalt eines Vertrags handeln die Vertragspartner untereinander aus. Aufgrund der Vertragsfreiheit können sie unter anderem die Leistungen, die Preise und Lieferfristen oder Fertigstellungstermine festlegen. Die Vertragsparteien bestimmten sämtliche Regelungen grundsätzlich frei. Sie müssen sich hierbei an die bestehenden Gesetze halten.
Nichtig sind zum Beispiel sittenwidrige Geschäfte (§ 138 BGB): Der Vertrag über eine Türnotöffnung ist nichtig, wenn der Handwerker die Zwangslage des Kunden ausnutzt und hierfür horrende Summen kassiert.
Der Kaufvertrag – Ware gegen Geld
Beim Kauf übereignet der Verkäufer die Ware, der Käufer zahlt sie (§ 433 BGB). Ein Kaufvertrag besteht aus 3 wesentlichen Bestandteilen:
- Vertragsparteien
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
Fehlt einer dieser Bestandteile, liegt kein Kaufvertrag vor.
Der Werkvertrag – Erfolg gegen Geld
Beim Werkvertrag schuldet der Beauftragte Ihnen die Herstellung eines vereinbarten Erfolgs gegen Bezahlung (§ 631 BGB) - den Werklohn. Ein solcher Erfolg kann ein repariertes Auto, eine errichtete Garage oder eine Türnotöffnung sein.
Beauftragen Sie einen Handwerker, müssen Sie nicht zwingend über die genauen Kosten sprechen. Es reicht aus, wenn die vereinbarte Leistung nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Fehlt eine Vereinbarung, ist grundsätzlich die übliche Vergütung zu zahlen. Diese ermittelt im Streitfall ein Gutachter.
Unser Tipp: Vereinbarung schriftlich festhalten
Um auf Nummer sicher zu gehen: Legen Sie Leistungen und Preise schriftlich genau fest! Bei Problemen können Sie sich auf die Vereinbarung berufen.
Der Dienstvertrag – Dienstleistung gegen Geld
Beim Dienstvertrag zahlt eine Partei die vereinbarte Vergütung, die andere erbringt die vereinbarte Leistung (§ 611 BGB). Typische Verträge sind Arbeitsverträge, Mobilfunkverträge, Mandatsverträge mit einem Rechtsanwalt oder Internetverträge. Ein besonderes Arbeitsergebnis wie beim Werkvertrag ist nicht vorgesehen. Es genügt die reine Tätigkeit.
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