Unerwünschte Werbung per Post oder E-Mail – So wehren Sie sich
Das Wichtigste in Kürze
- Widersprechen Sie beim Vertragsabschluss oder bei der Warenbestellung der Verarbeitung Ihrer Daten zu Werbezwecken.
- Unterbinden Sie Postwerbung, indem Sie sich auf die Robinson-Liste oder auf die Sperrliste Ihres jeweiligen Meldeamts setzen lassen.
- E-Mail-Werbung ist nur nach ausdrücklicher Einwilligung zulässig.
„Keine Werbung“ steht deutlich auf Ihrem Briefkasten. Trotzdem ist der immer wieder mit Werbung gefüllt. Auch in Ihrem E-Mail-Postfach landen täglich Werbe-E-Mails. Je nach Form der Werbung – ob per Post, E-Mail oder Fax – haben Sie unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten.
Wer keine Werbung erhalten möchte, hat folgende Optionen:
Werbung per Post
1. Lassen Sie sich auf die "Robinsonliste" des Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) setzen. Die Robinsonliste ist eine gemeinnützige Einrichtung, die Verbraucher vor unerwünschter Werbung schützen möchte.
Den Formularantrag für die Aufnahme in die Robinsonliste können Sie telefonisch unter der Rufnummer 05244 90 37 23 oder schriftlich unter der Adresse DDV, Robinsonliste, Postfach 1454, 33244 Gütersloh anfordern.
Sie können auch das Onlineformular verwenden.
Ein Eintrag allerdings zur Folge, dass sie von den derzeit existierenden Adressenlisten der Werbeunternehmen gestrichen werden, die Mitglieder im DDV sind. Fordern Sie Nicht-Mitglieder des DDV auf, die Zusendung von Werbematerialien zu unterlassen.
Die zweite große Robinsonliste betreibt der I.D.I. (Interessenverband Deutsches Internet e. V.).
Zusätzlich ist ein Eintrag online in die Sperrliste der Quadress GmbH Bochum möglich.
2. Erteilen Sie erst gar keine Einwilligung. Um von vornherein persönlich adressierte Werbung zu unterbinden, willigen Sie beim Kauf einer Ware oder beim Vertragsschluss nicht in die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken ein.
Laut Bundesmeldegesetz dürfen Unternehmen Ihre Daten zwar zu gewerblichen Zwecken bei den Meldebehörden abfragen, diese aber nicht zu Werbezwecken oder für den Adresshandel verwenden.
Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" auf dem Briefkasten
Die Post muss bei persönlich adressierter Werbesendung Aufkleber wie "Keine Werbung einwerfen“ nicht beachten.
Bei kostenlosen Wochenblättern und Werbebeilagen in Tageszeitungen reicht der Aufkleber „Keine Werbung“ nicht aus. Bringen Sie den Hinweis „Keine Werbung - keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen und Wochenblätter“ an ihren Briefkasten an. Da diese Werbeform häufig Bestandteil der Zeitungen ist, die Sie abonniert haben, können Sie diese in den meisten Fällen nicht separat zurückweisen.
Im Falle nicht adressierter Werbung und Werbung politischer Parteien genügt häufig ein einfacher Hinweis „keine Werbung einwerfen“ auf Ihrem Briefkasten. Landet trotz des Hinweises Werbung in Ihrem Briefkasten, erklären Sie dem jeweiligen Bezirks- oder Landesverband der Partei, dass Sie künftige keine Werbeeinwürfe mehr wollen.
Werbung per E-Mail und per Fax
E-Mail-Werbung ist nur nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Haben Sie einem Unternehmen im Zusammenhang mit einem Vertrag Ihre Mailadresse gegeben, darf dieses Ihnen nur dann Werbe-E-Mails zu eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zusenden, wenn Sie nicht bei Angabe der Mailadresse schon widersprochen und das Unternehmen Sie klar und deutlich auf Ihr jederzeitiges Widerspruchsrecht hinweist.
Erlaubt ist E-Mailwerbung sonst nur, wenn Sie bei Angabe Ihrer Mailadresse ausdrücklich in den Erhalt von Werbemails eingewilligt haben - etwa im Rahmen einer Newsletterbestellung. Oft sind auch Kooperationspartner und Verbundunternehmen mit in diese Einwilligungsklausel eingeschlossen. Widersprechen Sie daher der Verwendung Ihrer E-Mailadresse zu Werbezwecken, wozu Sie jederzeit das Recht haben. Schauen Sie dazu an das Ende der Mail. Dort finden Sie die Möglichkeit, sich entweder abzumelden oder der Mail zu widersprechen.
Bekommen Sie Werbung per Fax, wäre auch dies grundsätzlich nur nach Ihrer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung erlaubt. Vermeiden Sie den Anruf bei den etwa angegebenen Mehrwertdienstnummern. Einen Nutzen hat ausschließlich der Absender der Faxwerbung, der an der kostenpflichtigen Nummer verdient. Ansonsten können Sie sich in die Robinsonliste eintragen lassen oder den Absender des Faxes bei der Werbesünder-Kartei melden.
Auch bei unerwünschter Werbung per E-Mail oder per Fax kann eine Robinsonliste helfen.