Kein Geoblocking mehr beim Onlineshopping
Online-Händlerinn eund Online-Händler müssen ihre Shops für alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger öffnen. Das bedeutet für Sie: Europaweit nach Schnäppchen schauen und shoppen gehen. Auch der Einsatz einer ausländischen Kreditkarte ist kein Problem mehr. Zusätzliche Kosten dürfen ihnen hierfür nicht entstehen.
Preise in Onlineshops dürfen nicht nach Länderzugehörigkeit der Kaufenden variieren
Die Preise in Onlineshops dürfen sich nicht je nach Länderzugehörigkeit der Kundinnen und Kunden unterscheiden. Wenn Sie also in Deutschland bei einem italienischen Shop etwas kaufen wollen, muss die Ware das gleiche kosten wie bei einer Bestellung aus Italien.
Zur Lieferung nicht verpflichtet
Kleines Manko der Verordnung: Die Händlerin oder der Händler muss Ihnen lediglich den Kauf ihrer Produkte zu gleichen Preisen ermöglichen. Er ist nicht verpflichtet, Ihnen die Ware in alle EU-Länder zu liefern. In solch einem Fall müssen Sie die Zustellung selbst organisieren. Möglich ist dies über Paketweiterleitungsdienste. Wenn die Händlerinnen oder Händler die Ware an Sie versenden, dürfen sie allerdings höhere Versandkosten verlangen.
Abholung von Ware auch aus dem EU-Ausland möglich
Bietet ein Shop auch Abholung der bestellten Ware an, muss das auch für Kunden aus dem EU-Ausland möglich sein. Das kann sich etwa für Menschen lohnen, die im Grenzgebiet in der Nähe des Händlers wohnen oder ohnehin im Abholort Urlaub machen.
Was gilt für Großbritannien?
Als Folge des Brexits dürfen dort ansässige Händlerinnen und Händler ihre Online-Shops für Kunden und Kundinnen aus der EU sperren und nur im britischen Raum verkaufen.
Bieten Händlerinnen und Händler ihre Produkte und Dienstleistungen im EU-Raum an, müssen sie sich an die Geobocking-Verordnung halten.
Ausnahmen für einige Branchen
Keine Regel ohne Ausnahme: Von der Verordnung ausgeschlossen sind unter anderem urheberrechtlich geschützte digitale Produkte wie E-Books, Software oder Filme. Gleiches gilt für Streamingdienste. So kann ein deutscher Verbraucher keinen Vertrag mit einem Streaming-Dienstleister im Ausland schließen. Gleichwohl kann er sein heimisches digitales Abo seit dem 1. April 2018 mit in den Urlaub ins EU-Ausland nehmen. Zu weiteren Ausnahmen der Verordnung zählen Gesundheits-, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen. So müssen Sie beispielsweise Ihr Flugticket weiterhin in Deutschland kaufen.
Verstöße gegen Geoblocking-Verordnung? So reichen Sie Beschwerde ein
Zuständig für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Diese hat auf ihrer Website ein Formular eingerichtet, über welche Sie Verstöße einreichen können.
Hier gelangen Sie zum Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur.