Kein unbegrenztes EU-Roaming bei längeren Aufenthalten im Ausland
Das Wichtigste in Kürze
- Betreiber können das Datenvolumen im EU-Ausland begrenzen und bei Überschreiten Aufschläge erheben.
- Halten Sie sich längerfristig im EU-Ausland auf und surfen mehr als zu Hause, können Aufschläge anfallen.
- Ihr Anbieter darf Ihr Roaming-Verhalten über einen Zeitraum von 4 Monaten beobachten und Sie bei Auffälligkeiten kontaktieren.
Dem grauen Wetter in Deutschland entkommen, die Wintermonate in der Sonne genießen. Diesen Wunsch erfüllt sich ein Paar. Nach ein paar Monaten meldet sich der Handyanbieter. Das Paar soll für die übermäßige Roaming-Nutzung zahlen. Doch was ist mit dem EU-Roaming?
Die EU-Roaming Verordnung gilt für Reisende, Arbeitende oder Vollzeit-Studierende, die sich überwiegend in Deutschland und nur vorübergehend im europäischen Ausland aufhalten. Beim „roam like at home" nutzen Sie das Telefon, als ob Sie zu Hause wären. Zusätzliche Gebühren fürs Telefonieren, SMS versenden oder im Internet surfen fallen nicht an.
In zwei Fällen sind jedoch Aufschläge fürs Roaming im EU-Ausland möglich.
Roaming-Aufschläge – Fair use policy
So können Anbieter Grenzen für die Datennutzung im europäischen Ausland festlegen. Überschreiten Sie das Datenvolumen, darf der Anbieter zusätzliche Kosten berechnen. Diese Fair use policy soll die missbräuchliche Nutzung von Roaming im EU-Ausland verhindern. Sie ermöglicht es Anbietern, den Service nicht mit Verlusten anbieten zu müssen.
Roaming-Aufschläge bei längerer Aufenthaltsdauer im Ausland
Sie befinden sich schon längere Zeit im EU-Ausland. Telefonieren, surfen und texten Sie dort mehr als im heimischen Netz, können Roaming-Gebühren anfallen.
Ihr Betreiber darf sich über einen Zeitraum von vier Monaten Ihr Telefonier- und Surfverhalten anschauen. Neben den Einwahlpunkten erfasst dieser auch die entstandenen Verbindungen.
Ihr Anbieter darf und wird Sie kontaktieren und um Klärung bitten.
Sie haben dann 14 Tage Zeit, zu Ihrem Telefonie- und Surfverhalten Stellung zu beziehen. Halten Sie sich weiterhin mehr im Ausland als zu Hause auf und nutzen fleißig Ihr Datenvolumen, darf der Betreiber hierfür Geld verlangen.
Für die Aufschläge gelten Obergrenzen:
Für Daten
- 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 - 2,00 EUR pro Gigabyte
- 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 - 1,80 EUR pro Gigabyte
- 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 - 1,55 EUR pro Gigabyte
- 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 - 1,30 EUR pro Gigabyte
- 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 - 1,10 EUR pro Gigabyte
- 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2032 - 1,00 EUR pro Gigabyte
Für Telefonate
- 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2024 - 0,022 EUR/min
- 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2032 - 0,019 EUR/min
Für SMS
- 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2024 - 0,004 EUR pro SMS
- 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2032 - 0,003 EUR pro SMS
Informationen zur Beobachtung und Kontrolle Ihres Roamingverhaltens müssen sich in Ihren Vertragsunterlagen befinden.
Ausnahme bei Pandemien und anderen außergewöhnlichen Umständen
Durch Umstände wie Pandemien, vorübergehenden Grenzschließungen oder Naturkatastrophen kann sich die Dauer Ihres vorübergehenden Aufenthalts im Ausland unfreiwillig verlängern. In diesen Fällen höherer Gewalt sollten Roaminganbieter auf Ihren begründeten Antrag hin eine angemessene Nutzung um einen angebrachten Zeitraum verlängern.
Keine zusätzlichen Kosten bei grenznahem Wohnort
Wohnen Sie in der Nähe einer Landesgrenze, wählt sich Ihr Smartphone möglicherweise in das stärkere Netz des Nachbarlandes ein. Gleiches gilt auch, wenn Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen EU-Ländern liegen. Dann wird der Betreiber innerhalb des Beobachtungszeitraumes immer wieder feststellen, dass eine missbräuchliche Nutzung vorliegen könnte. Eine nur vorübergehende Einwahl innerhalb der üblichen Reisezeit liegt hier nämlich nicht vor.
Dennoch entstehen Ihnen keine Nachteile: Ihr mobiles Endgerät muss sich einmal am Tag ins heimische (nationale) Netz einwählen. Daran erkennt der Anbieter, dass Sie nicht „roamen“. Er hat Sie darüber zu informieren, wie Sie dieses unbeabsichtigte Roaming vermeiden können.
Abfrage des gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder der stabilen Verbindung
Fällt also auf, dass Sie sich schon längere Zeit nicht mehr ins heimische Netz eingewählt haben, darf Ihr Anbieter Sie nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Ihrer stabilen Verbindung fragen. So sieht es die Durchführungsverordnung-Roaming vor.
Sie müssen dann ein gültiges Dokument zu Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort vorlegen: Geeignet sind:
- eine Meldebescheinigung,
- der Nachweis Ihrer Postadresse oder Rechnungsanschrift,
- die Immatrikulationsbescheinigung einer Hochschuleinrichtung,
- den Eintrag in einem Wählerverzeichnis oder
- den Nachweis der Zahlung von lokalen Steuern oder Kopfsteuern.
Eine stabile Verbindung weisen Grenzgänger beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag, dauerhafte vertragliche Beziehungen, einer Entsendung durch den Arbeitgeber oder die Studienbescheinigung nach.
Beachten Sie: Eine derartige Kontrolle ist nur bei einem bestehendem Vertragsverhältnis und aus berechtigtem Anlass erlaubt. Ein solcher Anlass liegt vor, wenn Sie sehr viel Zeit im europäischen Land verbringen und sich Ihr mobiles Endgerät mehr im ausländischen als im heimischen Netz einwählt.