Erfolgreiche Urteile gegen 1N Telecom
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und der Verbraucherzentrale Bundesverband haben in mehreren Fällen erfolgreich gegen 1N Telecom geklagt. 1N Telecom darf sich auf bestimmte Klauseln nicht mehr berufen und muss ein paar Dinge ändern. Auch Verbraucher sind gegen das Unternehmen vor Gericht gezogen.
Erfolgreiche Urteile gegen 1N Telecom
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat am Landgericht Düsseldorf durchgesetzt, dass 1N Telecom bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden darf (Az. 12 O 174/22): Dazu zählt etwa die Klausel, dass Kundinnen und Kunden ihre bisherige Rufnummer zu 1N übertragen lassen mussten.
Auch darf der Anbieter sich nicht mehr auf die Klausel berufen, dass er Ihren Vertrag kündigen kann, wenn Sie mit mehr als dem doppelten Monatsbeitrag im Zahlungsrückstand sind. Des weiteren darf sich 1N nicht mehr auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung der AGB berufen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte zahlreiche Verstöße des Unternehmens ab. So wurde 1N am Landgericht Düsseldorf in zwei Versäumnisurteilen (Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22) unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Website eine E-Mailadresse anzugeben zur unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen. Außerdem darf der Anbieter in seiner Widerrufsbelehrung keine E-Mailadresse angeben, an die keine Mails geschickt werden können.
Bedeutung der Urteile für Betroffene
Der Anbieter muss in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mailadresse hinterlegen, bei der die Nachrichten auch ankommen. Somit können Kundinnen und Kunden nun auf diesem Weg Ihren Widerruf erklären.
Wurde Ihre Mail nicht zugestellt, sollten Sie die Erklärung umgehend auf anderem Weg versenden - etwa als Einwurfeinschreiben. Nur so ist der Vertrag wirksam widerrufen.
Auch Verbraucher sind gegen 1N Telecom vor Gericht gezogen
1N Telecom erscheint nicht zur Güteverhandlung vor Gericht
In einem Fall haben die Betroffenen der Tarifumstellung und dem Wechsel widersprochen. Es folgte eine Kündigung der 1N Telecom, mit der Forderung 419,88 Euro als Entschädigung zu zahlen. Die 1N Telecom buchte den Betrag ab, die Verbraucher ließen die Summe zurück buchen. Es folgte ein Mahnbescheid und anschließend ein Vollstreckungsbescheid vom Gericht.
Letzterem haben die Betroffenen widersprochen, da sie den Betrag nach Eingang des Mahnbescheids bereits beglichen hatten. Zu einem Termin vor Gericht ist 1N Telecom nicht erschienen. Die Betroffenen haben beantragt, ein Versäumnisurteil auszusprechen. Dem ist das Gericht nachgekommen. Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen. 1N Telecom hat die Gerichtskosten zu zahlen.
Gegen 1N Telecom erfolgreich zur Wehr gesetzt
In einem weiteren uns vorliegenden Fall hat ein Verbraucher den Vertrag der 1N Telecom wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die 1N Telecom ist nicht zum Verhandlungstermin erschienen. Das Gericht hat wie folgt zu seinen Gunsten entschieden: Ihm steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro nach der DSGVO aufgrund rechtswidriger personalisierter Werbung zu. Der Mandant hat nie zuvor in Kontakt mit der 1N Telecom GmbH gestanden und der Nutzung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Anbieter nie zugestimmt.