Kostenfreie Selbstauskunft - Dienstleister lassen sich Service bezahlen

Frau vor dem Computer schaut auf Zettel zu Artikel Kostenfreie Selbstauskunft - Dienstleister lassen sich Service bezahlen

Das Wichtigste in Kürze

  • Dienstleister können Geld für das Einholen einer kostenfreien Selbstauskunft verlangen.
  • Direkt bei den Auskunfteien ist die Information kostenfrei.
  • Einem Verzicht auf Ihr Widerrufsrecht müssen Sie ausdrücklich zustimmen.
Stand: 19.12.2023

Jeder Verbraucher darf bei den Auskunfteien eine kostenfreie Datenkopie einfordern. Diesen Service bieten auch verschiedene Dienstleister an und erheben dafür ein Entgelt. Das ist vielen Verbrauchern nicht bewusst.

So auch einer niedersächsischen Verbraucherin: Im Internet findet sie einen Dienstleister, der in ihrem Namen die kostenfreie Selbstauskunft gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung bei einer Auskunftei beantragt. Der Anbieter verlangt für diesen Service 17,95 Euro.

Ärgerlich, aber erlaubt

Die Verbraucherin hat diesen Zusatz übersehen. Das ist ärgerlich, aber das Vorgehen der Firma grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dienstleister dürfen für ihren angebotenen Service auch ein Entgelt verlangen.

Antrag bei Auskunftei stellen, Geld sparen

Sparen können Sie sich das Geld, in dem Sie eine kostenfreie Selbstauskunft direkt bei einer der vier großen Auskunfteien beantragen. Die Auskunfteien bieten einen Online-Service an.

Adressen der 4 Auskunfteien

CRIF Bürgel GmbH
Team Selbstauskunft
Friesenweg 4, Haus 12

selbstauskunft@crifbuergel.de
Online-Formular


Creditreform Boniversum GmbH
Consumer Service
Hellersbergstr. 11
41460 Neuss

selbstauskunft@boniversum.de 
Online-Formular


infoscore Consumer Data GmbH
Abteilung Datenschutz
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
Online-Formular


SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 10 34 41
50474 Köln

Online-Formular

Dienstleistungsverträge widerrufen

Grundsätzlich können Sie viele online geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen, das gilt auch für Dienstleistungen. Damit ein Dienstleister nicht auf seinen Kosten sitzenbleibt, kann Ihr Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen:

  • Vor Vertragsschluss müssen Sie die Widerrufsbelehrung einsehen können.
  • Sie müssen ausdrücklich auf Ihr Widerrufsrecht verzichten, durch ein nicht vorausgewähltes Ankreuzfeld.
  • Der Textabschnitt zum Verzicht auf das Widerrufsrecht muss für sich stehen, darf nicht in AGB oder Widerrufsbelehrung integriert sein.
  • Der Dienstleister muss Sie darüber informieren, dass Sie Ihr Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung verlieren.

Selbstauskunft Dienstleister hält sich nicht an Vorgaben

Der von der Verbraucherin gewählte Anbieter hat den Verzicht auf das Widerrufsrecht mit dem Auswahlfeld AGB und Widerrufsbelehrung verknüpft. Das ist nicht in Ordnung.

Verbraucher müssen unmittelbar erkennen können, dass sie mit vollständiger Vertragserfüllung ihr Widerrufsrecht verlieren. Sie müssen die Rechtsfolgen der sofortigen Abwicklung mit einem Blick erfassen.

Aber Achtung: Bei ordnungsgemäßer Information über das Widerrufsrecht, darf der Anbieter Wertersatz verlangen. Nehmen Ratsuchende Dienstleistungen in Anspruch, müssen sie auch für den Dienst bezahlen. Auch wenn etwa die Datenkopie bei den Auskunfteien kostenfrei und mit geringem Aufwand möglich ist.

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