Ausweiskopien mit Wasserzeichen: So schützen Sie sich vor Identitätsdiebstahl

Kopie Perso
Stand: 18.02.2025

Zahlreiche Betrugsmaschen zielen auf eine Kopie Ihres Ausweises ab. Damit können Kriminelle sich als Sie ausgeben, in Ihrem Namen Verträge abschließen oder andere Straftaten begehen. Versenden Sie Ausweiskopien daher nur, wenn es unbedingt notwendig ist. Gibt es keine andere Möglichkeit, sollten Sie die Ausweiskopie mit einem Wasserzeichen versehen.

Ausweiskopien sind seit 2017 gesetzlich erlaubt. Sie dürfen nur vom Inhaber oder von der Inhaberin selbst oder mit dessen Zustimmung erstellt werden. Zudem müssen diese datenschutzkonform sein. Die Kopie muss als solche eindeutig und dauerhaft erkennbar sein.

"Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“

§ 20 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG), ähnlich § 18 Absatz 3 Passgesetz (PaßG)

Aus der Datenschutzgrundverordnung geht hervor, wann und wie Ausweiskopien erhoben und gespeichert werden dürfen.

→ Kopie muss erforderlich sein

Das Kopieren muss die leichteste Möglichkeit sein, Sie identifizieren zu können. Könnten Sie den Ausweis stattdessen auch vorzeigen, ist das Kopieren verboten.

→ Kopie ist zweckgebunden 

Die Kopien dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie erstellt wurden. In diesem Fall die Identifizierung.

→ Kopie muss als solche zu erkennen sein

Ein Scan oder eine Kopie muss immer als solche zu erkennen sein (siehe § 20 Abs. 2 S. 1 Personalausweisgesetz).

→ Nicht notwendiges schwärzen

Für die Identifizierung nicht notwendige Angaben sind zu schwärzen. Dazu zählen etwa die Seriennummer, Größe, Augenfarbe oder Ihre Unterschrift.

→ Sofortige Vernichtung der Ausweiskopie

Auch wenn es nötig ist, die Identifizierung zu protokollieren: Es reicht der Vermerk, dass Sie eine Ausweiskopie vorgelegt haben. Es ist verboten, den Personalausweise zu scannen und anschließend zu speichern.  Denkbar ist, dass in der Praxis einzelne Daten erfasst werden.

Ausweiskopie verändern

Verändern Sie die Ausweiskopie so, dass Betrügerinnen und Betrüger mit dieser nichts anfangen können:

  • Wasserzeichen hinzufügen: Mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms (auf dem Smartphone oder zum Beispiel Paint oder Gimp) können Sie Ausweisfotos mit einem Wasserzeichen versehen.
    Das Wasserzeichen ist ein Text, der über den abfotografierten Ausweis gelegt wird.
    Bei einer Ausweiskopie beinhaltet das Wasserzeichen den Hinweis, dass es sich um eine Kopie handelt, den Zweck, den Empfänger/die Empfängerin der Kopie sowie das Datum.
    Beispiel einer Formulierung: Ausweiskopie für Registrierung bei der Bank XY am 12.12.2022.
  • Informationen schwärzen: Auf jedem Ausweis gibt es Informationen, die das Gegenüber nicht braucht. Machen Sie Daten wie Ihre Unterschrift oder die Ausweisnummer auf der Ausweiskopie unleserlich. Das geht zum Beispiel, indem Sie mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms einen schwarzen Balken darüber legen. Oder, indem Sie es mit dem Radiergummi-Werkzeug oder Stift-Werkzeug einfach übermalen.

Ausweiskopie übermittelt? Das können Sie tun

Handelt es sich um einen seriösen Anbieter oder um einen Vertragspartner, können Sie folgendes tun:

  • Suchen Sie die Adresse des Datenschutzbeauftragten des Unternehmens heraus und schreiben Sie den Anbieter an. 
  • Fordern Sie den Anbieter zur Löschung des Ausweises auf. Verlangen Sie hierüber eine Bestätigung.
  • Speichern Sie die Antwort ab beziehungsweise heben Sie das Schreiben auf. 
  • Verwenden Sie dafür gerne unseren Musterbrief:

Handelt es sich um einen unseriösen Anbieter oder Vertragspartner oder sogar um Betrug:

 

Ausweiskopie erlaubt oder erforderlich

Kopien von Ausweisen dürfen oder müssen in folgenden Fällen erstellt werden:

  • Konteneröffnung bei einer Bank  - § 8 Absatz 2 Satz 2 des Geldwäschegesetzes (einschließlich der Dokumentennummer)
  • Handyverträge (Prepaid) - § 172 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
  • Fahrerlaubnis - § 64 Absatz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnisverordnung
Logo des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Bücher & Broschüren