Handwerker beauftragt: Was tun bei Mängeln

Nach Fertigstellung: Abnahme und Gewährleistung bei Handwerksverträgen

Das Wichtigste in Kürze

  • Prüfen Sie das Werk vor der Abnahme ausgiebig.
  • Bei Mängeln ist der Handwerker in der Nachbesserungspflicht.
  • Schlägt die Nachbesserung fehl, haben Sie weitergehende Rechte.
Stand: 19.06.2024

Der Handwerker ist fertig und auf den ersten Blick sehen die Arbeiten tadellos aus. Prüfen Sie dennoch, ob er die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt hat. Finden Sie Mängel, ist das Unternehmen verpflichtet, nachzubessern.

Eine Abnahme bedeutet rechtlich gesehen, dass Sie die Leistung als grundsätzlich vertragsgemäß akzeptieren. Prüfen Sie das fertige Werk ausgiebig. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden, dürfen Sie die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern. Kleine Abweichungen müssen Sie allerdings hinnehmen.

Nach der Abnahme hat der Handwerker Anspruch auf seinen Lohn. Sie können von ihm eine ausführliche Rechnung verlangen. Klären Sie etwaige Unklarheiten mit Ihrem Vertragspartner - am besten noch vor der Bezahlung.

Mangel liegt vor? Nachbesserungspflicht

Mängel muss ein Handwerker im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beseitigen. Fordern Sie ihn schriftlich dazu auf und setzen ihm eine Frist: Zwei Wochen sind im Regelfall angemessen. Dokumentieren Sie die Mängel am besten schriftlich und auch per Foto.

Bis zur Mangelbeseitigung dürfen Sie einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags zurückbehalten, so das Landgericht Krefeld (Urt. v. 30.12.2016 – 5 O 313/13). Es handelt sich dabei um etwa das Doppelte dessen, was die Mängelbehebung voraussichtlich kostet.

Ihre Gewährleistungsansprüche können Sie grundsätzlich ab der Abnahme bei Reparaturarbeiten oder der Herstellung neuer Sachen zwei Jahre lang geltend machen. Bei mangelhaften Arbeiten am Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Aber auch eine Verjährungsfrist von drei Jahren ist möglich.

Nachbesserung schlägt fehl – was nun?

Gelingt die Nachbesserung nicht oder verweigert sich die Firma, können Sie nach einer angemessenen Fristsetzung eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragen. Oder Sie beheben den Mangel selbst – das ist die „Selbstvornahme“. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, muss ihr ursprünglicher Vertragspartner dafür zahlen.

Bevor Sie diesen Weg einschlagen: Lassen Sie sich anwaltlich beraten - insbesondere bei kostspieligen Aufträgen. Eventuell können Sie den Preis für die vereinbarte Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz verlangen.