Ist Ihr Flug verspätet, überbucht oder ganz gestrichen?

Das Wichtigste in Kürze
- Verspätet sich ein Flug oder fällt aus, können Ihnen Leistungen zustehen.
- Fluggesellschaften und Veranstalter von Pauschalreisen müssen sich um eine Ersatzbeförderung kümmern – ohne zusätzliche Kosten für Betroffene.
- Möchten Sie einen alternativen Flug nicht wahrnehmen, können Sie sich den Preis für Ihr ursprüngliches Ticket zurückzahlen lassen.
Verspätet sich ein Flug oder fällt er ganz aus, können Ihnen verschiedene Leistungen zustehen. Das gilt auch, wenn Sie nicht befördert werden, weil das Flugzeug überbucht ist.
Die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung der EU müssen Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Pauschalreisende können Ansprüche gleichzeitig gegenüber dem Reiseveranstalter beanspruchen. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie doppelte Leistungen erhalten.
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen
- Sie fliegen von einem Flughafen eines europäischen Mitgliedstaates ab.
- Oder Ihr Flug führt Sie von einem außereuropäischen Flughafen zu einem innereuropäischen Flughafen - in diesem Fall muss die Airline in der EU ansässig sein.
- Haben Sie einen Flug mit Anschlussflug gebucht, können Sie bei Verspätung des Anschlussfliegers ebenfalls einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
- Sie können auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn Sie eine Strecke mit verschiedenen Airlines fliegen. Dies ist dann möglich, wenn die einzelnen Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung sind, für die Sie einen Gesamtpreis gezahlt und einen einheitlichen Flugschein erhalten haben.
- Reisende erhalten auch Ausgleichszahlungen, wenn sie einen Flug in der EU antreten, es beim Umsteigen jedoch in einem anderen Flieger außerhalb Europas zu großen Verspätungen kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwischenlandung Teil einer einzigen Buchung war. Es handelt sich um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 06.10.2022, Az.: C-436/21).
Häufig werden Sie als Passagier über Flugstörungen erst am Flughafen informiert. Bitte beachten Sie: In diesem Fall muss Ihre Fluggesellschaft Sie über Ihre Rechte aufklären.
Flug überbucht oder annulliert?
Können Sie wegen Nichtbeförderung oder Annullierung die Erstattung Ihrer Flugkosten fordern, ist es auch möglich, stattdessen einen frühestmöglichen Ersatzflug unter vergleichbaren Bedingungen zu wählen.
Unter bestimmten Voraussetzungen stehen Ihnen außerdem Ausgleichszahlungen sowie Betreuungsleistungen zu.
Auch wenn sich Ihr Ersatzflug verspätet, können Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ausgleichszahlungen zustehen (BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16).
Flug verspätet?
Bei einer deutlichen Verspätung Ihres Fluges können Ihnen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung Ihrer Flugkosten, Ausgleichszahlungen und / oder Betreuungsleistungen zustehen.
Wann kommt ein Flugzeug an? Diese Frage ist wichtig für die Frage der Länge der Ankunftsverspätung. Der EuGH hat entschieden, dass ein Flugzeug dann angekommen ist, wenn mindestens eine Tür aufgeht und die Fluggäste das Flugzeug verlassen können (EuGH, Urteil vom 4.9.2014, Az.: C-452/13).
Dies bedeutet: Es zählt die Verspätung am Zielort. Haben Sie einen Flug mit Anschlussflug gebucht, ist nicht die Verspätung des ersten Fluges ausschlaggebend.
Teilflug verspätet? Auch dann bestehen Ansprüche
Bereits 2019 gab es schon ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH zum Umstieg: Passagiere können bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in der EU gestartet sind. Dies entschieden die Richter in Luxemburg (EuGH, Urteil vom 11.07.2019, Az.: C 502/18).
Im Jahr 2023 entschied der Bundesgerichtshof dann: Wer eine Reise in einem EU-Land startet, hat auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung erst bei einem Teilflug außerhalb der europäischen Union auftritt. Laut dem Urteil spielt es keine Rolle, ob unterschiedliche Airlines die direkten Anschlussflüge durchführen. Ausreichend ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat. (BGH, Urteil vom 09.05.2023, Az. X ZR 15/20)
Außergewöhnliche Umstände
Ausgleichszahlungen erhalten Sie nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegen. Dazu zählen etwa Naturkatastrophen, Vogelschlag, unter Umständen auch Pandemien, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein größerer, länger anhaltender Systemausfall am Flughafen durch einen technischen Defekt.
Von den außergewöhnlichen Umständen ausgenommen sind „wilde Streiks“, die tarifrechtlich verboten sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) begründet das damit, dass eine solche Auseinandersetzung mit den Angestellten Teil der normalen Geschäftstätigkeit und für die Airline beherrschbar ist.
Keine außergewöhnlichen Umstände können „wilde Streiks“ sein, die nach der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung der Fluggesellschaft erfolgen. Laut dem EuGH (Urteil vom 17.04.2018, Az.: C-195/17) ist ein solches Risiko Teil der normalen Geschäftstätigkeit und für die Airline beherrschbar.
Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann nicht vor, wenn die Passagierkontrolle bestreikt wird (BGH, Urteil vom 4.9.2018, Az.: X ZR 111/17).
Mögliche Leistungen im Überblick
Erstattung der Flugkosten oder anderweitige Beförderung (als Wahlrecht):
- Erstattung des Ticketpreises inkl. Steuern und Gebühren und gegebenenfalls Rückflug zum ersten Abflugort der Reise oder
- anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen, zum Beispiel mit einer anderen Fluggesellschaft
Ausgleichszahlung (zusätzlich):
- 250 Euro bis 1.500 km Flugdistanz
- 400 Euro bis 3.500 km Flugdistanz
- 600 Euro bei Flügen (auch) außerhalb der EU mit mehr als 3.500 km Flugdistanz
- Wird innerhalb bestimmter Fristen ein Ersatzflug angeboten, kann die Fluggesellschaft die Beträge um die Hälfte kürzen.
- Die Beförderungspflicht besteht weiter.
…und dazu noch Betreuungsleistungen:
- Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
- zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails
- bei einem notwendigen Aufenthalt über Nacht Hotelunterkunft (inklusive Transfer)
Keine doppelte Entschädigung für Urlauber
Neben Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung können Sie eventuell Schadenersatz- oder Minderungsansprüche nach dem deutschen Pauschalreisrecht geltend machen. Eine doppelte Entschädigung gibt es aber nicht.
Direkt an die Airline wenden
Wer am Flughafen festsitzt, wendet sich direkt an die Fluggesellschaft. Lassen Sie sich eine Annullierung sofort schriftlich bestätigen, notieren Sie Namen von Zeugen und sammeln Sie Ausgabenbelege.
Bleiben Sie hartnäckig. Nicht immer zahlen Fluggesellschaften sofort. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist.
Mit Hilfe der Flugärger-App der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen können Sie kostenfrei die Höhe Ihrer Entschädigung berechnen.