BGH stärkt Fluggastrechte bei verspäteten Anschlussflügen
Wer eine Reise in einem EU-Land startet, hat auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung erst bei einem Teilflug außerhalb der europäischen Union auftritt. Nachdem Urteil spielt es keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden. Ausreichend ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat. (Az. X ZR 15/20)
EuGH Urteil zum Umstieg
2019 gab es schon ein EuGH Urteil zum Umstieg: Passagiere können bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäische Fluggesellschaft in der EU gestartet sind. Dies entschieden die Richter in Luxemburg. (Rechtssache C 502/18)
Mehr als 8 Stunden Verspätung
Der konkrete Fall: Eine gebuchte Flugreise bei der tschechischen Gesellschaft Ceske aerolinie von Prag nach Bangkok - Umstieg in Abu Dhabi. Der erste Flug, der in der EU begann und von der tschechischen Airline selbst ausgeführt wurde, war pünktlich. Der Anschlussflug, der im Rahmen des sogenannten Code Sharing von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten übernommen wurde, hatte mehr als 8 Stunden Verspätung.
Betroffene Reisende verklagten nun die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass der verspätete Flug in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft sei. Das ließen die EU-Richter aber nicht gelten.