Bundesgerichtshof – Jährliche Kontogebühren der Bausparkassen sind unzulässig
Das Wichtigste in Kürze
- Bausparkassen dürfen in der Sparphase keine jährlichen Kontoentgelte oder Servicepauschalen verlangen.
- Verbraucherzentrale Bundesverband erstreitet Urteil gegen BHW Bausparkasse.
- Legen Sie Widerspruch ein und fordern Sie Erstattung.
In der Ansparphase eines Bausparvertrags zahlen viele Kundinnen und Kunden jährliche Gebühren - zu unrecht. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die BHW Bausparkasse verklagt.
Bundesgerichtshof erklärt jährliche Kontoentgelte für unzulässig
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war bislang nur klar, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontogebühren erheben dürfen (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15).
Nun hat der BGH klargestellt: Auch in der Sparphase dürfen Bausparkassen keine Kontoentgelte verlangen.
In ihren Allgemeinen Bausparbedingungen hatte die BHW Bausparkasse AG sich ermächtigt, für laufende Bausparverträge ein Jahresentgelt von 12 Euro zu erheben. Hiergegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband im Jahr 2020 Klage erhoben. In letzter Instanz hat der BGH nun entschieden. Mit Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21 erklärte das Gericht die Klausel für unwirksam: Die Erhebung des Jahresentgelts sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar und auch nicht durch etwaige Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse gerechtfertigt. Die BHW Bausparkasse AG darf die beanstandete Entgeltklausel zukünftig nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.
Bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichthofs hatte mehrere Gerichte derartige Jahresentgelte für unwirksam erklärt:
So hatte das Landgericht Hannover nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit Urteil vom 8. November 2018, Az. 74 O 19/18, entschieden, dass die LBS Nord kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen darf, dass sie ihren Bausparern die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber. Die Bausparkasse wurde verpflichtet, alle betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der zum 01.01.2018 vorgenommenen Vertragsänderung zu unterrichten oder das abgebuchte Kontoentgelt in Höhe von 18 Euro gleich zu erstatten.
Gegen dieses Urteil hatte die Landesbausparkasse Nord zunächst Berufung beim Oberlandesgericht Celle eingelegt (Az. 3 U 3/19). Nachdem die Richter mit einem Hinweisbeschluss im März 2019 angekündigt hatten, die Berufung als „offensichtlich unbegründet“ zurückzuweisen, zog die Bausparkasse die Berufung wieder zurück.
Auch die Debeka Bausparkasse verlor den von der Verbraucherzentrale Sachsen eingeleiteten Rechtsstreit um eine „Servicepauschale“ in der ersten Instanz vor dem Landgericht Koblenz. Mit Urteil vom 20. November 2018, Az. 16 O 133/17, wurde entschieden, dass dieses Jahresentgelt nicht zulässig ist und die Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsarbeit nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Im Berufungsverfahren befand das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil Az. 2 U 1/19 die Einführung der Servicepauschale ebenfalls für unwirksam. Nachdem die Bausparkasse die zunächst beim BGH eingelegte Revision zurückgenommen hatte, wurde auch dieses Urteil rechtskräftig.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Das neueste Urteil des BGH wirkt zwar unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Die Entscheidung hat aber auch grundsätzliche Bedeutung für alle Bausparkassen, die von ihren Kundinnen und Kunden Jahresentgelte verlangen. Es ist davon auszugehen, dass auch deren Jahresentgelte zu Unrecht erhoben wurden. Bausparkassen können nicht mehr einwenden, dass die Rechtslage nicht höchstrichterlich geklärt sei.
Was Sie nun tun können, wenn Ihre Bausparkasse Ihnen Jahresentgelte berechnet hat:
- Falls Ihr Vertrag noch läuft und das Bausparguthaben noch nicht zur Auszahlung fällig ist, sollten Sie Ihre Bausparkasse dazu auffordern, bereits vereinnahmte Entgelte samt ausstehender Zinsen wieder gutzuschreiben. Nutzen Sie hierfür gern unser Musterschreiben F11 (pdf).
- Falls Ihr Vertrag bereits beendet ist und das Bausparguthaben an Sie ausgezahlt wurde, sollten Sie Ihre Bausparkasse auffordern, sämtliche während der Vertragslaufzeit vereinnahmten Jahresentgelte zu erstatten. Nutzen Sie hierfür gern unser Musterschreiben F12 (pdf).
Muss die Bausparkasse rechtswidrig vereinnahmte Entgelte verzinsen?
Zu Unrecht von den Bausparkassen verrechnete Entgelte sind von ihr nachträglich zum vertraglich vereinbarten Zinssatz für das Bausparguthaben zu verzinsen. Ist das Guthaben bereits ausgezahlt, schuldet die Bausparkasse unserer Ansicht nach ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Nutzungsersatz für den rechtsgrundlos einbehaltenen Betrag (= die während der Sparphase berechneten Jahresentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Vertragszinsen). Der Nutzungsersatz sollte fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszins betragen.
Noch rechtlich ungeklärt ist die Frage der Verjährung
Ansprüche auf Rückzahlung von Entgelten verjähren frühestens drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie gezahlt wurden. Dies bedeutet, dass die vor 2019 entstandenen Rückforderungsansprüche bereits verjährt sein und die im Jahr 2019 entstandenen Ansprüche Ende 2022 verjähren könnten.
Unserer Ansicht nach beginnt die Verjährung aber nicht zu laufen, bevor das Bausparguthaben zur Auszahlung fällig ist. Verjährung tritt dann frühestens mit dem Ende des dritten vollen Kalenderjahres ein, das auf die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs folgt.
Beispiel: Wurde der Vertrag zum 01.07.2022 gekündigt, würde der Anspruch auf Nachzahlung nicht vor Ablauf des Jahres 2025 verjähren.
Auch aus einem anderen Grund sind längere Verjährungsfristen denkbar: Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom 08.09.2022, Az. C-80/21 bis C-82/21) dürfen Erstattungsansprüche aufgrund missbräuchlicher Klauseln nicht verjähren, bevor Verbraucher erkennen können, dass ihnen ein solcher Anspruch zusteht.
Wer hier kein Risiko eingehen will, sollte den Erstattungsanspruch unverzüglich geltend machen und – falls die Bausparkasse sich weigert oder überhaupt nicht reagiert – die Verjährung noch vor dem Jahresende hemmen. Um dies zu erreichen, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Schiedsstelle erheben. Für private Bausparkassen ist die Schiedsstelle beim Verband der privaten Bausparkassen zuständig. Gegen eine Landesbausparkasse können Sie sich bei der Schiedsstelle des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) beschweren.