PSD 2: Drittanbieter können Zugriff auf Konten erhalten
Mit der der Umsetzung der zweiten Stufe der Zahlungsdiensterichtlinie PSD 2 zum 13.01.2018 haben sich nicht nur die Regeln für das Onlinebanking und für Kartenzahlungen im Netz geändert. Auch sogenannte Drittdienstleister können jetzt Zugriff auf Ihr Konto nehmen, soweit Sie dies als Kontoinhaber ausdrücklich zulassen.
Was sind „Drittdienstleister“?
Unter Drittdiensten versteht man Dienstleister, die Bankinfrastrukturen nutzen, ohne selbst solche zu betreiben. Die PSD 2 unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten von Drittanbietern: Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste.
Ein Zahlungsauslösedienst wird vom Bankkunden beauftragt, per Onlinebanking eine Überweisung zulasten des Girokontos auszulösen. Dies bedeutet, dass Sie sich z.B. beim Einkauf im Internet nicht extra in das Onlinebanking Ihrer Bank einloggen müssen, sondern die Überweisung über einen auf der Händlerseite angebotenen Zahlungsauslösedienst beauftragen können.
Kontoinformationsdienste dienen zur Abfrage und Auswertung von Kontodaten. Dies ist insbesondere für Kunden interessant, die bei mehreren Banken Zahlungskonten haben und die sich einen besseren Überblick über Kontostände und Umsätze verschaffen wollen.
Zusätzlich kann es kartenherausgebende Drittdienstleister geben. Ein Kartenausgabedienst könnte den Kunden Karten zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe Zahlungen vom Konto des Kunden bewirkt werden können. Konkrete Anwendungsfälle sind in Deutschland noch nicht bekannt geworden.
Soweit Unternehmen im Auftrag und im Namen des Bankkunden Transaktionen durchführen dürfen, greifen sie über eine Schnittstelle auf das Onlinebanking des Kunden und seine Authentifizierungsmerkmale (PIN/TAN). Die eigene Bank ist dann verpflichtet, den vom Kunden beauftragten Dienstleister Zugang zu Ihrem Zahlungskonto zu gewähren.
Wer beaufsichtigt die Drittdienstleister?
Drittanbieter unterstehen der Aufsicht und Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde in den anderen EU-Ländern. Eine Liste der von der BaFin zugelassenen Drittdienstleister finden Sie auf deren Webseite. Kartenausgebedienste brauchen eine Zulassung als Zahlungsinstitut. Auch Kreditinstitute (Banken) sind berechtigt, ebenfalls als Zahlungsauslösedienst, Kontoinformationsdienst und Kartenausgabedienst aktiv zu werden.
Ohne Erlaubnis kein Zugriff auf Ihr Konto!
Den Drittdienstleistern wird nur dann Zugang zu Ihren Zahlungskonten gewährt, wenn Sie als Kontoinhaber dem explizit zugestimmt haben. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung/Ermächtigung bleibt alles wie zuvor: kein Drittdienstleister darf auf Ihre Kontodaten zugreifen und es wird keine Zahlung ausgeführt.
Die Zustimmung bei einem Zahlungsauslösedienst gilt für eine Zahlung und muss bei jeder Zahlung erneut erfolgen. Bei einem Kontoinformationsdienst kann die Zustimmung den Zugriff auf die Konten für einen Zeitraum von 90 Tagen gewähren.
Bankkunden sollten stets sorgfältig auswählen, welchen Drittdienstleister Sie ggf. zur Durchführung von Kontoinformationsabfragen bzw. Zahlungsauslösungen beauftragen wollen. Gerade bei den Kontodaten besteht durchaus eine enorme Missbrauchsgefahr. So können umfassende Finanzprofile erstellt und Zahlungsströme ausgewertet werden. Und plötzlich sehen sich Kunden zum Beispiel mit neuen Angeboten zu Finanz- oder Versicherungsprodukten bis hin zu individualisierten Preisen konfrontiert.
- Wer für Dritte nicht zum „gläsernen“ Kunden werden will, wird in der Regel lieber auf diese Dienste verzichten.
- Wer über mehrere Zahlungskonten bei verschiedenen Banken verfügt, sollte sich stets auch dort über die neuen Angebote im Onlinebanking und der Zugriffsverwaltung beraten lassen.