Prämiensparen: Prüfen Sie eine mögliche Verjährung

Schmuckbild: Familie steckt Geldscheine in Sparschwein

Das Wichtigste in Kürze

  • BGH-Urteil vom 4. Juli 2024 legt Bedingungen für Berechnung ausstehender Zinszahlungen fest.
  • Geldinstitute sollten Nachzahlungen errechnen und anbieten. Viele Sparerinnen und Sparer warten dennoch weiter auf ihr Geld.
  • Einigen Verträgen droht jetzt Verjährung – Das können Betroffene tun, um Ansprüche zu sichern.
Stand: 13.11.2024

Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2024 die Bedingungen für die Zinsberechnung unwirksamer Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Sparverträgen geklärt hat, haben nicht alle Geldinstitute ihren Kundinnen und Kunden bis heute Nachzahlungen angeboten. Für einige Sparerinnen und Sparer droht Verjährung. Das können Sie tun.

Es handelt sich um Ansprüche aus Verträgen, die im Jahr 2021 endeten. Sie drohen zum Jahresende 2024 zu verjähren.  Doch offenbar spielen viele Sparkassen und andere Institute auf Zeit. Sie sollten ihren Kundinnen und Kunden längst Zinsnachberechnungen zu langlaufenden Sparverträgen mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln gemäß dem BGH-Urteil angeboten haben. Das ist vielfach jedoch nicht geschehen. 

Betroffene sollten handeln

Damit Ihnen kein finanzieller Nachteil entsteht, sollten Sie handeln und Ihr Institut schnellstmöglich zur Nachberechnung auffordern. Gern können Sie dafür unseren kostenlosen Musterbrief nutzen. 

Verjährung durch Klage oder Schlichtungsantrag abwenden

Wurde Ihr Vertrag im Jahr 2021 beendet, ist Eile geboten. Ihnen bleibt nur noch bis Jahresende Zeit, die Verjährung zu hemmen. Dafür reicht die schriftliche Aufforderung zur Nachberechnung nicht aus. 

Können Sie kurzfristig keine Einigung mit Ihrem Geldinstitut erzielen, müssen Sie Klage einreichen oder einen Schlichtungsantrag stellen. Ein Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle finden Sie meist im Impressum der Website des jeweiligen Instituts. Das Verfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.

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