BGH-Urteil über unzulässige AGB-Klauseln der Postbank
Das Wichtigste in Kürze:
- Der BGH hat entschieden: Banken dürfen das Schweigen ihrer Kunden zu einer Gebührenerhöhung nicht als Zustimmung werten.
- Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte zuvor gegen intransparente Klauseln in den AGB zahlreicher Banken geklagt.
- Verbraucherinnen und Verbraucher können Entgelte für mehrere Jahre zurückfordern.
Die Postbank AG verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, nach denen sie Verträge beliebig ändern und Preise unbegrenzt erhöhen kann, falls Kunden nicht rechtzeitig widersprechen. Dies ging dem Bundesgerichtshof zu weit. Er gab einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt. Die Klauseln sind unwirksam und dürfen nicht mehr verwendet werden.
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen, da neben der Postbank auch viele andere Banken und Sparkassen aufgrund solcher Klauseln ihre Bedingungen geändert und Entgelte erhöht haben. Waren Kunden damit nicht einverstanden, mussten sie selbst aktiv werden und widersprechen. Auch wenn sie das versäumt haben, können sie zu viel gezahlte Entgelte nun zurückfordern.
Banken und Sparkassen änderten seit vielen Jahren immer wieder durch bloße Mitteilung ihre Bedingungen, erhöhten Entgelte oder führten Entgelte neu ein, zum Beispiel in Kontoauszügen. Reagierten Kundinnen und Kunden nicht, werteten sie deren Schweigen als Zustimmung.
Der Blick ins Kleingedruckte offenbart: Änderungsangebote gelten als angenommen, wenn Kunden nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten widersprechen. Häufig nahmen Verbraucher Preiserhöhungen aber erst wahr, wenn sie diese als Abbuchung auf ihrem Kontoauszug entdeckten. Für einen Widerspruch war es dann zu spät.
Dieses unterstellte Einverständnis – die Zustimmungsfiktion – kann funktionieren, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien eingehalten werden. Das darf aber nicht dazu führen, dass Verbraucher unangemessen benachteiligt werden, die nicht rechtzeitig widersprechen.
Und genau das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.04.2021 bestätigt (Az.: XI ZR 26/20). Er gab einer Klage des vzbv statt und befand zwei AGB-Klauseln der Deutsche Postbank AG zur Vertragsänderung und Entgeltanpassung für rechtswidrig.
Dem Gericht gingen die selbst eingeräumten Befugnisse der Bank zu weit. Aufgrund der Formulierungen könnte die Bank den Vertrag und die Vergütung ihrer Leistungen praktisch nach Belieben anpassen, solange Kunden nicht widersprechen.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
Die Postbank darf die beanstandeten Klauseln zukünftig nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Sämtliche Vertragsänderungen aufgrund dieser Klauseln sind unwirksam. Dies gilt vor allem für die Einführung oder Erhöhung von Entgelten und für die Umstellung von Kontomodellen.
Aber auch die Kunden vieler anderer Banken und Sparkassen sind betroffen. Zwar wirkt das Urteil unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtstreits – also der Postbank und dem vzbv.
Die rechtliche Einordnung des BGH ist aber richtungsweisend: Neben der Postbank müssen auch andere Geldinstitute, die inhaltsgleiche Klauseln verwendet haben, auf Verlangen ihrer Kunden Vertragsänderungen rückgängig machen. Zu viel gezahlte Entgelte müssen sie erstatten.
Betroffen sind vor allem Girokonten, aber auch andere Bankprodukte wie Tagesgeldkonten oder Sparverträge. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom Einzelfall ab.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihnen Erstattungsansprüche zustehen und wie hoch diese sind, können Sie sich bei uns beraten lassen.
Was können Betroffene tun?
Erstens:
Prüfen Sie, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank oder Sparkasse unwirksame Klauseln zur Vertragsänderung oder Entgelterhöhung enthalten oder enthielten. Achten Sie bitte auf die unzulässigen Formulierungen: In der Regel unzulässig sind Bedingungen, nach denen Vertragsänderungen oder Entgelterhöhungen allein dadurch vereinbart werden können, dass die Bank Ihnen diese anbietet und Sie nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens widersprechen.
Hat Ihre Bank in der Vergangenheit Verträge geändert oder Entgelte erhöht? Das ist unzulässig, wenn Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Zweitens:
Fordern Sie zu viel gezahlte Entgelte zurück. Dafür können Sie unseren interaktiven Musterbrief verwenden.
Das können Sie auch noch tun
Ermitteln Sie die Höhe Ihrer Ansprüche selbst. Schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen, schriftliche und elektronische Korrespondenz. Ihre Kontoauszüge geben Aufschluss über Entgelterhöhungen.
Suchen Sie nach Gebühren für die Kontoführung, Ein- und Auszahlungen, Kontoauszüge, SMS-TAN, Girocard oder Verwahrentgelte. Wie hoch die Entgelte ursprünglich waren, können Sie dem Preisverzeichnis entnehmen, das bei Vertragsschluss galt.
Fehlen Ihnen Unterlagen und Informationen, sollten Sie diese bei Ihrer Bank anfordern.
Weigert sich Ihre Bank, die Ihnen zustehenden Ansprüche selbst zu ermitteln und zu erfüllen oder reagiert sie überhaupt nicht, sollten Sie Ihre Rückforderung beziffern. Falls Sie die konkreten Kosten nicht benennen können, fordern Sie Ihre Bank oder Sparkasse auf mitzuwirken. Zu diesem Zweck können Sie kostenlose Mustertexte der Stiftung Warentest nutzen.
Führt das nicht zum Erfolg, wenden Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle. Das Verfahren ist kostenfrei und hemmt die Verjährung. Kommen Sie auch so nicht zu Ihrem Recht, müssten Sie ihre Ansprüche durch einen gerichtlichen Mahnantrag oder eine Klage weiterverfolgen.
Wichtig: In der Regel sind beide Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Ihre Bank auf Rückforderungen mit der Kündigung des Girokontos oder sogar der gesamten Geschäftsbeziehung reagiert.
Zusätzlich können Sie sich auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Die BaFin kann Ihnen zwar nicht unmittelbar helfen, Ihre individuellen Ansprüche durchzusetzen. Sie ist aber berechtigt, aufgrund einer Vielzahl von Beschwerden hoheitliche Maßnahmen zu treffen, um Banken zum rechtmäßigen Handeln anzuhalten.
Musterfeststellungsklagen könnten ein probates Mittel für die Durchsetzung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbraucher sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichte Ende 2021 Musterfeststellungklagen gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln/Bonn ein. Kundinnen und Kunden dieser Institute können sich den Klagen auch weiterhin anschließen. Weitere Informationen, inklusive eines Checks, ob Ihr Fall sich für die Teilnahme an der Klage eignet, finden Sie auf der Website des vzbv.
Wann verjähren Rückerstattungsansprüche?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt nach Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Inhaber dieses Anspruchs davon erfahren hat oder hätte erfahren müssen.
Für Kundinnen und Kunden der Postbank und anderer betroffener Geldinstitute bedeutet das: Sie können mindestens die seit dem 01.01.2019 zu viel gezahlten Entgelte zurückfordern. Für diese Ansprüche tritt die Verjährung frühestens mit dem Jahresende 2022 ein.
Ob hier längere oder sogar keine Verjährungsfristen gelten, ist rechtlich sehr umstritten. Der vzbv ist der Auffassung, dass die Verjährung frühestens nach zehn Jahren eintreten sollte. Auch insoweit erhoffen wir uns Klärung durch die eingereichten Musterverfahren.