BGH hat entschieden: Negativzinsen sind unzulässig

Eingang des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe

Das Wichtigste in Kürze

  • Banken und Sparkassen haben jahrelang zu Unrecht Negativzinsen für Guthaben auf Tagesgeld- und Sparkonten berechnet.
  • Verwahrentgelte für Girokonten sind nicht grundsätzlich unzulässig. Viele Klauseln sind jedoch unwirksam. Das hat nun auch der BGH bestätigt.
  • Wir raten Betroffenen, gezahlte Negativzinsen zurückfordern. 
Stand: 07.02.2025

Während der Niedrigzinsphase hatten viele Banken und Sparkassen Verwahrentgelte berechnet. Besitzer von Giro- und Tagesgeldkonto sollten plötzlich Zinsen auf das eigene Guthaben zahlen. Teils galt das sogar für Sparkonten. Dagegen haben mehrere Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt und nun zum großen Teil vom Bundesgerichtshof recht bekommen. 

In den Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob Verwahrentgelte auf Girokonten, Tagesgeldkonten und Sparkonten rechtmäßig sind. Der BGH entschied:

  • Banken dürfen von ihren Kundinnen und Kunden grundsätzlich keine Verwahrentgelte für Guthaben auf Tagesgeld- und Sparkonten verlangen. Diese dienen nicht nur der Verwahrung, sondern auch dem Vermögensaufbau. 
  • Anders sei es bei Girokonten. Hier liege der Hauptzweck neben der Erbringung von Zahlungsdiensten in der Verwahrung des Geldes. Grundsätzlich dürfen Banken diese Leistung angemessen bepreisen. Allerdings seien die überprüften Vereinbarungen intransparent und damit unwirksam. 

Was bedeuten die Urteile für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Banken durften und dürfen auch zukünftig keine Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten fordern. Bei Girokonten kommt es darauf an, ob die zugrunde liegende Vertragsklausel ausreichend transparent war. Wir raten dazu, gezahlte Negativzinsen zurückzufordern. Nutzen Sie dafür gerne den kostenfreien Musterbrief der Verbraucherzentrale Hamburg.

Was tun, wenn die Bank sich weigert?

Falls die Bank sich weigert zurückzuzahlen, können Sie sich zunächst an die zuständige Schiedsstelle wenden. Zuständig sind bei den Volks- und Genossenschaftsbanken die Schlichtungsstelle beim Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken und bei den Sparkassen die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Bei den meisten Privatbanken ist dies der Bankenombudsmann beim Bundesverband Deutscher Banken

Die Verfahren sind kostenfrei. Manchmal führen die Verfahren zu einer Einigung der Parteien. Schlichtungsvorschläge sind aber meist unverbindlich. Nur der Bankenombudsmann kann verbindlich bis zu einem Wert von 10.000 Euro zu Lasten der Bank entscheiden. Zudem hemmt die Einleitung des Schiedsverfahrens die Verjährung. Die Verjährungsfrist verlängert sich dann um den Zeitraum zwischen der Einleitung und der Beendigung des Verfahrens, zuzüglich weiterer sechs Monate.

Kommt keine Einigung zustande und gibt es keine verbindliche Entscheidung, müssten Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. 

Hintergrund - was war passiert?

Seit der weltweiten Finanzkrise 2008 sanken die Leitzinsen der Europäischen Zentralbank (EZB) Stück für Stück. Sie wurden schließlich negativ und erreichten ihren Tiefststand zwischen 2019 und Mitte 2022. Banken mussten nach Überschreitung bestimmter Freibeträge Zinsen für Gelder bezahlen, die sie bei der EZB parkten. 

Viele Institute waren der Ansicht, dies berechtige sie dazu, von ihren Kundinnen und Kunden Zinsen für Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten zu verlangen. Sie nannten dies Verwahrentgelt. Zwar räumten die meisten Banken Freibeträge in unterschiedlicher Höhe ein. Dennoch mussten viele Verbraucherinnen und Verbraucher Zinsen auf ihre eigenen Guthaben und Einlagen bezahlen. 

Gegen diese Praxis und die entsprechenden Vertragsklauseln wendeten sich die Verbraucherzentralen. Über vier Klagen gegen verschiedene Banken entschied der Bundesgerichtshof am 04.02.2025 (Aktenzeichen: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23).

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