Basiskonto - Ihr Recht auf ein eigenes Bankkonto

Ausschnitt einer Bankkarte

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher hat Anspruch auf ein Basiskonto. Dies gilt auch für Menschen ohne festen Wohnsitz und für Geflüchtete.
  2. Das Konto wird auf Guthabenbasis geführt. Es gibt keine Kreditkarte und keinen Dispokredit.
  3. Ein Basiskonto ist nicht kostenfrei - die Nachfrage bei unterschiedlichen Kreditinstituten kann sich lohnen.
  4. Basiskonten sind oft viel zu teuer. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen fordert daher einen gesetzlichen Deckel für Basiskonto-Entgelte.
Stand: 25.03.2024

Was ist ein Basiskonto?

Das Basiskonto ist ein Konto auf Guthabenbasis. Sie können damit Bargeld ein- und auszahlen, Überweisungen tätigen, Lastschriften erteilen, Daueraufträge einrichten und mit Karte zahlen. Ein Basiskonto kann nicht überzogen werden. Es gibt keinen Dispokredit und keine Kreditkarte als Zahlungsmittel. 

Wer muss das Basiskonto anbieten?

Basiskonten müssen alle Zahlungsdienstleister anbieten, die auch Girokonten bereitstellen. Das sind zum Beispiel Sparkassen, Volksbanken, Geschäftsbanken oder reine Onlinebanken. Nicht dazu verpflichtet sind Bürgschaftsbanken, Depotbanken oder die Förderbanken der Länder und des Bundes.

Was kostet das Basiskonto?

Das Konto muss nicht kostenfrei sein. Kreditinstitute dürfen ein angemessenes Entgelt verlangen. Angemessen heißt, es muss sich im Rahmen des durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten bewegen. Wie bei anderen Girokonten müssen alle Entgelte für die Kontonutzung jährlich ausgewiesen werden.

Oft sind Basiskonten jedoch viel zu teuer. Laut einer Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) werden in Deutschland im Europäischen Vergleich die teuersten Basiskonten angeboten.  Im Extremfall verlangte eine Bank ein monatliches Entgelt von 27,83 Euro. Anders als in den meisten anderen Staaten der Europäischen Union sind die Entgelte für Basiskonten nicht effektiv reguliert. Der vzbv fordert daher einen gesetzlichen Deckel für Basiskonto-Entgelte. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen schließt sich dieser Forderung an. 

Die Stiftung Warentest hat zuletzt im Dezember 2022 Basiskonten von 141 Banken getestet. Sie hat ebenfalls festgestellt, dass das Konto für finanziell schwache Menschen in vielen Fällen noch zu teuer ist. Dies gelte vor allem für Konten, die nicht ausschließlich online, sondern in einer Filiale geführt werden. Es gibt aber auch einige günstige Basiskonten - der Vergleich lohnt sich.

Wer ist berechtigt, ein Basiskonto zu eröffnen?

Jeder Verbraucherin und jedem Verbraucher ist es laut § 31 Zahlungskontengesetz (ZKG) erlaubt, ein Basiskonto zu eröffnen. Natürliche Personen, die keine Verbraucher sind, haben keinen Anspruch auf ein solches Konto. Dazu zählen verschuldete Freiberufler oder Kleinselbstständige. Auch wer ein solches Konto für gewerbliche Zwecke nutzen möchte, hat nach dem vorliegenden Gesetz schlechte Karten.

Sie müssen nicht volljährig sein, um das Basiskonto zu eröffnen. Es gelten die üblichen Regeln beim gesetzlichen Vertreten von Minderjährigen. Auch Obdachlose haben einen Anspruch auf das Konto. Sie müssen allerdings eine postalische Anschrift angeben, dies kann die Adresse einer Beratungsstelle sein.

Dürfen auch Geflüchtete ein Basiskonto eröffnen?

Ja, Geflüchtete sind ebenfalls berechtigt, auch, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis haben.

Wie richte ich ein Basiskonto ein?

Sie gehen zur Bank und beantragen die Eröffnung eines Kontos. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt auf ihrer Website ein Antragsformular bereit. Sie füllen dieses Formular aus und reichen es bei ihrem Kreditinstitut ein.

Wie lange dauert die Eröffnung des Basiskontos?

Das Kreditinstitut muss Ihnen innerhalb von zehn Geschäftstagen die Eröffnung des Kontos anbieten und das Konto auch eröffnen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Antragseingang schriftlich zu bestätigen. Den Antrag muss die Bank beifügen.

Was tun, wenn das Basiskonto nicht rechtzeitig eröffnet wird?

In diesem Fall können Sie auf die Einrichtung des Kontos klagen oder das Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen mit dem Ziel, die Bank zur Eröffnung zu verpflichten. Hier geht es zum Einspruchsformular. Alternativ besteht zudem die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann) der Kreditinstitute zu wenden.

Bitte informieren Sie uns unter info@vzniedersachsen.de, wenn das Kreditinstitut den Antrag auf Einrichtung eines Basiskontos ablehnt oder Ihnen das Konto wieder gekündigt wird.

Kann das Basiskonto auch als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet werden?

Ja, das Basiskonto kann auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Im Antragsformular kann die entsprechende Option angekreuzt werden:

"Das Basiskonto soll als Pfändungsschutzkonto (§ 850 k der Zivilprozessordnung) geführt werden. Ich versichere, dass ich zurzeit kein Pfändungsschutzkonto habe."

Wurde ein bestehendes Konto gekündigt oder ist ein Basiskonto angestrebt, weil das andere Konto nicht mehr nutzbar ist, sollte im Antrag entsprechend ergänzt werden: "Ich versichere, dass ich mein bisheriges P-Konto gekündigt habe" oder "Ich versichere, dass mein bisheriges P-Konto nicht mehr nutzbar ist."

Dürfen Banken ein Basiskonto kündigen?

Kreditinstitute dürfen das Basiskonto nur in speziellen, festgelegten Fällen kündigen, beispielsweise wenn

  • das Konto 24 Monate nicht genutzt wurde
  • kein Anspruch mehr auf ein Basiskonto besteht, weil der Kontobesitzer nicht mehr in der Europäischen Union lebt
  • ein weiteres Basiskonto eröffnet wurde
  • Straftaten gegen die Bank oder Sparkasse beziehungsweise deren Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen begangen wurden (zum Beispiel Kreditbetrug oder Beleidigung) oder
  • mit dem Kontoentgelt mehr als drei Monate Rückstand besteht.

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