Smart Meter - was ist das?

Smart-Meter

Das Wichtigste in Kürze

  • Smart Meter sind intelligente Messsysteme.
  • Bis zum Jahr 2032 sollen alle Haushalte in Deutschland mit einem solchen Messsystemen oder einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden.
  • Es dürfen nur vom BSI (Bundesamt für Informationssicherheit) zertifizierte Geräte eingebaut werden.
Stand: 24.06.2024

Unterschied zwischen moderner Messeinrichtung und intelligentem Messsystem

Im Gegensatz zum konventionellen analogen Ferraris-Zähler stellt eine moderne Messeinrichtung den aktuellen und vergangenen Energieverbrauch digital dar. Ihren Verbrauch können Sie tages-, wochen-, monats- und jahresgenau zwei Jahre im Rückblick direkt am Gerät einsehen. Er wird aber nicht übermittelt. Das ist nur mit einem umgangssprachlich als Smart Meter bezeichneten Gerät möglich. Denn: Ein intelligentes Messsystem ist durch das Smart Meter Gateway in ein Kommunikationsnetzwerk eingebunden. So werden Daten automatisch an den Messstellenbetreiber übermittelt.

Grundsätzlich besteht ein intelligentes Messsystem aus zwei Elementen:

  • Einem digitaler Stromzähler
  • Einem Kommunikationsmodul: Dies ist ein sogenannter Smart Meter Gateway, der als Kommunikationseinheit die Datenübertragung in einem Netzwerk ermöglicht.

Erst mit Installation der Kommunikationseinheit in einen digitalen Zähler ist ein Datenaustausch zwischen der Messeinrichtung und dem Messstellenbetreiber überhaupt möglich. Moderne Messeinrichtungen sollen mit der Installation einer Kommunikationseinheit zu einem intelligenten Messsystem aufrüstbar sein.

Was ist damit grundsätzlich möglich?

Durch die intelligenten Messsysteme werden in regelmäßigen Abständen die Zählerstände an die Messstellenbetreiber übermittelt. Damit kann der Stromverbrauch im Zeitverlauf protokolliert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher haben somit einen detaillierten Überblick: Sie sehen zum Beispiel wie viel Strom Sie am Wochenende oder an Werktagen verbraucht haben. Eine Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresanzeige ist in Viertelstundenwerten abrufbar. 

Durch die Installation von intelligenten Messsystemen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher variable und dynamische Tarife mit den Versorgern abschließen können. Damit wäre beispielsweise eine börsengekoppelte Energieversorgung möglich: Strom soll durch die Anbindung an die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen dann eingekauft werden, wenn dieser günstig ist. Versorger mit mehr als 100.000 Kundinnen und Kunden müssen dynamische Stromtarife anbieten. Ab 2025 gilt diese Pflicht für alle Anbieter.

Was genau ist ein Messstellenbetreiber?

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist der Netzbetreiber, der für die Messstelle, also den Betrieb des Zählers zuständig ist. Das ist in der Regel Ihr örtlicher Netzbetreiber. Dieser ist nicht identisch mit Ihrem Stromversorger. Wer Ihr Messstellenbetreiber ist, steht auf der Energieabrechnung oder auch auf dem jeweiligen Zähler. Neben den grundzuständigen Messstellenbetreibern gibt es auch wettbewerbliche Messstellenbetreiber. Ähnlich wie bei Ihren Stromverträgen gilt auch hier die Wahlfreiheit. Das bedeutet, dass Sie auch mit einem anderen Netzbetreiber einen Messstellenbetriebsvertrag schließen können. Dies soll, unabhängig von der Art des Zählers, weiterhin möglich sein.

Einbaupflicht und Kosten

Seit dem 31. Januar 2020 hat der Rollout der intelligenten Messsysteme begonnen. Eine gesetzliche Verpflichtung für den Einbau besteht in drei Fällen:

  • Für Haushalte mit einem Jahresverbrauch von über 6.000 kWh. Ausschlaggebend für die Berechnung des Jahresverbrauchs ist ein Durchschnittswert der letzten drei Jahre. Bei niedrigeren Verbräuchen bleibt der Einbau des intelligenten Messsystems optional.
  • Für stromproduzierende Anlagen (PV-Anlagen) mit einer Nennleistung von über 7 kWh. Diese Einbaupflicht gilt auch für Bestandsanlagen.
  • Für Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, zum Beispiel einer Wärmepumpe, einer Wallbox für E-Autos oder einer Nachtspeicherheizung. Dies gilt aber nur dann, wenn eine Fernsteuerung der Verbrauchseinrichtung mit dem Netzbetreiber vereinbart worden ist.

Für den Einbau und die jährlichen Betriebskosten gibt es gesetzliche jährliche Obergrenzen. Diese muss der zuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten, wenn ein intelligentes Messystem eingebaut ist. Durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurden die Preisobergrenzen für Verbraucherinnen und Verbrauchern gesenkt. Der Netzbetreiber trägt vorerst die Preisdifferenz zur ursprünglichen Preisobergrenze.

Ihr Jahresverbrauch
(in kWh)
Preisobergrenze
(in Euro pro Jahr)
Preis nach dem alten Gesetz (in Euro pro Jahr)
< 6.000 – 10.00020100
> 10.000 – 20.00050130
> 20.000 – 50.00090170

 

Bei stromproduzierender Anlage (PV-Anlage):
Erzeugung in kW
Preisobergrenze
(in Euro pro Jahr)
Preis nach dem alten Gesetz (in Euro pro Jahr)
< 7-1520100
< 15-3050130

 

Bei steuerbarer VerbrauchseinrichtungPreisobergrenze
(in Euro pro Jahr)
Preis nach dem alten Gesetz (in Euro pro Jahr)
 50100

Für eine moderne Messeinrichtung darf Ihnen der Messstellenbetreiber unabhängig vom Jahresverbrauch maximal 20 Euro pro Jahr in Rechnung stellen.

Sollte ein Umbau des Zählerschrankes notwendig sein, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen.

Genau prüfen: Doppelte Rechnungen vermeiden

Mit dem Einbau eines neuen Zählertypen wird automatisch ein neuer Vertrag mit dem Messstellenbetreiber über den Messstellenbetrieb geschlossen. Eine Unterschrift muss für den Abschluss eines Vertrages daher nicht abgegeben werden. Es reicht lediglich, wenn Energie aus dem Netz entnommen wird.

Sobald eine neue Messeinrichtung eingebaut wird, kann es sein, dass Sie noch eine Rechnung erhalten - zusätzlich zu Ihrer Rechnung aus dem Energielieferungsvertrag. Prüfen Sie in diesem Fall genau, ob Sie die Kosten für den Messstellenbetrieb bereits über den Energielieferanten bezahlen. Sollte Ihnen Ihr Energieversorger ebenfalls die Kosten für die Messstelle in Rechnung stellen, legen Sie unter Nennung dieses Grundes Widerspruch bei Ihrem Versorger ein.

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