Messstellenvertrag – Extra-Rechnung für neue Stromzähler möglich
Das Wichtigste in Kürze
- Die Abrechnung für den Betrieb des Stromzählers ist nicht mehr automatisch in der Stromrechnung enthalten. Anbieter können hierfür eine Extra-Rechnung erstellen.
- Ein Vermieter kann den Messstellenbetreiber auswählen, ohne den Mieter zu fragen.
- Die Kosten für digitale Stromzähler sind gesetzlich gedeckelt
Nach und nach werden analoge Stromzähler durch digitale Modelle ersetzt. Bis 2032 sollen alle Haushalte mit digitalen Zählern ausgestattet sein. Mit dem Austausch bekommen Sie einen neuen Vertragspartner. Den Vertrag schließen Sie automatisch, indem Sie nach dem Einbau weiterhin Strom nutzen. Unterschreiben müssen Sie nichts.
Mit dieser Änderung soll der Wettbewerb im Messstellenbetrieb gestärkt werden. Bislang gibt es jedoch nicht viele Anbieter. Anschlussnehmer ist in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer. Anschlussnutzer sind in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich die Mieter. Hauseigentümer in einer selbst genutzten Immobilie sind zugleich Anschlussnehmer und Anschlussnutzer.
Schließen Sie als Eigentümer oder Ihr Vermieter keinen Vertrag hierüber ab, so sind Sie automatisch Kunde beim grundzuständigen Messstellenbetreiber. Das ist häufig der regionale Netzbetreiber. Angaben hierzu finden Sie auf Ihrer Stromrechnung.
Vermieter kann Messstellenbetreiber aussuchen
Ihr Vermieter kann den Betreiber frei wählen. Er muss Sie hierzu auch nicht befragen. Als Mieter können sie eigene Verträge nur noch mit Zustimmung des Vermieters abschließen. Die Zustimmung muss in Textform erfolgen.
Kosten des Messstellenbetriebs
Laut Gesetz dürfen die Kosten für digitale Stromzähler jährlich maximal 20 Euro brutto betragen. Die Deckelung gilt ausschließlich für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Andere Unternehmen können Preise nach eigenem Ermessen festlegen.
Die Preise für Smart Meter sind höher und abhängig von Ihrem jährlichen Stromverbrauch. Eine Preisanpassung soll frühestens ab dem Jahr 2027 möglich sein.
Extra Rechnung nicht für alle Haushalte mit neuen Zählern
Stromlieferant und Messstellenbetreiber können vereinbaren, dass der Betrag weiterhin über Ihre Stromrechnung abgerechnet wird. Schauen Sie in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier finden Sie heraus, wie die Abrechnung erfolgt. Über Änderungen muss Ihr Anbieter Sie informieren.
Wechsel des Messstellenbetreibers
Als Anschlussnehmer können Sie dem bisherigen Messstellenbetreiber den bevorstehenden Wechsel in Textform mitteilen. Dieser muss alle anderen Stellen informieren, die davon betroffen sind.
Was passiert mit den bestehenden Verträgen?
Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes abgeschlossen wurden, bleiben davon unberührt. Allerdings kann die Bundesnetzagentur noch festlegen, dass Bestandsverträge anzupassen sind.