Stromversorger und Gasanbieter wechseln: Kommt das für mich in Frage?
Sie können Ihren Stromanbieter und Gaslieferanten grundsätzlich frei wählen. Bei Mieterinnen und Mietern gilt die Einschränkung, dass diese ihren Verbrauch direkt mit dem Versorger abrechnen. Zahlen Sie die Kosten für Strom oder Gas stattdessen an Ihren Vermieter so ist dieser Vertragspartner des Energieversorgers. In diesem Fall müssen Sie sich mit Ihrem Anliegen an den Vermieter wenden.
Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots ist dieser verpflichtet, auch für Mieter kostengünstigere Alternativen zu suchen und zu berücksichtigen.
Anbieterwechsel kann sich teilweise lohnen
Aufgrund gesunkener Handelspreise am Energiemarkt sind wieder Tarife für Neukundinnen und Neukunden zu annehmbaren Preisen verfügbar. Überstürzen Sie aber nichts und vergleichen Sie in Ruhe die Preise und Erfahrungen mit dem Anbieter im Internet.
Einen Blick in den Vertrag werfen
Im Energierecht gibt es folgende Vertragsarten:
Grundversorgung
Haben Sie weder Anbieter noch Tarif jemals gewechselt, sind Sie in der Regel in der Grundversorgung. Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert. Meist handelt sich dabei um Stadtwerke oder große Verbundunternehmen wie Vattenfall oder E.ON.
Der Grundversorger ist verpflichtet, seine Preise öffentlich bekannt zu geben. Er muss jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen beliefern. Wird der Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke genutzt, gilt die Grundversorgungspflicht bis zu einem Verbrauch von 10.000 kWh.
Das bedeutet andersherum: Entnehmen Sie dem Netz Strom oder Gas, ohne einen Liefervertrag abgeschlossen zu haben, gehen Sie damit automatisch ein Vertragsverhältnis mit dem Grundversorger ein. Das ist häufig nach einem Umzug der Fall. Rechtliche Grundlagen für die Belieferung in der Grundversorgung sind die Grundversorgungsverordnungen für Strom beziehungsweise Gas (StromGVV, GasGVV).
Vertrag außerhalb der Grundversorgung
Zu den Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zählen Sie, sofern Sie zu einem anderen Anbieter gewechselt sind oder bei Ihrem Grundversorger einen besonderen Preis und besondere Bedingungen erhalten. Bisher lautete die Bezeichnung hierfür Sonderkunden oder Sondervertragskunden.
Welche Angaben solche Verträge enthalten müssen, ist in den Paragraphen 41 ff des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Darüber hinaus können weitere Regelungen vereinbart werden.
Ersatzversorgung
In die Ersatzversorgung fallen Sie automatisch, wenn Sie einen gültigen Vertrag haben, Ihr Stromlieferant oder Gasanbieter Sie aber nicht beliefern kann. Dieses Vorgehen soll Versorgungsunterbrechungen verhindern, die sich beispielsweise durch Probleme beim Anbieterwechsel oder kurzfristigen Belieferungseinstellungen von Versorgern ergeben können.
Nach einer Gesetzesänderung des EnWG sind Sie nun drei Monate an die Ersatzversorgung gebunden bis Sie in die Grundversorgung übergehen können. Diese kann neuerdings auch teurer sein als die Grundversorgung. Sie können diese jedoch jederzeit kündigen, wenn sie einen günstigeren Anbieter gefunden haben. Auch Verträge in der Grundversorgung können innerhalb von zwei Wochen kündigen.