Betroffene können sich jetzt beim Klageregister gegen ExtraEnergie anmelden
Die ExtraEnergie GmbH hatte im Sommer 2022 ihre Preise für Strom und Gas massiv erhöht. Teilweise wurden Preiserhöhungen von mehr als 100 Prozent eingefordert - auch bei Verträgen mit Preisgarantie. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt den Anbieter mit einer Sammelklage, damit Betroffene ihr Geld zurückerhalten. Diese können sich jetzt beim Klageregister anmelden.
Das Klageregister ist eröffnet. Ob Sie bei der Klage mitmachen können sowie Antworten auf die wichtigsten Frage erfahren Sie beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Anmeldung und Teilnahme an der Klage sind kostenfrei.
Ziel der Sammelklage ist, direkte Rückzahlungen an die Kundinnen und Kunden zu erstreiten. Diese umfasst unter anderem die Marken ExtraEnergie, Extragrün, HitEnergie und Prioenergie.
Wie können Sie bei der Sammelklage mitmachen?
Sie möchten sich der Sammelklage anschließen? Dann müssen Sie sich beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ins Klageregister eintragen. Durch den Eintrag in das Register ist die Verjährung gehemmt. Für alle Neuigkeiten melden Sie sich beim News-Alert des vzbv an. Ebenso werden Sie dann immer über den Verlauf des Verfahrens informiert.
Was ist der Vorteil einer Sammelklage?
Mit der neuen Sammelklage in Form der Abhilfeklage bekommen Sie als Geschädigte oder Geschädigter direkt Schadensersatz oder Rückerstattungen zugesprochen, wenn die Klage vor Gericht Erfolg hat.
Was bisher geschehen ist...
Bei uns sind vermehrt Anfragen zur ExtraEnergie GmbH eingegangen: Viele Kundinnen und Kunden des Anbieters haben ihre Abrechnung für Strom und Gas erhalten. Das Unternehmen hatte an die Betroffenen Ende Juli 2022 die Info herausgegeben, dass sich der Strom- oder Gastarif zu September 2022 um ein Vielfaches erhöht – und das obwohl ihnen eigentlich eine Preisgarantie zugesichert wurde. Wir sagen Ihnen, was Sie tun können:
Die Ratsuchenden, die sich an uns wenden, haben bei der ExtraEnergie GmbH einen Strom- oder Gasvertrag mit zugesicherter eingeschränkter Preisgarantie. Vielfach wurde die Preisgarantie Anfang 2022 noch freiwillig und kostenfrei angeboten. Trotzdem erhielten Kundinnen und Kunden ein Schreiben, dass die Preise ab September 2022 angehoben werden. Das Unternehmen begründete die außerplanmäßige Erhöhung mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten durch die hohen Preise auf den Großhandelsmärkten und verwies auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).
„Anstelle der Anpassung hätten wir Ihren Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen können.“
So heißt es in einem Anschreiben. Das ist jedoch nicht zulässig. Eine Preiserhöhung aufgrund steigender Beschaffungskosten ist bei bestehender Preisgarantie ebenso unzulässig wie die Nichteinhaltung eines laufenden Vertrags. Dafür müsste der Anbieter wirksam ordentlich oder aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Gestiegene Beschaffungskosten rechtfertigen diesen Schritt nicht, sonst wäre eine Preisgarantie beziehungsweise ein abgeschlossener Vertrag für Kundinnen und Kunden wertlos.
Die vereinbarte eingeschränkte Preisgarantie besagt, dass lediglich Preisanpassungen wegen staatlich veranlasster Änderungen von Preisbestandteilen – wie etwa Steuern, Abgaben oder Umlagen – zulässig sind, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie als reinem Energiekostenanteil.
Eine Preisanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist schon deshalb nicht möglich, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstiegs im Gas- und Strommarkt erkannt und umfassend geregelt hat: Nach § 24 Energiesicherungsgesetz wurde für Gas ein außerordentliches Preisanpassungsrecht geschaffen. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbrauchern gelten hierfür bewusst hohe Voraussetzungen, die bisher noch nicht erfüllt waren.
Änderung der Geschäftsbedingungen: Preisgarantie monatlich kündbar
Parallel wurden einigen Verbraucherinnen und Verbrauchern neue allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) übersandt: Diese neuen AGB-Klauseln würden ExtraEnergie damit zur abweichenden Festsetzung des Arbeitspreises nach billigem Ermessen während der Laufzeit einer Preisgarantie sowie zur monatlichen Kündigung der Preisgarantie berechtigen. Diese Klauseln sind jedoch unwirksam, weil sie die Preisgarantie aushöhlen.
Gerichte stärken Verbraucherrechte
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Landgericht Düsseldorf der ExtraEnergie GmbH die Preisanpassung sowie die Verwendung der AGB-Klauseln bereits im November 2022 untersagt. Nach Berufung des Unternehmens liegt inzwischen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor. Obwohl die einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger aus formellen Gründen nur in Bezug auf die AGB-Klauseln aufrechterhalten wird, hat auch das OLG die Preiserhöhungen als rechtswidrig bewertet. Der Anbieter hatte nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall kein Recht, die Preise einseitig anzupassen.
Sind Sie davon betroffen? Das können Sie tun
- Sie sollten der Preiserhöhung und/ oder der Änderung der AGB unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf widersprechen. Bestehen Sie weiterhin auf die Belieferung zu den im Rahmen der Preisgarantie vereinbarten Preisen.
- Da die Preiserhöhung unzulässig ist, gilt dies auch für Rechnungsbeträge, die auf diese Preiserhöhung zurückgehen. Widersprechen Sie also auch der gestellten Rechnung und fordern Sie eine Korrektur
- Zahlen Sie entweder nur in angemessener Höhe, sprich auf Grundlage der ursprünglichen Preise, oder vorbehaltlich den kompletten Betrag.
- Wichtig zu wissen: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs haben Kundinnen und Kunden außerhalb der Grundversorgung drei Jahre Zeit, der Strom- oder Gas-Abrechnung zu widersprechen und Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.