13.11.2024

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Prämiensparen: Rechtslage klar, Umsetzung holprig

Verbraucherzentrale rät, mögliche Verjährung zu prüfen
  • BGH-Urteil vom 4. Juli 2024 legt Bedingungen für Berechnung ausstehender Zinszahlungen fest
  • Geldinstitute sollten Nachzahlungen errechnen und anbieten; viele Sparerinnen und Sparer warten dennoch weiter auf ihr Geld
  • Einigen Verträgen droht jetzt Verjährung – Verbraucherzentrale gibt Tipps, was Betroffene tun können, um Ansprüche zu sichern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Juli dieses Jahres sollte den jahrelangen Streit um unwirksame Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Sparverträgen beenden. Doch obwohl die Bedingungen für die Zinsberechnung damit geklärt sind, haben nicht alle Geldinstitute ihren Kundinnen und Kunden bis heute Nachzahlungen angeboten. Für Sparerinnen und Sparer kann diese Verzögerungstaktik jetzt zum Problem werden: Ansprüche aus Verträgen, die im Jahr 2021 endeten, drohen zum Jahresende 2024 zu verjähren. Was Betroffene dagegen tun können, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

„Leider spielen viele Sparkassen und andere Institute, die langlaufende Sparverträge mit unwirksamen Zinsklauseln verkauft hatten, auf Zeit“, kritisiert Philipp Rehberg, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachen. Sie sollten ihren Kundinnen und Kunden längst Zinsnachberechnungen gemäß dem BGH-Urteil angeboten haben. Das sei vielfach jedoch nicht geschehen. „Damit Betroffenen kein finanzieller Nachteil entsteht, sollten sie handeln und ihr Institut schnellstmöglich zur Nachberechnung auffordern“, rät Rehberg. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit. 

Verjährung durch Klage oder Schlichtungsantrag abwenden
Eile ist bei Verträgen geboten, die im Jahr 2021 beendet wurden. Hier bleibt nur noch bis Jahresende Zeit, die Verjährung zu hemmen. „Die schriftliche Aufforderung zur Nachberechnung reicht dafür leider nicht aus. Kann kurzfristig keine Einigung erzielt werden, müssen Betroffene Klage einreichen oder einen Schlichtungsantrag stellen“, erklärt der Finanzexperte. Ein Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle ist meist dem Impressum der Website des jeweiligen Instituts zu entnehmen, das Verfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.

Weitere Informationen zum BGH-Urteil und seinen Folgen sowie den Beratungsangeboten der Verbraucherzentrale

 


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