Bundesgerichtshof entscheidet zu nachträglicher Verzinsung von Prämiensparverträgen
Der langjährige Streit zwischen Sparkassen, Volksbanken und Prämiensparerinnen und -sparern hat nun ein Ende gefunden: Die Banken müssen Zinsen für langfristige Sparverträge neu berechnen, die sie aufgrund unwirksamer Klauseln nach ihrem Belieben angepasst hatten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und jetzt auch einen Zinssatz zur Nachberechnung festgelegt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der BGH hat Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden und die Saalesparkasse Halle in wesentlichen Teilen stattgegeben.
- Die Sparkassen müssen die Vertragszinsen der betroffenen Prämiensparverträge auf der Grundlage eines nunmehr rechtskräftig bestimmten Referenzzinses nachberechnen und gegebenenfalls nachzahlen.
- Das Urteil wirkt unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Die getroffenen Feststellungen haben aber auch Auswirkungen auf tausende von Sparverträgen bei anderen Sparkassen und Volksbanken.
Was hat der BGH geurteilt?
Bereits mit seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) hatte der BGH unter anderem festgestellt:
- Zinsanpassungsklauseln in langfristigen, variabel verzinsten Sparverträgen sind unwirksam, wenn zukünftige Zinsänderungen nicht ausreichend kalkulierbar sind. Das heißt, dass das Kreditinstitut den Vertragszins nicht nach Belieben anpassen darf.
- Soweit nicht bereits geschehen, muss das Kreditinstitut die Zinsen im monatlichen Rhythmus nachberechnen. Dies hat anhand eines Referenzzinssatzes für langfristige Spareinlagen zu erfolgen. Jede Veränderung des Referenzzinssatzes führt (ohne Anpassungsschwelle) zu einer entsprechenden Anpassung des Vertragszinses.
- Bei der monatlichen Anpassung der Zinsen ist das anfängliche Verhältnis zwischen Vertrags- und Referenzzins beizubehalten
- Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen werden zur Auszahlung fällig, sobald der Vertrag beendet ist. Dies gilt auch für Zinsen, die aufgrund einer fehlerhaften Berechnung noch nicht gutgeschrieben wurden. Erst ab dann läuft auch die Verjährung.
Der BGH hatte die Musterfeststellungklage an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen, damit dieses über den für die Nachberechnung zugrunde zu legenden Zins entscheidet.
OLG Dresden und OLG Naumburg haben in anderen Musterklageverfahren übereinstimmend entschieden, dass die Nachberechnung auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Monatswerte, Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) vorzunehmen ist. Gegen beide Entscheidungen wurden Revisionen eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Feststellungen der Oberlandesgerichte mit seinem Urteil vom 09.07.2024 bestätigt (Aktenzeichen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23). Die verurteilten Sparkassen haben bei ihrer Nachberechnung diesen Zinssatz zugrunde zu legen.
Im Verfahren XI ZR 44/23 schloss sich der BGH ferner der Auffassung des OLG Naumburg an, dass der Verjährungsbeginn nicht davon abhängt, ob Sparerinnen und Sparer Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und der Parameter für die Zinsanpassung hatten. Dies bedeutet, dass die Regelverjährung von drei Jahren mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Vertrag wirksam beendet worden ist.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Mit den Entscheidungen des BGH vom 09.07.2024 sind die offenen Fragen nunmehr verbindlich und überwiegend im Sinne der Sparenden geklärt. Nachdem nun auch der konkret anzuwendende Referenzzins feststeht, können sich Sparkassen nicht mehr auf die noch offene Rechtslage berufen.
Machen Sie Ihre Ansprüche geltend. Betroffene können Ihre Verträge durch den Rechenservice der Verbraucherzentralen prüfen und nachrechnen lassen.
Viele Zinsanpassungsklauseln sind unwirksam
Klauseln in langfristigen Sparverträgen, die es den Sparenden nicht ermöglichen, die Auswirkungen möglicher Zinsänderungen vorab zu kalkulieren, sind unwirksam. Insbesondere gilt dies für AGB-Bestimmungen, die der Bank das Recht einräumen, Zinsen einseitig oder nach eigenem Ermessen anzupassen. Die am häufigsten in den Verträgen „S-Prämiensparen flexibel“ diverser Sparkassen verwendete Klausel lautete zum Beispiel:
„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % p. a. verzinst“.
Zur konkreten Berechnung der variablen Verzinsung enthalten vor allem ältere Verträge meist keine Informationen. Aus den allgemeinen Bedingungen der Sparkasse ergibt sich allenfalls, dass jeweils der durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebene Zins vergütet werden solle.
Nach Auffassung der Verbraucherzentralen gibt es zudem eine Vielzahl abweichender Formulierungen in den Verträgen von Sparkassen und Banken, die ebenfalls zur Unwirksamkeit der jeweiligen Anpassungsklausel führen.
Was können Betroffene jetzt tun?
Zinsanspruch berechnen lassen
Falls Sie Ihren Vertrag überprüfen möchten, können Sie sich an den Rechenservice der Verbraucherzentralen bei der Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Die Überprüfung und Berechnung kostet aktuell 90 Euro.
Ansprüche (erneut) geltend machen
Wenn Sie bezweifeln, dass Ihre Sparkasse oder Bank Ihre Zinsansprüche korrekt berechnet hat: Verlangen Sie vom Institut, die Zinsen seit Vertragsbeginn gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung nachzuberechnen. Wurde der Vertrag bereits wirksam beendet, sollten Sie außerdem fordern, dass Ihr Institut Zinsen nachzahlt.
Im Hinblick auf das neueste Urteil des BGH sollten auch gerade Sparende, deren Ansprüche bislang zurückgewiesen wurden, ihr Geldinstitut dazu nochmals ausdrücklich schriftlich auffordern. Nutzen Sie dafür diesen Musterbrief.
Viele Sparkassen haben in den letzten Jahren ihren Kundinnen und Kunden Vergleichsvereinbarungen über die Nachzahlung von Zinsen angeboten. Meistens beruhten diese Angebote auf der nun vom BGH bestätigten Zinsberechnungsmethode. Teil des Angebotes war, dass die Betroffenen mit Abschluss der Vereinbarungen auf sämtliche Ansprüche aus der unwirksamen Zinsanpassungsklausel verzichten. Haben Sie eine solche Vereinbarung unterschrieben, können Sie in der Regel keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen.
Wann verjähren Ansprüche auf Zinsnachzahlung?
Falls Ihr Vertrag vor Ende des Jahres 2021 wirksam beendet wurde, sind Ansprüche vielleicht bereits verjährt. Wurde der Vertrag später gekündigt, sollten Sie die Verjährung im Blick behalten.
Handeln Sie schnell, wenn Ansprüche zu verjähren drohen
Lief der Vertrag vor Ende des Jahres 2022 aus, müssten Betroffene noch in diesem Jahr handeln, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Erscheint eine Einigung bis zum Jahresende nicht möglich, bleibt nur die Möglichkeit, vor Ablauf des Jahres 2024 zu klagen oder einen Schlichtungsantrag bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen. Für Sparkassen ist dies die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV), für Volks- und Raiffeisenbanken die Schlichtungsstelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken(BVR). Unverjährte Ansprüche verjähren dann frühestens sechs Monate nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Antragsformulare sind online abrufbar unter https://www.dsgv.de/schlichtungsstelle (Sparkassen) bzw. https://www.bvr.de/Service/Kundenbeschwerdestelle (Volksbanken). Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Anders als das Urteil eines Gerichts ist der Schlichtungsvorschlag für die Parteien aber nicht bindend.
Was ist bisher passiert?
Bereits im Jahr 2004 hatte der BGH erstmalig die Unwirksamkeit bestimmter Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Sparverträgen festgestellt. Anstatt ihre Kundschaft zu informieren, passten die meisten betroffenen Sparkassen und Banken die vertraglichen Zinsen dennoch weiter nach eigenem Ermessen an.
Die durch viele Geldinstitute einseitig und unzutreffend vorgenommenen Zinsanpassungen fielen meist erst auf, als sie seit dem Jahr 2017 damit begannen, Verträge zu kündigen. Wegen der niedrigen Marktzinsen waren ihnen die vormals für Sparende nicht sonderlich attraktiven Verträge schlicht zu teuer geworden.
Vor allem die vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Sparverträge enthalten vielfach unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Viele Sparerinnen und Sparer forderten daher ihr Geldinstitut auf, die tatsächlich erfolgten Zinsanpassungen offenzulegen und Zinsen nachträglich gutzuschreiben. In den meisten Fällen lehnten die Anbieter Nachzahlungen ab. Sie begründeten dies mit einer angeblichen Verjährung von Ansprüchen. Oder sie behaupteten, die Ansprüche seien bereits korrekt berechnet worden. Andere Institute verwiesen auf die ungeklärte Rechtslage und verweigerten verbindliche Nachberechnungen.
Die offenen Fragen hat Bundesgerichtshof nun endgültig geklärt.